Die Vorfälligkeitsentschädigung ist vom Verkäufer an seine
finanzierende Bank bei vorzeitiger Ablösung eines Darlehens infolge des
Verkaufs zu zahlen, wenn er sich zur lastenfreien Übergabe der Immobilie
verpflichtet hat. Während die Zinsaufwendungen für das Darlehen als Werbungskosten
im Rahmen der Veranlagung VuV (Vermietung und Verpachtung) Berücksichtigung
finden, ist dies bei der Vorfälligkeitsentschädigung nicht der Fall. Dies wird
vom BFH in seinem Nichtannahmebeschluss vom 09.08.2012 – IX B 57/12 – damit begründet,
dass „diese
Aufwendungen unmittelbar mit dem nicht steuerbaren Veräußerungsvorgang
zusammenhängen, zumal der Kläger sich zur lastenfreien Übertragung des
Kaufgegenstands, nämlich des Vermietungsobjekts, im Kaufvertrag verpflichtet
hatte“.
Das FG Düsseldorf hat in seinem
Urteil vom 11.09.2013 – 7 K 545/13 E – darauf hingewiesen, dass sich aus der
Entscheidung des BFH zur nachträglichen Anerkennung von Schuldzinsen als
Werbungskosten aus VuV nichts anderes ergäbe, da der Grund für die erweiterte
Abzugsfähigkeit insoweit die Verlängerung der Spekulationsfrist sei, weshalb nachträgliche
Schuldzinsen auch im Bereich der Überschusseinkünfte der Finanzierung eines
steuerrechtlich erheblichen Veräußerungs- oder Aufgabeverlustes dienen würden.
BFH, Beschluss
vom 09.08.2012 – IX B 57/12 –
FG Düsseldorf,
Urteil vom 11.09.2013 – z K 545/13 E -