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Montag, 14. November 2022

Blickfangwerbung mit Rabatt und kleingedruckter Eingrenzungen

Die Beklagte war auf ihrer Homepage mit der Angabe „33% AUF ALLE KÜCHEN 1 + GRATIS AEG BACKOFEN 1 “. Im Text zur Fußnote 1 wurde darauf hingewiesen, dass der Rabatt nur ab einem Gesamtpreis der Küche von € 6.900,00 gewährt würde und sich aus dem Gesamtpreis abzüglich Montagekosten, Kaufpreises für Mile- und Bora-Geräte und dem Material Stein errechne. Zusätzlich würde der Kund einen AEG-Backofen gratis erhalten.

Das Landgericht untersagte nach Klage eines Wettbewerbsverbandes diese Werbung. Im Berufungsverfahren der Beklagten wies das OLG darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung zurückzuweisen.

Bei der beanstandeten Werbung würde es sich um einen wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG a.F. handeln. Entscheidend sei, wie der angesprochene Verkehr (dem Durchschnittsverbraucher) nach dem Gesamteindruck der Werbung diese verstünde. Bezugspunkte der Irreführung könnten der Anlass des Verkaufs, das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, der Preis oder die Art und Weise, wie er berechnet würde. Entspräche das Verständnis der Werbung bei dem angesprochenen Verkehrskreis nicht den tatsächlichen Verhältnissen, läge in der Werbung eine irreführende geschäftliche Handlung.

Hier handle es sich um Blickgangwerbung, bei der einzelne Angaben herausgehoben würden, sei es bildlich, farblich oder sonst drucktechnisch. Dadurch solle die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs auf das Produkt gelenkt werden. Der benannte Satz sei drucktechnisch zum anderen Text herausgestellt worden und nach dem Gesamteindruck als schlagwortartige Aufmerksamkeitswerbung einzustufen.  Die für den Verbraucher eindeutige Werbeaussage sei objektiv unzutreffend, da nicht alle Küchen, sondern nur bestimmte Küchen (Kaufpreis ab € 6.900,00) betroffen seien, zudem Geräte vom Miele und Boro bei der Feststellung des Kaufpreises nicht berücksichtigt werden dürften. Damit handele es sich nicht um eine präzisionsbedürftige Unklarheit oder Halbwahrheit, sondern um eine falsche Angabe zu einer leicht nachprüfbaren, objektiven Tatsache. Für die Unrichtigkeit gäbe es auch keinen Anlass; so sei es nach dem Platzverhältnis möglich gewesen, den Zusatz „ab einem Kaufpreis von 6.900 €“ in die Blickfangwerbeaussage mit aufzunehmen.

Könne eine Blickfangwerbung beim Verbraucher den Eindruck erwecken, sie beschreibe da Angebot verlässlich und würde alles Wesentliche enthalten, müsse als solche wahr sein.  Erläuternde Zusätze in Fußnoten oder ähnliches könne den erzeugten Irrtum nicht richtigstellen.

OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 16.08.2022 - 3 U 747/22 -

Dienstag, 16. Oktober 2018

Wettbewerbsrecht: Werbung mit Standort bei fehlender örtlicher Anwesenheit


Häufig findet man in Anzeigen oder auf einer Homepage  den Verweis darauf, dass das Unternehmen (auch) im eigenen Ort des potentiellen Kunden ansässig ist, obwohl dort tatsächlich nur eine Telefonnummer geschaltet ist oder ein Briefkasten hängt.

Dies, so das OLG Frankfurt, ist wettbewerbswidrig. Es änderte einen Beschluss des LG Frankfurt am Main ab, mit dem dieses einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Werbung mit einem Standort, der tatsächlich nicht existiert, da sich dort weder der Antragsgegner noch ein Mitarbeiter von ihm regelmäßig aufhalte, abgelehnt hatte. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsansicht sieht hier das OLG sehr wohl einen die Unterlassungsverfügung rechtfertigenden wettbewerbswidrigen Eingriff.

Ist tatsächlich am angegebenen Ort weder der Unternehmer noch ein Mitarbeiter von ihm regelmäßig erreichbar, sondern werden diese von einem dritten Ort aus tätig, sei die Standortaussage geeignet, die geschäftliche Entscheidung des potentiellen Kunden zu beeinflussen, §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 , 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG, wenn die Leistung des Unternehmens üblicherweise bei dem Kunden vor Ort erbracht werde. Die Entscheidung für einen örtlichen Anbieter  könne maßgeblich auch davon abhängen, dass gegenüber auswärtigen Anbietern Anfahrtkosten erspart würden, die ein auswärtiger Anbieter mit in seine Kalkulation des Gesamtpreises mit einfließen lassen könnte, und auch bei Nachbesserungswünschen die örtliche Nähe als Vorteil angesehen werden könne.

Der Internetauftritt des Antragsgegners würde dem Leser den Eindruck der örtlichen Nähe vermitteln. Dabei käme es für diese nicht darauf an, ob vor Ort ein Telefonanschluss oder Briefkasten sei; auch käme es nicht darauf an, ob in dem Ort auch die Gewerbeanmeldung erfolgt sei. Entscheidend sei die (suggerierte) tatsächliche örtliche Anwesenheit. Fehle diese, sei der einen anderweitigen Eindruck vermittelnde Internetauftritt wettbewerbswidrig und zu unterlassen.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2018 - 6 W 64/18 -

Mittwoch, 24. Juni 2015

Wettbewerbsrecht: Blickfang-Werbung und Klarstellung

Die Beklagte, die ein Möbelhaus betreibt, war in einem Prospekt mit der Angabe deutlich hervorgehobenen Angabe „Schlafzimmer komplett“ mit der Bebilderung eines Drehtürenschrankes, Nachtkonsolen und Doppelbett, wobei dann auch die Wörter „KOMPLETT“, „DREHTÜRENSCHRANK“ und „DOPPELBETT“ textlich hervorgehoben wurden. In einer Ecke der Abbildung fand sich der Vermerk „Ohne Lattenroste, Matratzen, Beimöbel und Deko“.

Der Kläger, ein Wetbbewerbsverein, vertrat die Auffassung, die Werbung wäre irreführend, da nach der äußeren blickfangmäßigen Textangabe und dem Bild der Verbraucher davon ausgehen müsse, das Angebot umfasse u.a. auch Lattenroste und Matratzen. Die Angabe am unteren Rand der Abbildung sei unauffällig und daher nicht ausreichend.

Während das Landgericht der Klage des Wettbewerbsvereins stattgab, wurde sie vom Berufungsgericht (OLG München) abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision wurde vom BGH abgewiesen. Anders als das OLG München geht allerdings der BGH davon aus, dass es entscheidend auf die einschränkende Angabe am Rand der Abbildung ankommt. Während das OLG München die Auffassung vertrat, eine Irreführung läge bereits deshalb nicht vor, da der Verbraucher ohnehin nicht annehmen würde, dass Lattenroste und Matratzen vom Angebot umfasst wären. Dies sieht der BGH anders. Zwar geht auch der flüchtige Leser nach Auffassung des BGH davon aus, dass Dekoartikel nicht mit von einem Angebot umfasst sind (so Schuhe, Wandbilder, Eelektronikgeräte); dies könne aber nicht für Ausstattungen wie Matratze oder Lattenrost gelten.


Allerdings hatte das OLG München seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass davon auszugehen wäre, dass der interessierte Leser den kleingedruckten Text auch lesen würde, weshalb der zunächst blickfangmäßig aufgebaute Eindruck dadurch klargestellt würde. Dem folgt der BGH. Zwar würde der Senat an sich verlangen, dass die Klarstellung selbst am Blickfang teilhabe (was hier nicht der Fall ist); allerdings würde sich der Verbraucher bei langlebigen oder kostspieligen Artikeln nicht nur flüchtig mit der Werbung auseinandersetzen sondern diese komplett zur Kenntnis nehmen und damit auch den hier angebrachten Hinweis am unteren Rand der Abbildung, wobei es sich hier um einen kurzen und übersichtlich gestalteten Text handele. 

BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13 -