Donnerstag, 3. April 2014

Wohnungseigentum: Mobilfunkanlage bedarf Zustimmung aller Eigentümer

(Bild: Christian Riedel / pixelio.de)
Die Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem Haus einer Wohnungseigentümergemeinschaft bedarf nach der Entscheidung des BGH vom 24.01.2014 – V ZR 48/13 – der Zustimmung aller Eigentümer. Sie stellt sich als eine die Schwelle des §§ 22 Abs. 1 iVm. 14 Nr. 1 WEG hinausreihende nachteilige bauliche Beeinträchtigung dar, da es auf die Erheblichkeit nicht ankommt und nur ganz geringfügige Beeinträchtigungen außer Betracht bleiben können. Schon im Hinblick auf mögliche Gefahren durch solche Anlagen bestünde die ernsthafte Möglichkeit, dass der Miet- und Verkaufswert der Eigentumswohnung beeinträchtigt würde. Die Norm des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach unwesentliche Strahlungen, die sich in den Grenzen der Richtwerte bewegen würden, im Nachbarverhältnis nicht berücksichtigungsfähig sind, greife im Verhältnis der Wohnungseigentümer zueinander nicht.

BGH, Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 48/13 -


Dienstag, 25. März 2014

Fitnessstudio-Vertragsrecht: Laufzeitregelung und arbeitsbedingte Kündiung

Das Amtsgericht (AG) hat entschieden, dass
  • eine Vertraglaufzeit von 23 Monaten nicht gegen § 309 Nr. 9 BGB verstößt
  • der arbeitsbedingte Umzug eine vorzeitige Kündigung des Vertrages nicht rechtfertigt.
Im Hinblick auf die Laufzeit wies das AG auf die Entscheidung des BGH in NJW 2012, 1431 hin, demzufolge Verträge dieser Art Gebrauchüberlassungsverträge darstellen würden und nicht der regelung des § 309 Nr. 9 BGB unterfallen. Auch nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB hält die Laufzeitregelung nach der Entscheidung des BGH jedenfalls stand.


(Bild: Rainer Sturm / pixelio.de)
Der Umzug wegen Arbeitsplatzwechsels stellt nach Auffassung auch dieses AG keinen wichtigen Grund für eine vorzeitige Kündigung dar. Es wären die beiderseitigen Interessen gegeneinander abzuwägen, ob danach eine die Fortsetzung des Vertages bis zum regulären Ende zumutbar ist. Berücksichtigungsfähig wären aber im Allgemeinen nur Umstände, die in der Risikosphäre des Kündigungsgegners lägen. Wenn, wie hier, der Kündigungsgrund in der Sphäre des Kündigenden liegt, würde dies nur ausnahmesweise die vorzeitige Vertragsbeendigung rechtfertigen können (BGH vom 11.11.2010 - III ZR 57/10; LG Gießen vom 15.02.2012 - 1 S 338/11 -). Zwar hätte hier der Nutzer ein Interesse an der vorzeitigen Vertragsbeendigung. Allerdings rechtfertigt dies nicht alleine ihre Beachtlichkeit. 
AG Merzig, Urteil vom 10.023.2014 - 3 C 252/13 (09) -

Mittwoch, 19. März 2014

Fitnessstudio-Vertragsrecht: Umzug rechtfertigt keine Kündigung

(Bild: Stephanie Hofschläger / pixelio.de)
Immer wieder wird die Kündigung eines längerfristigen Fitnessstudio-Vertrages wegen Kündigung ausgesprochen und lässt sich der Nutzer, nachdem der Betreiber der Einrichtung die Kündigung erst zum regulären Vertragsende akzeptiert, auf Zahlung des Nutzungsentgeltes verklagen. 

Und immer wieder unterliegt der Nutzer in diesen Prozessen mit der Folge, dass er nicht nur das Entgelt zu zahlen hat, sondern weiterhin Verzugszinsen und die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, eventuell auch vorgerichtliche Kosten des Betreibers, soweit diese angefallen sind. Dabei ist hier die Rechtsprechung als eindeutig anzusehen, wie auch jüngst das Urteil des AG Niebüll vom 28.02.2014 - 8 C 329/13 - bestätigt. 

Abgestellt wird für die Zulässigkeit der Kündigung auf § 314 BGB. Der Umzug fällt in die Risikosphäre des Nutzers (AG Niebüll aaO.), auch dann, wenn z.B. die Kündigung wegen eines Studienplatzwechsels oder aus beruflichen Gründen erfolgt (z.B. LG Bamberg vom 14.04.2011 - 2 S 44/10 -; LG Aschhafenburg vom 23.02.2011 - 23 S 193/10 -; LG Göttingen vom 16.11.2012 - 6 S 139/11 -). Das kaufmännische Interesse des Betreibers des Fitnessstudios an einer sicheren Kalkulation geht hier vor.

Hier kommt auch eine Entscheidung des BGH zum tragen, die sich zwar nicht mit einem Fitnessstudio-Vertrag sondern mit einem Vertrag über einen DSL-Anschluss auseinandersetzt. In dieser Entscheidung des BGH vom 11.11.2010 - XII ZR 57/10 - hat er die Kündigung des Vertrages wegen Umzugs in ein Gebiet, in dem es keinen Anschluss gibt, versagt mit der Begründung, der Umzug dorthin läge einzig in seiner Rsisikosphäre und wäre vom Anbieter nicht zu vertreten. 

AG Niebüll, Urteil vom 28.02.2014 -8 C 329/13 -

Donnerstag, 13. März 2014

Steuerrecht: Keine schenkungssteuerfreie Übertragung von Ferienwohnung auf Ehegatten

Joujou / pixelio.de
Der BFH legt die Norm des § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG restriktiv aus. Da sich in der Ferienwohnung  nicht der Lebensmittelpunkt der Familie / Ehegatten befindet, ist mithin die schenkungssteuerfreie unentgeltliche Überlassung nicht möglich. Nur das Immobilieneigentum, in dem sich auch der Lebensmittelpunkt der Ehegatten befindet, kann schenkungssteuerfrei unentgeltlich überlassen werden. Der Wortlaut der Norm rechtfertigt ersichtlich die Entscheidung. Entscheidend ist hier mithin der Wert im Hinblick auf die Freigrenze und ein möglicher Zeitraum (zehn Jahre) zur zurückliegenden eventuellen anderweitigen Übertragung. Vor Vornahme des Übertragungsaktes sollten mithin die Ehegatten prüfen, welche Voraussetzungen vorliegen und ob gegebenenfalls die Freigrenze gewahrt wird.

BFH, Urteil vom 18.07.2013 - II R 35/11 - 

Dienstag, 11. März 2014

Kommentar: Zwangsvollstreckung - der Rechtsstaat an seiner Grenze ?

Auf eine Anfrage, weshalb ein Zwangsvollstreckungsuftrag vom 14.11.2013 bisher nicht bearbeitet wurde erfolgte, teilte der Gerichtsvollzieher mit, in seinem Bezirk ruhe wegen Erkrankung seit dem 01.02.2014 die Zwangsvollstreckung. Der Verfasser wandte sich mit folgendem Schreiben an den Direktor des zuständigen Amtsgerichts: 
Sehr geehrter Herr Direktor,
in der Anlage überlasse ich Ihnen ein Schreiben des OGV .... vom 05.03.2014, welcher auf meine Anfrage in bezug auf einen Vollstreckungsauftrag vom 14.11.2013 geantwortet hat. Folgt man den dortigen Angaben, dürfte hier wohl von einem Stillstand der Rechtspflege ausgegangen werden, jedenfalls was Zwangsvollstreckungsmaßnahmen anbelangt. Damit ist aber das Rechtsstaatsprinzip eklatant gestört, da die Zwangsvollstreckung im Rahmen des Gewaltenteilungsprinzips hier notwendigerweise durch Gerichtsvollzieher durchgeführt werden muss.
Ich bitte um Mitteilung, welche Maßnahmen Sie getroffen haben, um baldige Abhilfe zu schaffen und einen reibungslosen Vollzug zu ermöglichen. Ich bitte um Verständnis, dass ich eine kurzfristige Beantwortung erwarte.
Mit freundlichen Grüßen
Niehus
Rechtsanwalt
Die Antwort auf das Schreiben vom 07.03.2014 kam heute telefonisch vorab: Es wären einige Gerichtsvollzieher krank, die den Arbeitsaufwand nicht mehr schaffen würden. Es gäbe Stellensperrungen. Da (wie auch der Verfasser in anderen Amtsgerichtsbezirken feststellte, bei denen ähnliche Anfragen gestellt wurden) die Krankheiten wegen der ständigen Überbelastung zunehmen hätte auch die Präsidenten bzw. Direktoren von hessischen Amtsgerichten eine Resolution an das Justizministerium(ohne Ergebnis) verfasst. Immer weniger Gerichtsvollzieher mit teilweise nur unzureichender Ausstattung  wären nicht mehr in der Lage, die anfallende Arbeit zu erledigen. 
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist der Gläubiger auf die Durchführung der Vollstreckung durch einen Gerichtsvollzieher angewiesen. Wenn aber der Staat hierfür nicht die notwendigen Mittel bereitstellt, um die Vollstreckung innerhalb angemessener Frist zu ermöglichen, wird von ihm selbst das Rechtsstaatsprinzip in seinem Kern verletzt. Da sich nach Annahme des Direktors dieses Amtsgerichts der derzeitige Zustand noch verschlimmern wird, dürfte künftighin mancher Gläubiger wohl die “Eigenvollstreckung” betreiben. Wird er nicht durch die staatliche Untätigkeit geradezu zu einem rechtswidrigen Verhalten gedrängt ? Weshalb soll er dann überhaupt noch eventuell langwierige (und teure) Prozesse führen, wenn er am Ende zwar einen Titel gegen den Schuldner hat, diesen aber deshalb nicht mit rechtsstaatlichen Mitteln umsetzen kann, da der Staat hierfür nicht die sachlichen und personellen Möglichkeiten schafft ? 

Mittwoch, 5. März 2014

Deutsche Bank: Nichtvornahme von Überweisungen und Auszahlungen

Es mutet abenteuerlich an, was einem (ehemaligen) Kunden der Deutschen Bank Privat- und Geschäftskunden AG im Februar 2014 passierte. Obwohl er nur (drei) Guthabenkonten mit namhaften Beträgen bei der Deutschen Bank unterhielt, dort keinerlei Verbindlichkeiten hatte, kündigte diese die Kontenverbindung mit Schreiben vom 03.02.2014 zum 07.04.2014. War das bereits für sich unverständlich, gestaltete sich der Vorgang noch schwieriger, als der Kunde am 11.02.2014 eine SWIFT-Überweisung von seinem Dollarkonto in Höhe von 110.000,00 US-$ vornehmen wollte. Obwohl eine SWIFT-Überweisung wegen der (notwendigen) Schnelligkeit durchgeführt werden soll, informierte die Bank ihn nicht darüber, dass der Auftrag nicht durchgeführt wird. Erst nach massiven Protest und dem Hinweis auf einen exorbitanten Schaden wurde die Überweisung am 14.02.2014 als SWIFT-Überweisung durchgeführt (und auch Kosten für SWIFT erhoben, obwohl der Banklauf normal vom 11. auf den 14. wohl nicht länger gewesen wäre). Weitere Überweisungen auf ein eigenes Konto des Kunden bei einem anderen Geldinstitut wurden nicht durchgeführt (für die Nichtdurchführung aber Gebühren berechnet); ine verlangte Auszahlung am 17.02.2014 aller Guthaben in bar erfolgte nicht und wurde dann später für den 20.02.2014 bestätigt. Doch am 20.02.2014 wurde wiederum nicht das gesamte Guthaben ausgezahlt. Erst danach wurden dann Anweisungen durch die Bank zugunsten des Kontos des Kunden bei dem anderen Geldinstitut vorgenommen. 

Ein derartiges Verhalten der Bank stellt sich als Verletzung des Bankvertrages zwischen der Bank und seinem Kunden dar. Und es begründet Schadensersatzansprüche des Kunden. 


Dienstag, 4. März 2014

Schenkungssteuer versus Grundsteuer: Zulässigkeit unterschiedlicher Bewertungsansätze

Die Festsetzung der Schenkungsteuer einerseits und der Grunderwerbsteuer andererseits sind verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich unabhängig voneinander nach den jeweils geltenden Vorschriften vorzunehmen. Darauf stellt der BFH in seinem Urteil vom 20.11.2013 – II R 38/12 – ab, wenn er im Hinblick auf unterschiedliche Wertansätze bei der Berechnung für die Schenkungssteuer auf der einen Seite und für die Grunderwerbsteuer auf der anderen Seite festhält, dass die Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht an den Wert gebunden, mit dem die Auflage bei der Schenkungsteuer berücksichtigt wurde oder zu berücksichtigen ist. Für die Grunderwerbsteuer ist von daher die Festsetzung der Schenkungssteuer daher unerheblich, da es sich um einen anderen Vorgang handelt und unterschiedliche Wertansätze systemimmanent sind. 
Angemerkt werden darf hier, dass z.B. Übertragungen auf Ehegatten (eingetragene Lebenspartner) und Verwandte in gerader Linie von der Grunderwerbssteuer befreit sind mit der Folge, dass sich in diesen Fällen die Problematik nicht offenbart.

BFH, Urteil vom 20.11.2013 - II R 38/12 -