Montag, 5. Juni 2017

Zur Klagebefugnis einzelner Eigentümer gegen den Verwalter auf Durchführung von Beschlüssen

Es kommt nicht häufig, aber immer wieder vor, dass der Verwalter einen Beschluss nicht durchführt, der von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefasst wurde. Vorliegend hatte der klagende Wohnungseigentümer begehrt, die Ursache von Wassereinbrüchen in den Kellerräumen seiner Eiigentumseinheit festzustellen. Dieser Antrag sei, so das Landgericht, bereits deshalb zurückzuweisen, als der Beschluss dahin gegangen wäre, allgemein die Ursache eines Wassereinbruchs im Keller festzustellen.  Allerdings begnügte sich das Landgericht (LG) nicht damit, eventuell auch vor dem Hintergrund, dass nach einem notwendigen Hinweis der Kläger seinen Klageantrag entsprechend geändert hätte.

Im Kern weist das LG in seinem Beschluss nach § 91a ZPO fest (im Laufe des Verfahrens erledigte sich die Hauptsache durch Vornahme des Verwalters) darauf hin, der Kläger sei nicht klagebefugt gewesen. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 sei der Verwalter der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber verpflichtet und hafte auch dieser gegenüber. Von daher sei es Aufgabe des Verbandes, Ansprüche auf Durchführung von Beschlüssen durchzusetzen. Auch wenn der Vertrag Schutzwirkungen zugunsten der einzelnen Wohnungseigentümer enthalte, ergäbe sich daraus nichts anderes. Zwar könne der einzelne Miteigentümer eigene Schadensersatzansprüche gegenüber dem Verwalter durchsetzen (BGH im Urteil vom 02.10.1991 - V ZB 9/91 -), doch ließe sich daraus keine Befugnis herleiten, den dem Verband zustehenden Erfüllungsanspruch geltend zu machen. Daher müsse der einzelne Eigentümer darauf hinwirken, dass der Verband tätig wird, wozu gegebenenfalls ein Rechtsanspruch aus dem mitgliedschaftlichen Treueverhältnis bestünde.

Als praktische Erwägung fügt das LG noch an, dass es auch häufig streitig sein könne, ob der Beschluss umfassend umgesetzt wäre. Darüber aber müsste der Verband entscheiden und könne dies nicht der einzelne Eigentümer.

Anmerkung: Die Entscheidung bezieht sich auf eine ähnliche Entscheidung des LG Hamburg vom 02.03.2016 – 318 S 22/15 -, in dem es um die Einholung von zwei Angeboten und die Auftragserteilung in Abstimmung mit dem Verwaltungsbeirat ging. Allerdings überzeugt weder die Entscheidung des LG Hamburg noch die hier besprochene Entscheidung des LG Frankfurt am Main. Insoweit verkürzt das LG die Regelung in § 27 Abs. 1 WEG. Ausdrücklich heißt es in § 27 Abs. 1 vor der enumerativen Aufzählung der Pflichten des Verwalters, dass dieser „gegenüber den Wohnungseigentümern und gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet sei“ u.a. (Nr. 1) Beschlüsse durchzuführen. Der Wortlaut begründet mithin einen eigenen Rechtsanspruch des Verwalters. Warum das LG hier den Wortlaut quasi amputiert, wird in der Entscheidung nicht ausgeführt. Auch die „praktische Erwägung“ des LG ist da nicht weiterführend: Ob der Beschluss vollständig durchgeführt wurde, müsste (sollte sich bei einer vom LG angedachten Abstimmung keine Einstimmigkeit finden) möglicherweise im Hinblick auf einen gegen diesen Beschluss erhobene Klage ohnehin vom Gericht geklärt werden. 

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.02.2017 - 2-13 S 128/16 -

Sonntag, 4. Juni 2017

Verschlammung des Drainagerohres führt nicht zum versicherten Leitungswasserschaden

Die Klägerin machte aus abgetretenen Recht  Ansprüche gegen die Beklagte als Wohngebäudeversicherer wegen eines Wasserschadens geltend. Nach ihrem Vortrag soll ein Drainagerohr, welches Regenwasser aus einem Fallrohr auf das Grundstück ableiten sollte, wegen der Verschlammung eines anderen Drainagerohres überlastet gewesen sein und deshalb zur Überflutung des Kellers geführt haben. Die Klage wurde vom Land- und im Berufungsrechtszug vom Oberlandesgericht (OLG) abgewiesen. Zum Einen stützen sich die Entscheidungen darauf, dass sich die nicht auf einen Schaden im Keller beziehen, sondern auf (vom Versicherungsschutz ausgeschlossener Maßnahmen) zur Verhinderung des Eindringens von Wasser in den Keller.  

Zusätzlich wird zum Anderen darauf hingewiesen, dass auch im Übrigen kein Versicherungsschutz bestünde. 

Nach § 4 Nr. 1b VGB 14 werden nur Sachen entschädigt, die „durch Leitungswasser …, Bruch an Leitungswasser führenden Rohren und Rost … zerstört oder beschädigt werden“. Damit läge hier kein Leitungswasserschaden vor. Das Drainagerohr sei kein Zu- oder Ableitungsrohr  der Wasserversorgung oder ein damit verbundener Schlauch , der unter die Versicherungsbedingungen falle. Denn in das Drainagerohr würde lediglich Regenwasser aus der Dachentwässerung eingeleitet, welches nicht der Wasserversorgung diene. Anders al in dem vom OLG Koblenz entschiedenen Fall (Urteil vom 28.01.2011 – 10 U 238/10 -) sei vorliegend keine Verbindung für das Regenfallrohr oder die Drainageleitung mit der Wasserversorgung festzustellen (§ 6 Nr. 1 c, d, e VGB 14); insbesondere sei nicht festzustellen, dass das Regenwasser zusammen mit dem Brauchwasser abgeleitet würde.

Auch ließe sich aus einer angehängten Klausel zu den VGB 14 entnehmen, dass ein versicherter Vorfall vorläge. Danach wäre auch ein Rückstauschaden gedeckt. Rückstau läge aber nur vor, wenn Wasser aus der öffentlichen Kanalisation durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus dem Rohrsystem des versicherten Gebäudes oder seiner Einrichtungen austreten würde. Dies ist aber bei der Verschlammung der Drainage nicht der Fall; das Wasser stammt vom Regenfallrohr.

OLG Hamm, Hinweisbeschluss vom 18.11.2016 – 20 U 148/16 – 

Freitag, 2. Juni 2017

Zur fiktiven Berechnung des Unfallschadens auf Basis eines Gutachtens und Geltendmachung von Kosten für eine Reparaturbestätigung

Die Klägerin machte Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall geltend, Dabei streiten die Parteien einzig (noch) um eine Schadensposition, nämlich die Kosten für eine Reparaturbestätigung. Ein von der Klägerin beauftragter Sachverständiger hatte die Reparaturkosten in einem Gutachten ermittelt und die Klägerin rechnete gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung auf Basis dieses Gutachtens ab und bekam von ihr die ermittelten Reparaturkosten netto ausgezahlt. Sodann ließ sie von ihrem Lebensgefährten, einem gelernten Kfz-Mechaniker, die Reparatur  vornehmen und sich die Ordnungsgemäßheit von dem Sachverständigen gegen Zahlung der streitigen Gebühr bestätigen.

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Der BGH hält fest, dass eine Kombination zwischen abstrakter Abrechnung (wie hier auf Basis des Gutachtens) und konkreter Abrechnung nicht zulässig sei. Der Geschädigte habe bei der Ersetzungsbefugnis gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB die Wahl, sich zwischen der  fiktiven Abrechnung auf der Basis der Feststellungen eines Sachverständigen oder aber nach den tatsächlich von ihm zu tragenden Kosten für eine Wiederherstellung abzurechnen.  Bei der fiktiven Abrechnung ist der objektiv zur Wiederherstellung erforderliche Betrag ohne Bezug auf tatsächliche Aufwendungen festzustellen.

Das bedeutet aber auch, dass bei einer fiktiven Abrechnung Kosten für Reparaturmaßnahmen nicht (zusätzlich) erstattungsfähig sind. Übersteigen die konkreten Kosten einer dann (eventuell nachträglich) vorgenommenen Reparatur die Kosten (einschließlich Nebenkosten wie Umsatzsteuer) den fiktiv abgerechneten Betrag, bleibt dem Geschädigten der Übergang zur konkreten Abrechnung (wenn  der Anspruch noch nicht verjährt ist).

Vorliegend rechnet aber die Klägerin nicht die Kosten der konkreten Reparatur ab, sondern will - ohne bezüglich der Reparaturkosten im übrigen auf eine konkrete Abrechnung überzugehen – Ersatz der Kosten für die Reparaturbestätigung durch den Sachverständigen. Hier aber würde es sich nicht um Kosten handeln, die bei der gewählten Art der Abrechnung auf fiktiver Basis zur Wiederherstellung iSv. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderlich wären. Es handelt um eine auf der freien Entscheidung der Klägerin beruhende Position, ihr Fahrzeug nicht in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen, sondern letztlich in Eigenregie. Die mögliche Motivation, einen Beleg für eine korrekte Reparatur für den Verkaufsfall bzw. bei einem späteren Unfall zu haben, käme es nicht an.

Etwas anderes könnte nur in den vorliegend verneinten Fällen gelten, dass der Nachweis einer ordnungsgemäßen Reparatur zur Geltendmachung von zusätzlichen Nutzungsausfall benötigt wird (deren Geeignetheit im Hinblick auf die Zeit der Gebrauchsentbehrung vorausgesetzt) oder im Fall der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden fiktiven Reparaturkosten für den Nachweis der verkehrssicheren (Teil-) Reparatur des Unfallfahrzeugs und des damit bestehenden Integritätsinteresses des Geschädigten an der Weiternutzung des unfallbeschädigten Fahrzeugs.


BGH, Urteil vom 24.01.2017 – VI ZR 146/16 -

Donnerstag, 1. Juni 2017

WEG: Modernisierungsbeschluss für einzelne Wohnungseigentümer unwirksam (§ 22 WEG) ?

Die Eigentümergemeinschaft fasste mit qualifizierter Mehrheit (3/4-Mehrheit) in dem vom LG Frankfurt am Main zu entscheidenden Fall den Beschluss, einem Wohnungseigentümer die Nachrüstung seiner Wohnung mit einer sichtbaren Klimaanlage zu genehmigen. Der dagegen erhobenen Anfechtungsklage gab das Landgericht (LG) im Berufungsverfahren statt. In einem vom BGH entschiedenen Fall (das Berufungsverfahren wurde auch bei dem LG Frankfurt am Main geführt) wurde von einem Miteigentümer auf seine Kosten eine Veränderung am Dachvorbau einer Penthousewohnung vorgenommen; anders als das LG ging der BGH nicht grundlegend von einer Unzulässigkeit iSv. § 22 Abs. 2 WEG aus und verwies den Rechtstreit zur anderweitigen Entscheidung an das LG zurück.

1. Zur Entscheidung des LG vom 13.01.2017: Grundlage war die Frage, ob es sich bei der Maßnahme um eine Modernisierung iSv. § 22 Abs. 2 S. 1 WEG handelt, da eine solche auch gegen den Willen einzelner Wohnungseigentümer durchgesetzt werden könnte. Anders als das erstinstanzlich entscheidende Amtsgericht wurde dies vom LG negiert. Dabei stellte das LG auf § 559 Abs.. 1 BGB (§ 555b Nr. 1 BGB a.F.) ab, der eine Modernisierung u.a. dann bejaht, wenn es zu einer nachhaltigen Erhöhung des Gebrauchswerts oder Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse käme (andere Möglichkeiten nach der Norm würden hier ausscheiden). Während allerdings diese als Legaldefintion vom Landgericht herangezogene Norm auf die einzelne Wohnung zugeschnitten ist, verlangt das Landgericht, dass diese Voraussetzung sich nicht nur auf einzelne Wohnungen beziehen dürfe, sondern sich auf die gesamte Wohnungsanlage beziehen müsse. Dies begründet es mit Verweis auf § 22 WEG und die sich daraus ergebende Gesetzessystematik: Zu beachten sei das Regel-Ausnahmeverhältnis zwischen § 22 Abs. 1 WEG (beeinträchtigende bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller Wohnungseigentümer) und § 22 Abs. 2 BGB (bei Modernisierungen iSv. § 555b BGB reicht eine 3(4-Mehrheit aus) umkehren, da eine bauliche Maßnahme im Bereich des Sondereigentums des Einzelnen in der Regel zu einer Erhöhung dessen Gebrauchswert bzw. zur Verbesserung der dortigen Wohnverhältnisse führen würde (beispielsweise Anbau eines Balkons oder eines Wintergartens, Anbringung einer Markise pp.).

Soweit sich das Amtsgericht zur Stützung seiner gegensätzlichen Auffassung auf zulässige Mehrheitsbeschlüsse nach § 22 Abs. 2 WEG zum Einbau eines Aufzugsbezieht, würde es verkennen, dass es sich dabei um eine tatsächliche Maßnahme nach dieser Norm handele, da sich mit ihm der Gebrauchswert für alle Einheiten erhöhe.

2. Zur Entscheidung des BGH vom 18.11.2016:  Auch der BGH prüft zunächst, ob eines erhebliche Veränderung des optischen Gesamteindrucks erfolgt. Allerdings sei, so der BGH, in diesem Fall nicht notwendig die Zustimmung aller Eigentümer nach § 22 Abs. 1 WEG erforderlich. Zwar erschließt sich aus den Entscheidungsgründen, dass auch der BGH davon ausgeht, dass § 22 Abs. 2 WEG ebenso wie § 22 Abs. 3 WEG (modernisierende Instandsetzung iSv. § 21 Abs. 5 Nr. 2 WEG) die Gesamtanlage und nicht das einzelne Sondereigentum betrifft. Allerdings sei im Falle der Beeinträchtigung der baulichen Maßnahme § 22 Abs. 2 WEG resp. § 22 Abs. 3 WEG entsprechend anzuwenden. Der Gesetzgeber habe lediglich die bauliche Beeinträchtigung und deren Folgen für das Gemeinschaftseigentum gesehen und nicht bedacht, dass entsprechende Probleme auch bei dem Sondereigentum auftreten können. Die Zurückverweisung erfolgte zur Feststellung, ob eine entsprechende Modernisierung angenommen werden kann, da das LG im Berufungsverfahren auf der Grundlage eines fehlenden Beschlusses entschieden hatte.

Anmerkung: Die Auffassung des BGH dürfte rechtsdogmatisch richtig sein. Zwar kann nicht das Gericht anstelle des Gesetzgebers entscheiden und würde dies einer entsprechenden Anwendung der §§ 22 Abs. 2 und 3 WEG für Maßnahmen, die lediglich einzelnen Eigentümern nutzen, entgegenstehen. Allerdings ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, dass dort z.B. die Verglasung von Balkonen, von der lediglich einzelne Sondereigentümer profitieren würden, als Veränderung der Eigenart der Anlage behandelt wurde. Allerdings verwundert, dass der BGH dem fehlenden Beschluss keine Bedeutung beizumessen scheint und nur erörtert, dass ein Rückbau lediglich bei fehlender Modernisierung im Sinne der Norm verlangt werden könne, was impliziert, dass ein Rechtsanspruch auf positive Beschlussfassung angenommen wird.


LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.01.2017 – 2-13 S 186/14 -

BGH, Urteil vom 18.11.2016 - V ZR 49/16 -

Freitag, 26. Mai 2017

Zur Frage eines Stimmrechtsverbots des geschäftsführenden Gesellschafters bei Abstimmung über Abberufung aus wichtigem Grund

Der Kläger ist Minderheitsgesellschafter und hatte zur Tagesordnung der beklagten GmbH u.a. die Abberufung des Mehrheitsgesellschafters als Geschäftsführer aus wichtigem Grund beantragt. Der Antrag wurde durch den Mehrheitsgesellschafter mit seiner Stimmenmehrheit abgelehnt. Der Kläger erhob Anfechtungsklage und hat im Rahmen derselben die positive Feststellung seiner Anträge begehrt. Die Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Zunächst wird vom BGH darauf hingewiesen, dass alleine die Abberufung als Geschäftsführer oder die Kündigung seines Anstellungsvertrages noch nicht zum Stimmrechtsausschluss für den betroffenen Gesellschafter führt. Erst dann, wenn mit der Stimmrechtsausübung der Gesellschafter quasi zum Richter in eigener Sache würde (wie es bei einer Abberufung oder Kündigung aus wichtigem Grund wäre, wie hier), läge ein Stimmrechtsausschluss vor. Für den Rechtsstreit käme es vorliegend nicht darauf an, ob das Stimmrechtsverbort nur beachtlich sei, wenn der behauptete wichtige Grund auch wirklich bestünde, oder unabhängig davon alleine schon in Ansehung des Antrages. Denn selbst wenn man von einem Stimmrechtsausschluss ausgehen wollte, wäre es vorliegend nicht beachtlich, dass der betroffene Geschäftsführer doch mit abgestimmt habe. Der BGH verweist darauf, dass im Rahmen der gerichtlichen Prüfung zu überprüfen ist, ob tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt. Mithin könne der Anfechtungsklage (verbunden mit einer positiven Feststellungsklage) nicht bereits deshalb stattgegeben werden , da eventuell der Geschäftsführer trotz Stimmverbots mit abgestimmt hat. In dem Zusammenhang verweist der BGH darauf, dass bei einer Beachtung eines möglichen Stimmrechtsausschlusses durch den Geschäftsführer dieser dann Anfechtungsklage gegen einen seine Abberufung aus wichtigem Grund bestätigenden Beschluss  erheben könnte, im Rahmen dessen auch die Frage des Vorliegens eines wichtigen Grundes zu prüfen sei.

Das Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde von den Instanzgerichten negiert. Der BGH weist auf die Darlegungs- und Beweislast desjenigen hin, der sich auf den wichtigen Grund beruft. Dies sei hier der Kläger. Es sei nicht zu beanstanden, dass der wichtige Grund nicht als ausreichend dargelegt angesehen wurde (dies wird näher begründet).

Anmerkung; Der BGH setzt sich aus letztlich pragmatischen Gründen nicht mit der Frage auseinander, ob ein Stimmrechtsausschluss vorliegt oder nicht. Dies hat allerdings erhebliche praktische Konsequenzen: Der Mehrheitsgesellschafter wird im Zweifel nie von einem Stimmrechtsausschluss ausgehen und so seine Abberufung bzw. Kündigung aus wichtigen Grund mit den eigenen Stimmen verhindern. Es müssen die Minderheitsgesellschafter klagen. Er bleibt (jedenfalls vorerst) Geschäftsführer. Auch wird man damit nicht einen eigenständigen wichtigen Grund in der Stimmabgabe und –berücksichtigung finden können, da der BGH es gerade offen lässt, welcher rechtstheoretischen Betrachtung er folgen würde. Indem der BGH ergebnisbezogen auf die Prüfungspflicht abstellt führt dies letztlich dazu, dass das Abstimmverhalten des Mehrheitsgesellschafters als solches folgenlos ist.


BGH, Urteil vom  04.04.2017 – II ZR 77/16 -

Samstag, 20. Mai 2017

Verkehrsunfall: Erstattungsfähigkeit nur von „üblichen“ Sachverständigenkosten und Beweislast

Sachverständigenkosten gehören nach § 249 BGB grundsätzlich zu dem erstattungsfähigen Herstellungsaufwand des Geschädigten. Allerdings ist der Anspruch beschränkt auf die Kosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig erscheinen. Unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit ist er gehalten, den wirtschaftlicheren Weg, wenn er die Höhe der Kosten beeinflussen kann, im Rahmen des ihm Zumutbaren zu begehen. Dabei ist die spezielle Situation und seine Erkenntnisse und Einflussmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Diese Grundsätze gelten, worauf der BGH verweist, auch für ein vom Geschädigten nach einem Verkehrsunfall eingeholtem Sachverständigengutachten. Seiner Darlegungslast nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB würde er aber zunächst durch Vorlage der (von ihm beglichenen)  Rechnung des Sachverständigen genügen. Es wäre dann Sache des Gegners substantiiert Einwendungen zu erheben; ein einfaches Bestreiten der Angemessenheit würde nicht ausreichen.

Diese Grundsätze gelten auch im Falle einer Zession der Sachverständigenkosten, wie sie üblicherweise vom Geschädigten als Zedenten an den die Begutachtung durchführenden Sachverständigen (als Zessionar) erfüllungshalber vorgenommen würden. Durch diese Zession sei allerdings nicht auf die Erkenntnismöglichkeit des Zessionars (Sachverständigen) sondern weiterhin auf jene des Geschädigten (Zedenten) abzustellen, da der Zessionar die Forderung so erwerbe, wie sie zuvor bei dem Zedenten bestand.

Vorliegend hatte das Berufungsgericht die Klage aus der abgetretenen Forderung teilweise abgewiesen, da es die Sachverständigenkosten nach § 287 ZPO schätzte. Grundlage der Kosten war die Vereinbarung zwischen dem Geschädigten du dem Sachverständigen, dass sich die Kosten nach der festzustellenden Schadenshöhe zuzüglich Nebenkosten berechnen würden. Da die Höhe hinreichend bestimmt  bestritten wurde, könne eine Schätzung nach § 287 ZPO erfolgen. Die berechneten Nebenkosten seien nach JVEG anzugleichen, da dies eine hinreichende Schätzgrundlage darstelle. Diese Vorgehensweise wurde vom BGH gebilligt.


BGH, Urteil vom 28.02.2017 – VI ZR 76/16 -

Freitag, 19. Mai 2017

Nichtiger Werkvertrag auch bei nachträglicher (teilweiser) Schwarzgeldabrede


Unstreitig bot der Beklagte Leistungen zu einem Gesamtpreis von rund € 16.000,00 an. Die Arbeiten wurden ausgeführt. Wann es zur Auftragserteilung und ob und wann es zu einer „ohne-Rechnung-Vereinbarung“ kam ist streitig. Der Beklagte rechnete mit einer Rechnung einen Betrag von rund € 8.600,00 ab, wobei die Rechnung aber andere Objekte (vermiete Wohnungen des Klägers) betraf. Der in Rechnung gestellte Betrag wurde vom Kläger beglichen.  Der Kläger behauptet neben der Überweisung Barzahlungen von € 6.400,00, der Beklagte eine Barzahlung von € 4.000,00.

Der Kläger macht Rückforderungsansprüche gegen den Beklagten nach einem schriftlich erklärten Rücktritt wegen Mängeln geltend. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Mängelansprüche, gleich welcher Art, könnten vom Kläger wegen Nichtigkeit des Werkvertrages nicht geltend gemacht werden, §§ 134 BGB, 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG sei es untersagt einen Vertrag abzuschließen, der dazu dient, dass eine Partei ihrer Steuerpflicht aus einem Werkvertrag nicht nachkommt. Zur Nichtigkeit führt der verstoß, wenn der Werkunternehmer gegen die Bestimmung vorsätzlich verstößt und der Besteller (hier der Kläger) den Verstoß kennt und bewusst zum eigene Vorteil ausnutzt.  

Nach dem Wortlaut sowie nach Sinn und Zweck des Verbotes käme es nicht darauf an, ob die Vereinbarung vor, bei oder nach Abschluss des Werkvertrages geschlossen wurde. Ziel des Gesetzes sei, Schwarzarbeit schlechthin zu verbieten. Es soll mit ihm nicht nur der tatsächliche Vorgang der Schwarzarbeit eingedämmt werden, sondern der Schwarzarbeit soll auch die rechtliche Wirkung genommen werden.

Vor diesem Hintergrund greife die Argumentation nicht, dass nach einem wirksamen Abschluss des Werkvertrages die nachträgliche Schwarzarbeitverabredung nicht greife, da diese also solche unwirksam sei. Das greife aber zu kurz. Die zusätzliche Vereinbarung betreffe lediglich Umstände der Zahlung, Rechnungsstellung sowie Umsatzsteuer. Dies alleine führe nicht zur Nichtigkeit, da es kein eigenständiges Rechtsgeschäft sei. Erst die Verknüpfung mit dem vorangegangenen Vorgang des Abschlusses des Werkvertrages lasse die inkriminierende Wirkung der Schwarzgeldabrede zur Wirkung kommen und führe so zur Nichtigkeit.


BGH, Urteil vom 16.03.2017 - VII ZR 197/16 -