Freitag, 2. Mai 2014

Anspruch auf Erschließung

Lichtkundt 73 / pixelio.de
Der (rechtskräftige) Bebauungsplan als solcher begründet keinen Anspruch des Eigentümers auf Erschließung
seines Grundstücks. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn auf der Grundlage des Bebauungsplanes eine Baugenehmigung erteilt wird. Dies entschied das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt a.d. Weinstraße auf Antrag eines Gewerbetreibenden in einer Kommune unweit von Landau in Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 20.03.2014 - 4 K 633/13.NW -. Nachdem dort ein Bebauungsplan beschlossen wurde, der ein Gewerbegebiet vorsah, beantragte er für seinen Landmaschinenhandel eine Baugenehmigung, die er auch erhielt. Nach dem Bebauungsplan war vorgesehen, dass die Erschließung zur Landesstraße (eine Umgehungsstraße) direkt erfolgen sollte. Diese Erschließungsstraße wurde auch erstellt, doch auf Intervention der zuständigen Landesbehörde kurz nach ihrer Eröffnung wieder gesperrt. Hintergrund der Sperrung war, das das Land bei dem Bebauungsplan zur Auflage gemacht hatte, einen in der Nähe befindlichen Verkehrsknotenpunkt zu ändern; diese Änderung wurde nicht vorgenommen (da keine Mittel im Landeshaushalt zur Verfügung gestellt wurden). Nachdem der Landmaschinenhändler über 10 Jahre schwere und große LKW, die durch den Ort nicht fahren konnten, über einen landwirtschaftlichen Wirtschaftsweg (verbotswidrig) fahren ließ, entschloss er sich zur Klage. Das VG führte aus, durch die erteilte Baugenehmigung habe er ein Anrecht auf eine ordnungsgemäße Erschließung gemäß den Festsetzungen im Bebauungsplan,. Dies bedeute (entgegen der Ansicht der verklagten Kommune) auch, dass eine Zuwegung für entsprechende LKW möglich sein müsse, da es sich um ein Gewerbegebiet handele. 

VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 20.03.2014 - 4 K 633/13.NW -

Aus den Entscheidungsgründen:

für Recht  erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, für das Grundstück … in eine Zufahrt zu  öffentlichen    Verkehrswegen     zu  erstellen, die zum Befahren mit LKW, insbesondere auch Gliederzügen und/oder Sattelzügen sowie Schwerlasttransportern geeignet ist.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

· Das  Urteil · ist  gegen  eine  Sicherheitsleistung  in  Höhe  von  100.000  
vorläufig vollstreckbar.


Tatbestand

Der Kläger fordert von der Beklagten, die Zufahrt für große .LKWs zu seinem Gewerbebetrieb über öffentliche Verkehrsflächen zu ermöglichen.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ... in der in  der  Gemarkung  der  Beklagten.  Dort  betreibt  er  in  einem  2003 fertiggestellten Hallenneubau einen Landmaschinenbetrieb, zu dem neben einem ausgedehnten Werkstattbereich für Landmaschinen auch der Verkauf und die Vermietung von Maschinen und Geräten gehören.

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des  am 15. April 1998 bekanntgemachten  Bebauungsplansder Beklagten, der das Anwesen als Gewerbegebiet ausweist. Dieser Bebauungsplan sieht eine neue Anbindung des Neubaugebiets an die Landesstraße L-          vor und zwar auf  freier  Strecke  nur  100  Meter  östlich  des  bestehenden  Knotenpunktes Landesstraße L- …In der Begründung des Bebauungsplanes   wird dazu ausgeführt:


Da sich die Erschließung der · bereits vorhandenen Nutzungen (We(nabfül/betfieb und landwirtschaftliche Anlagen) über die engen innerörtlichen Straßen bereits zur Zeit problematisch darstellt und die Erschließungdes Plangebietes "..."  kann, ist . eine Anbindung an die ... Straße (L-) erforderlich.

Bereits im Planaufstellungsverfahren hatte der Beigeladene in seiner Stellungnahme vom 21. März 1997 darauf hingewiesen, dass er der geplanten Anbindung des Neubaugebietes “...” an die L- wegen der zusätzlichen Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur in Verbindung mit der Umgestaltung des nahegelegenen Kreuzungsbereichs L-/K-  .zustimme. Die Beklagte erstellte daher neben dem Bebauungsplan „..." auch dem Bebauungsplan „Knotenpunkt L-/Hauptstraße/…", der neben der verkehrsgerechten Anbindung des Neubaugebietes …” an die L- durch Bau einer Linksabbiegerspur auch die Umgestaltung des Kreuzungsbereiches L-/Hauptstraße/K- umfasst und der am 20. April 2000 in Kraft trat. 
In der Folgezeit setzte die Beklagte den Bebauungsplan „…" um, wobei 2004_ auch die Anbindung an die L- als Baustraße hergestellt wurde. Die im Bebauungsplan  „Knotenpunkt L-/Hauptstraße/K-   vorgesehenen Baumaßnahmen an der L-    -  auch die Linksabbiegerspur zum Neubaugebiet “…” -wurden hingegen bis heute. nicht realisiert, weil für den Ausbau des Kreuzungsbereichs L-/K-  im   Landeshaushalt   bisher   keine   Mittel   zur Verfügung gestellt wurden.
Dem Kläger wurde  am 5. Mai 2003  mit Zustimmung  der Beklagten von  der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße die Errichtung eines Werkstattgebäudes auf . dem Grundstück Flurstück-Nr. … genehmigt, worauf hin der Kläger dieses Gebäude  im  Verlauf      des      Jahres 2003 herstellte  und     dort     seinen Landmaschinenbetrieb   aufnahm.   Die  als   Baustraße   vorhandene   Zufahrt   zur L- wurde auf Anweisung des Beigeladenen im Jahr 2005 durch Leitplanken gesperrt, weil      diese      Zuwegung       ohne      den     Bau einer Linksabbiegerspur die Verkehrssicherheit  auf der L-gefährde. 
Mit Schreiben vom 17. Juni ' 2013 forderte der Kläger die Beklagte_ auf, für eine ordnungsgemäße Zuwegung  zu seinem Gewerbebetrieb zu sorgen. Die Zufahrt zu seinem Anwesen mit größeren LKW sei nämlich nur illegal  über  landwirtschaftliche  Wege möglich. Da die Beklagte dem Begehren des Klägers nicht nachkam, hat der Kläger beim  Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße Klage ·. erhoben, zu deren Begründung  er  im Wesentlichen vorträgt:
Grundstücke in einem Gewerbegebiet müssten auch wegemäßig hinreichend erschlossen sein. Sein im Gewerbegebiet “…'' angesiedelter Betrieb sei aber nur unzulänglich an das Straßennetz angebunden, weil er mit  größeren LKW über das öffentliche Verkehrsnetz nicht angefahren werden könne. Er habe auf der Grundlage des Bebauungsplanes "…” eine Baugenehmigung für sein Gewerbeobjekt erhalten, die mangels einer korrekten Erschließung nicht hätte erteilt werden dürfen. Dabei sei er von der Beklagten durch die unzutreffende Ausweisung einer Zufahrt zum Baugebiet ·über die tatsächliche Erschließungslage getäuscht worden. Die Beklagte sei deshalb zur Beseitigung der rechtswidrigen Folgen dieses Vorgangs verpflichtet.

Der Kläger beantragt,
-.
die Beklagte zu verurteilen, für das· Grundstück in eine Zufahrt zu. öffentlichen Verkehrswegenn zu erstellen, die · zum Befahren mit Lkw, insbesondere auch Gliederzügen und/oder Sattelzügen sowie Schwerlasttransporten geeignet ist.


.                    Die Beklagte beantragt,

                                     die Klage abzuweisen

und erwidert:

  
Der Gewerbebetrieb des Klägers sei ebenso wie . alle übrigen Grundstücke im Neubaugebiet  über die öffentliche Straße “…” und  weiter .  über   die Hauptstraße" an das überörtliche Verkehrsnetz ngeschlossen. Über diese Zuwegung könne das Anwesen des Klägers mit der Mehrheit der Fahrzeuge angefahr n werden. Die Zufahrt zu einem Gewerbebetrieb müsse hingegen nicht so hergestellt werden, dass mit allen erdenklichen Fahrzeugen an das Grundstück heran gefahren . werden könne. Dies wäre auf Grund der doch oft vorhandenen engen Bebauung in gewachsenen Gemeinde tatsächlich auch gar nicht immer möglich. Sie habe bereits im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes “…” die Problematik der Anbindung des Neubaugebietes an die Landesstraße …  gesehen und  deshalb  im  Bebauungsplan  eine  weitere  Anbindung  des Neubaugebietes an das überörtliche Verkehrsnetz festlegt. Sie sei. aber derzeit rechtlich gar nicht in der Lage, die sicherlich wünschenswerte und auch sinnvolle direkte Anbindung des Neubaugebiets an die L-  herzustellen.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Er  verweist auf die fehlenden Landesmittel zur Herstellung des „Knotenpunkts L-/Hauptstraße/K-". Eine direkte Anbindung des Neubaugebietes an die L- ohne den Bau  einer Linksabbiegerspur  komme  aus      Gründen       der Verkehrssicherheit nicht in Betracht. Ein.vorzeitiger Bau der Linksabbiegespur auf der …       sei grundsätzlich · durchführbar. Zwar sei eine provisorische Links.abbiegespur dort aus verkehrsplanerischen Gründen nicht möglich. Die Linksabbiegespur könne aber schon heute verkehrsgerecht gebaut werden . Da dies nur durch gleichzeitige Inanspruchnahme von Verkehrsflächen des Kreuzungsbereiches L-/Hauptstraße/K- zu realisieren sei, habe ein vorzeitiger Bau der Linksabbiegerspur aber Mehrkosten zur Folge, die alleine die Beklagte zu tragen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach und·Streitstandes wird verwiesen auf die · Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten . Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.


Entscheidungsgründe

Die zulässige Leistungsklage ist begründet.  Der Kläger hat einen im Rechtsgedanken   der  Folgenbeseitigung   begründeten   Anspruch   gegen   die Beklagte auf Herstellung einer Anbindung  seines im Gewerbegebiet "..." gelegenen Gewerbebetriebs an das öffentliche Verkehrsnetz, die es ermöglicht, den Betrieb' auch mit großen Lastkraftwagen anzufahren. 

Der Gesetzgeber hat in § 123 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB - zwar klargestellt, dass mit der gemeindlichen Aufgabe der Erschließung 123 Abs. 1 BauGB) grundsätzlich kein ·subjektives ·Recht des einzelnen Grundstückseigentümers korrespondiert. Unter bestimmten Umständen kann sich jedoch die allgemeine Erschließungspflicht einer Gemeinde zu Gunsten bestimmter Erschließungsmaßnahmen zu einer aktuellen Erschließungspflicht verdichten und dann mit Ansprüchen Dritter, der Grundstückseigentümer, verbunden sein (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981 - 8 C 4/81 -, DVBI. 1982, 540). Dabei kann sich eine solche Aufgabenverdichtung aus der gemeindlichen Mitwirkung am Entstehen einer wegen unzureichender Erschließung nicht planentsprechend nutzbaren Bebauung ergeben. Eine solche Aufgabenverdichtung wurzelt im Rechtsgedanken der Folgenbeseitigung und findet ihre Rechtfertigung in der Erwägung,   dass   eine   ohne   hinreichend   gesicherte    Erschließung  erteilte  Baugenehmigung nach Verwirklichung de·s Vorhabens zum Entstehen eines rechtswidrigen Zustandes führt. Soweit sich _ hieraus Unzuträglichkeiten ergeben, denen nur durch Maßnahmen der Erschließung abgeholfen werden kann, ist es den mitverantwortlichen Behörden · verwehrt, es einfach bei dem sich so ergebenden Zustand bewenden zu lassen und sich auf den Standpunkt zurückzuziehen, dass es allein Sache des Betroffenen sei, mit diesem Zustand fertig zu werden (BVerwG, Urteil vom 11. November 1987, - 8 C 4.86 -, DVBI. 1988, 245). Ein E.rschließungsanspruch gegenüber der Gemeinde auf dieser Gri:mdlage beschränkt sich allerdings auf die Erschließungsmaßnahmen, ·die für die fUnktionsgerechte ·Nutzbarkeit der auf dem Grundstück vorhandenen baulichen Anlagen nach Lage der· Dinge unerlässlich sind (BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1981, a:a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 9. November 2010 - 2 K 583/08 Me -: juris).

Der Kläger hat auf dieser Grundlage einen Anspruch auf eine angemessene wegemäßige Erschließung seines durch den Bebauungsplan der Beklagten „Im Brühl" als Teil eines Gewerbegebiets ausgewiesenen Gewerbegrundstückes. Das klägerische Grundstück ist über die Straße „..." nicht angemessen und ausreichend  erschlossen  (1.).  Die  Umsetzung  des  ·Bebauungsplans  „ ..." durch die Beklagte und ihre Mitwirkung an der Erteilung der·Baugenehmigung zur Errichtung einer Halle auf ·dem Anwesen des Klägers „ ...",  in der der Kläger seit 2003 einen Landmaschinenbetrieb führt, waren rechtswidrig, da zu diesem Zeitpunkt die Erschließung nicht als gesichert anzusehen war (2.). Der rechtswidrige Zustand einer nicht ausreichenden Erschließung des klägerischen Gewerbegrundstückes hält auch bis heute an und führt zu Unzuträglichkeiten hinsichtlich der Erschließungssituation, die der Kläger nicht hinnehmen muss (3.).

1. Der Gewerbebetrieb des Klägers ist nicht ausreichend erschlosen. Er lie.g im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Im Brühl". In einem solchen qualifiziert beplanten Baugebiet bestimmt sich d.er Inhalt dessen, was § 30 Abs.1 BauGB an wegemäßiger Erschließung vei'langt, nach dem Inhalt des Bebauungsplanes (vgl. BVerwG,· Urteil vom 3. November 1987 - 8 C 77.86 -, DVBI. 1988, 242). Für Grundstücke, für die . der Bebauungsplan - wie im vorliegenden Fall - eine gewerbliche Nutzung zulässt, ·muss die Erschließungsanlage es ermöglichen, mit dem ·. für ·< die gewerbliche Nutzung erforderlichen LKW-Verkehr auf das Gewerbegrundstück aufzufahren (BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2000 - 11 B 10.00 -, DVBI 2000, 1709). Dabei ist bei einem Grundstück . in einem Gewerbegebiet typischerweise davon auszugehen, dass auch große LKW das Grundstück anfahren und verlassen (vgl. HessVGH, Urteil vom 13. Juni 2012 - 5 A 893/1 f -, LKRZ 2012, 472 und VG Stade, Beschluss vom 20. September 2004 -·6 B 1145/04 -, juris ). Die .ausreichende Erschließung eines durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegrundstückes ist deshalb nur dann gegeben und gesichert, wenn das öffentliche Straßennetz das Heran- und Hinauffahren mit entsprechenden Großfahrzeugen ermöglicht. Je nach Lage des Einzelfalles kann daher die Erschließung eines· Gewerbegrundstücks eine gewisse Fahrbahnbreite, eine bestimmte Trassenführung sowie darüber hinaus gegebenenfalls ergänzende  Verkehrsregelungen erforderlich  machen.

Die im vorliegenden Fall alleine gegebene Zufahrtsmöglichkeit zum klägerischen Gewerbebetrieb über die Straße „                    ' genügt diesen Anforderungen an die Erschließung eines Gewerbegrundstücks nicht, denn die Zufahrt ist über diese Straße Wegen ihrer geringen Breite und den engen Kurven - wenn überhaupt - nur mit LKW bis zu einer Länge von maximal 12 Metern möglich. Der Umstand, dass die  Zufahrt  zu  dem  Gewerbegebiet  im  Neubaugebiet  „ ..." über  das bestehende öffentliche Wegenetz sehr problematisch und für Fahrzeuge ab einer gewissen Größe bzw. Länge sogar unmöglich ist, ist zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig. ·unzutreffend ist hingegen nach den obigen Ausführungen die Rechtsauffassung der Beklagten, dass die Zufahrt zu diesem Gewerbegebiet nicht so hergestellt werden müsse, dass „mit allen erdenklichen Fahrzeugen" an die Gewerbegrundstücke herangefahren werden könne. Wie die Begründung des Bebauungsplanes  "..." zeigt,    dient diese          Bauleitplanung        u.a.       der Erschließung eines bereits vorhandenen Weinabfüllbetriebs und nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe. Diese gewerbliche Nutzung macht es erforderlich, auch die Zufahrt für große LKW zu ermöglichen. Dass dies auch der Beklagten als Planungsträgerin bei der Aufstellung des Bebauungsplanes gegenwärtig war, zeigt Ziffer 3 der Begründung, wo. ausgeführt ist, dass ei.ne neue Anbindung an die Ldeshalb erforderlich ist; weil die Erschließung über die bestehenden innerörtlichen   Straßen nicht als gesichert angesehen werden kann.

2. . Ist mithin die Erschließung der Gewerbegrundstücke im Neubaugebiet Im Brühl" über die bestehenden innerörtlichen Straßen nicht gesichert, so hätte die im Bebauungsplan „…" · festgesetzte gewerbliche Nutzung von der Beklagten erst umgesetzt werden dürfen,  nachdem das Baugebiet - wie im Bebauungsplan  “…" vorgesehen ·- durch eine neue Zufahrt an die L-  verkehrssicher angebunden war. Dabei musste der Beklagten . auf Grund der Einlassungen des Beigeladenen im Planaufstellungsverfahren klar sein, dass eine solche verkehrssichere    Anbindung           wie im Bebauungsplan „Knotenpunkt L-/Hauptstraße/K-  festgesetzt  -  neben  dem  Ausbau  des Knotenpunktes L-/Hauptstraße/K- auf jeden Fall den Bau einer Linksabbiegerspur auf der L- im Bereich der neuen Anbindung voraussetzt. Ohne diese Linksabbiegerspur ist mithin das Gewerbegebiet "..." planwidrig nicht hinreichend erschlossen und hätte die Beklagte daher auch nicht  - in rechtswidriger Weise -  bei der Genehmigung des Gewerbebetriebes des Klägers im Jahr 2003 mitwirken dürfen.

3. Der rechtswidrige Zustand einer nicht ausreichenden Erschließung des Gewerbebetriebes des Klägers hält auch bis heute an und führt zu Unzuträglichkeiten hinsichtlich der Erschließungssituation, die der Kläger nicht hinnehmen muss. Auch gegenwärtig kann er über das bestehende öffentliche Straßennetz mit „normalen" LKW nur unter Schwierigkeiten und mit großen LKW überhaupt nicht auf sein gewerblich genutztes Anwesen zufahren. Dies führt zu einer unzumutbaren Einschränkung seines Landmaschinenbetriebs. Zwar nutzen nach den Angaben des Klägers große LKW derzeit einen Wirtschaftsweg, um von der L-  zu seinem Gewerbetrieb zu gelangen. Auf diese -         illegale - Zuwegung kann 


der Kläger aber keinesfalls verwiesen werden. Diese Zufahrt über einen Wirtschaftsweg  zur 


sprengt nämlich  nicht  nur die nach der Widmung  zulässige Nutzung des Weges, sondern stellt gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 Landsstraßengesetz - LStrG - auch eine unerlaubte Sondernutzung dar, die mit nicht unerheblichen Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der L- verbunden sein dürfte.

Der somit grundsätzlich bestehende Anspruch des Klägers auf ausreichende bzw. angemessene Erschließung ist gerichtet auf eine im  pflichtgemäßen Ermessen der  Gemeinde liegende Erschließung seines Grundstücks /vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2010, - 8 CE 09.2582 -, BayVBl 2010, 509). Dementsprechend hat der Kläger auch zu Recht nicht auf eine bestimmte Art und Weise der Erschließung beantragt, sondern in seinem Antrag offengelassen, wie die Beklagte seinem Anspruch auf Herstellung einer auch für große LKW geeigneten Anbindung seines Gewerbebetriebs nachkommt. Realistisch erscheint der Kammer auf Grund der bekannten Sachlage allerdings nur die Anbindung des Neubaugebiets an die L- durch die im Bebauungsplan  "..." vorgesehene und als Bundesstraße bereits hergestellte Zuwegung, die allerdings entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans "Knotenpunkt L-/Hauptstraße/K-" den Bau einer Linksabbiegerspur auf der L- voraussetzt. Wie die Erklärungen des Beigeladenen im Verlauf des Klageverfahrens zeigen, ist diee Form der Erschließung auch weder rechtlich noch tatsächlich unmöglich. Vielmehr kann nach den Angaben des Beigeladenen die Linksabbiegerspur und damit auch die neue Anbindung des Neubaugebiets insgesamt schon heute  - wenn auch verbunden mit gewissen Mehrkosten -  verkehrsgerecht gebaut werden.

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 und 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 709 ZPO, wobei sich die Höhe der Sicherheitsleistung an der Höhe der zu erwartenden Baukosten orientiert.



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