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Sonntag, 26. Juni 2016

Bauträger: Verantwortlichkeit qua Koordinationspflicht auch für Mängel bei Sonderaufträgen des Erwerbers an Subunternehmer

Bei Abschluss des Kauf- und Bauvertrages zwischen dem Erwerber und dem Bauträger weiß der Erwerber häufig noch nicht, ob er einzelne Details nicht anders durchgeführt wissen will, als vom Bauträger vorgesehen, resp. ob er noch zusätzlich Maßnahmen veranlassen will. Regelmäßig wird in den Verträgen zwischen Erwerber und Bauträger geregelt, dass der Erwerber Sonderwünsche direkt bei dem ausführenden Handwerker in Auftrag geben kann. Kommt es zu einem entsprechenden Sonderwunschvertrag zwischen dem Erwerber und dem Handwerker, ist der Bauträger allerdings nach Auffassung des OLG Karlsruhe rechtlich nicht außen vor. Vielmehr hat er, so das OLG, die Pflicht zu überprüfen, ob sich der Sonderwunsch in das Gesamtkonzept der übrigen Bauleistungen störungsfrei integrieren lässt und muss gegebenenfalls planerische Anweisungen erteilen. Er ist verantwortlich dafür, dass beide Bestandteile (originäre Leistung des Bauträgers und Sonderwunsch) im Rahmen des Gesamtgewerkes störungsfrei funktionieren.


Vorliegend hatte der Erwerber an den vom Bauträger beauftragten Handwerker den Sonderwunschauftrag erteilt, eine Fußbodenheizung einzubauen. Dies erfolgte auch, allerdings nach Feststellungen des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen mangelhaft.  Nach Auffassung des OLG haftet hier der Bauträger aus den o.g. Erwägungen gleichwohl neben dem Subunternehmer dem Erwerber gegenüber.


OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2016 – 19 U 133/14 -

Donnerstag, 7. November 2013

Werkvertrag: Keine Maßgeblichkeit des Aufmasses des Auftraggebers für Verhältnis zwischen Haupt- und Subunternehmer maßgeblich

Immer wieder werden Subunternehmer von beauftragten Werkunternehmern eingeschaltet. Und immer wieder kommt es in diesem Verhältnis zu Auseinandersetzungen, die ihren Ursprung im Verhältnis des beauftragten Werkunternehmers zu seinem Auftraggeber haben. Das OLG Koblenz hatte einen solchen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Aufmasse ging. Der Subunternehmer hatte ein Aufmass genommen, welches in der Abrechnung des beauftragten Werkunternehmers von dessen Auftraggeber nicht anerkannt wurde. Das OLG Koblenz hat mit seiner Entscheidung vom 23.07.2013 – 3 U 812/12 – darauf hingewiesen, dass die Erklärung des Auftraggebers des Werkunternehmers für das Vertragsverhältnis zwischen Sub- und Hauptunternehmer nicht entscheidend sei. Dies selbst dann nicht, wenn das Angebot des Subunternehmers mit der (handschriftlichen( Ergänzung, „Solange anerkannte Aufmasse vom Auftraggeber vorliegen“ versehen ist, wobei es davon ausging, dass sich diese Ergänzung nur auf Abschlagsrechnungen, nicht auf die Schlussrechnung bezog. Zwar könnte dies als neues Angebot gem. § 150 Abs. 2 BGB gewertet werden; allerdings könne ein Schweigen des Vertragspartners dann nicht als Annahme angenommen werden, wenn sich das als neues Angebot zu qualifizierende Schreiben „so weit von dem bisherigen Inhalt der Vertragsverhandlungen entfernt, dass der Bestätigende nach Treu und Glauben vernünftigerweise selbst nicht (mehr) mit einem Einverständnis des Empfängers rechnen kann“.  Dies hier im Hinblick darauf, dass zuvor Verhandlungen der Parteien über die Zahlungsmodalitäten stattfanden, die zwar von dem Subunternehmer übernommen und im Angebot eingearbeitet waren, allerdings ohne die benannte Prämisse. Damit wurde diese nicht Vertragsbestandteil. 

OLG Koblenz, Urteil vom 23.07.2013 - 3 U 812/12 -