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Freitag, 6. März 2020

Auskunftsanspruch des Rechtsschutzversicherers gegen Anwalt (oder: Rechtsschutzversicherung - des Anwalts Liebling ?)


Ist der Mandant mit Rechtsschutzversicherung der „1. Klasse-Patient mit Privatversicherung zur Chefarztbehandlung“ oder nicht ? Der rechtsschutzversicherte Mandant verursacht mehr Arbeit als jener, der nicht rechtsschutzversichert ist, da der Anwalt sich häufig mit zusätzlichen Anfragen des Versicherers beschäftigen muss. Hinzu kommt, dass ein rechtsschutzversicherter Mandant häufig risikofreudiger ist, was aber auch zu einem Haftungsproblem des Anwalts führen kann, wenn dieser sich darauf einlässt und der Rechtsschutzversicherer nachher Schadensersatz begehrt.

Vorliegend wurde die beklagte Anwaltskanzlei für einen Versicherten der klagenden Rechtsschutzversicherung tätig und führte auch die Korrespondenz mit dem Versicherer. Die Klägerin erteilte jeweils auf Anfrage Deckungsschutz, zunächst für die außergerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, sodann für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs und leiste an die Anwaltskanzlei Kostenvorschüsse von insgesamt € 2.862,26. Im September 2016 erstatte die Kanzlei an den Versicherer kommentarlos einen  Betrag von € 1.309,41 und reagierte sodann nicht auf Anfragen des Versicherers zum Sachstand. Den sodann seitens des klagenden Rechtsschutzversicherers beauftragten Anwälten wurde lediglich die Ablehnung einer Auskunft mitgeteilt. Nach Klageerhebung und nachdem die Beklagten im Termin Angaben zum verfahren gemacht hatte, erklärte die Klägerin insoweit (einseitig) die Hauptsache für erledigt und begehrte im Übrigen noch den verzugsschaden in Form eigener Anwaltsgebühren. Der Klage wurde stattgegeben. Die Berufung und auch die zugelassene Revision wurden zurückgewiesen.

Die Klage sei, auch im Hinblick auf das von der Klägerin für erledigt erklärte Auskunftsbegehren, von Anfang an begründet gewesen und erst (mit der notwendigen Konsequenz der Hauptsacheerledigungserklärung) mit der Erklärung der beklagten im Termin vor dem Amtsgericht unbegründet geworden sei. Die Klägerin sei Inhaberin eines Auskunftsanspruchs nach § 666 BGB  gewesen, und zwar aus übergegangenem Recht gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG.  Da es sich bei der Rechtsschutzversicherung auch um eine Sachversicherung handele, greife § 86 VVG zum Übergang eines Anspruchs des Versicherungsnehmers (VN) auf den Versicherer, der insoweit erfolge, als der Versicherer dem VN den Schaden ersetzt. Die Zahlung der Kostenvorschüsse stelle sich als Zahlung auf einen Schadens des VN dar. Insoweit ist der Anspruch des VN gegen den Gegner des VN auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen. Mit der Zahlung des Gegners an den vom VN bevollmächtigten Anwalt ginge der Auszahlungsanspruch des VN gegen den Anwalt (§§ 675 Abs. 1, 667 BGB) gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer über. Diese Zahlung hätten wzar die Beklagten an die Klägerin weitergeleitet, aber erst im Termin erklärt, es habe sich um die Leistung der Gegenseite gehandelt.

Dem Herausgabeanspruch folge der Auskunftsanspruch des VN gegen seinen Anwalt; es handele sich um ein Hilfsrecht analog §§ 412, 401 BGB. Das Auskunftsrecht habe sich sowohl auf den bereits ausgekehrten Betrag als auch den bisher nicht abgerechneten Betrag bezogen. Diesem Begehren des Rechtsschutzversicherers habe auch keine anwaltliche Verschwiegenheitsverpflichtung nach §  43a Abs. 2 BRAO entgegen gestanden. Eine Entbindung von der Schweigepflicht könne ausdrücklich aber auch konkludent durch den Mandanten erklärt werden. Wenn der Rechtsschutzversicherer mit Einverständnis des Mandanten einen Prozess vorfinanziere und der Mandant die Korrespondenz mit seinem Rechtsschutzversicherer seinem Anwalt überlasse, würde letzterer konkludent von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung in Ansehung der Abrechnung entbunden. Da nur so der Anwalt der dem Mandanten obliegenden Auskunftspflicht gegenüber dem Versicherer sachgerecht nachkommen könne.

Anmerkung: Was hier im Einzelnen die beklagte Anwaltskanzlei veranlasste, keine Auskünfte an den Rechtsschutzversicherer zu erteilen, lässt sich nicht erkennen. Hätte sie hier nicht für den Mandanten bei dem Rechtsschutzversicherer um Kostendeckung nachgesucht und die Korrespondenz mit diesem geführt, hätten sie jedenfalls auch nicht auf Aufforderungen desselben reagieren müssen. Die Interessenswahrnehmung gegenüber dem Rechtsschutzversicherer stellt sich jedenfalls als gesondertes Mandat dar, welches der Anwalt gegenüber dem Mandanten abrechnen könnte. Da aber wohl die meisten Anwälte dies ohne zusätzliche Gebühren für den Mandanten übernehmen, wird man wohl einen Gebührenanspruch nur annehmen können, wenn der Mandant von seinem Anwalt vorab darauf hingewiesen wurde. Aber auch ohne eine gesonderte Beauftragung wird teilweise die Ansicht vertreten, der Anwalt müsse auf die Belange seines Rechtsschutzversicherten Mandanten (wenn ihm der bestand einer Rechtsschutzversicherung bekannt ist) Rücksicht nehmen, was auch bedeuten kann, dass er diesem z.B. bei Erteilung eines Klageauftrags anrät, zunächst Deckungsschutz einzuholen. Will er dies ausschließen, sollte er jedenfalls zur eigenen Sicherung den Mandanten bei Mandatserteilung darauf ausdrücklich hinweisen. Allerdings würde dies letztlich den Versicherer nicht notwendig hindern, Ansprüche wie hier (gleichwohl) geltend zu machen: Geht nämlich Zahlungsanspruch bei Vorleistung des Versicherers auf diesen nach § 86 VVG über, ist es nicht entscheidend, ob hier bereits ansonsten ein Kontakt zwischen Anwalt des VN und Versicherer bestand. Damit aber geht auch der Auskunftsanspruch des VN gegen den Anwalt auf den Versicherer über. Einzig könnte hier die Verschwiegenheitsverpflichtung des Anwalts dem begehrend es Versicherers entgegenstehen. Da man eine konkludente Einwilligung des VN in einem solchen Fall wohl nicht annehmen könnte, müsste sich der Versicherer zunächst die ausdrückliche Einwilligung des VN holen.

BGH, Urteil vom 13.02.2020 - IX ZR 90/19 -

Montag, 28. Oktober 2019

Kein Zinsanspruch der Rechtsschutzversicherung gegen Anwalt mangels Vertrags- oder Vertrauensverhältnis


Die Klägerin als Rechtsschutzversicherer des Mandanten R. der Beklagten hatte Deckungsschutz für das Klage-, Berufungs- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erteilt. Der Mandant der Beklagten (und Versicherungsnehmer [VN] der Klägerin) obsiegte schließlich vor dem BGH. Auf die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Landgerichts zahlte der Prozessgegner eingehend bei der Beklagten Anfang November 2012 die festgesetzten Beträge sowie Zinsen, die die Beklagte Ende November 2012 an den Mandanten R. auszahlte, auch soweit die Klägerin mit Zahlungen für diese Beträge in Vorlage getreten war. Nachdem sich die Klägerin im Juni 2015 bei der Beklagten über den Verfahrensstand informierte und diese die Zahlung an den Mandanten/VN R. mitteilte, forderte sie von dort die Zahlung an. R. zahlte den von der Beklagten an ihn gezahlten Betrag an die Klägerin im August 2015. Mit der Begründung, die Beklagte habe direkt nach Eingang bei ihr den Betrag an die Klägerin weiterleiten müssen, nahm sie diese auf Zahlung von Zinsen für den Zeitraum November 2012 bis August 2015 in Höhe von € 1.081,16 in Anspruch. Das Amtsgericht wies die Klage ab; die von der Klägerin eingelegte Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen. Eine vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin wurde vom BGH zurückgewiesen.

Der BGH hielt fest, dass die Rechtsschutzversicherung eine Schadensversicherung sei, für die § 86 Abs. 1 S. 1 VVG gelte, derzufolge ein dem VN gegen einen Dritten zustehender Ersatzanspruch gegen den Prozessgegner durch die Zahlung durch die Klägerin auf diesen (aufschiebend bedingt mit der Zahlung im Rahmen des Prozesses) auf diese übergeht. Damit sei der Kostenerstattungsanspruch des VN hier auf die Klägerin übergegangen und habe ihr ein Anspruch gegen die Beklagte auf Auskehrung der Zahlungen zugestanden. Die Empfangsberechtigung der Klägerin ergäbe sich aus Gesetz ohne Dispositionsbefugnis des VN. Die Beklagte, die durch die an sie erfolgten Zahlungen der Klägerin über das Bestehen der Rechtsschutzversicherung informier war, habe sich durch die (versehentliche) Weiterleitung der Gelder an R. von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber der Klägerin nicht befreien können.

Allerdings bestünde kein Verzinsungsanspruch der Klägerin für den benannten Zeitraum. Dieser setze Verzug nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB voraus, der mangels einer Mahnung der Klägerin hier nicht vorliege. Durch die Weiterleitung an den Mandanten R. habe aber die Beklagte das Geld nicht für sich verwandt. Anders wäre es nur zu beurteilen, wenn die Beklagte über das Geld wie ein Berechtigter verfügt hätte (z.B. bei einem Geschenk oder Darlehensgewährung an Dritte).  Eine entsprechende Stellung habe sich aber hier die Beklagte nicht angemaßt. Das Übersehen des Forderungsübergangs gem. § 86 Abs. 1 S. 1 VVG mache aus der Weiterleitung an den Mandanten keine Eigenverwendung iSv. § 668  BGB.

Ohne den Schuldnerverzug durch Mahnung nach § 286 BGB käme dann nur noch ein deliktischer Anspruch nach § 849 BGB für den Zinsersatz in Betracht. Die Voraussetzungen lägen aber nicht vor, da der allein in Betracht kommende Anspruch nach § 823 BGB  am Fehlen eines Schutzgesetzes scheitere. Insbesondere stelle § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO kein Schutzgesetz dar, der vom Anwalt bei der Behandlung anvertrauter Vermögenswerte die erforderliche Sorgfalt verlange (S. 1) und ferner verlange, dass der Anwalt fremde Gelder unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterleite (S. 2). Im Rahmen des § 823 Abs. 2 BGB sei Voraussetzung, dass sich im konkreten Schaden die Gefahr verwirklicht habe, vor die die betreffende Norm schützen soll; der Schaden müsse also in den sachlichen Schutzbereich der Norm fallen als auch müsse der Geschädigte zu dem Kreis derjenigen Personen gehören, deren Schutz die Norm bezwecke. Konkretisiert würde dies in § 4 BORA, wobei der Weiterleitung von Fremdgeldern der Vorrang vor deren Verwaltung auf Anderkonten habe. Es handele sich bei der BORA (Berufsordnung) und BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) nicht um Gesetze, sondern um autonomes Satzungsrecht eines Berufsstandes, welches aus verfassungsrechtlichen Erwägungen heraus im Allgemeinen die (privat-) rechtliche Beziehung des Rechtsanwalts zu Außenstehenden nicht regeln dürfe. Da die Klägerin Außenstehende sei, scheide § 4 BORA als Schutzgesetz aus.  § 43a Abs. 5 S. 2 BRAO gebe keinen eindeutigen Hinweis, ob sie eine schützende Funktion für den jeweiligen „Empfangsberechtigten“ habe. Geschützt würden in der BRAO das allgemeine Vertrauen in die Korrektheit und Integrität der Anwaltschaft in allen finanziellen Fragen und damit die Funktionsfähigkeit der Anwaltschaft in der Rechtspflege, weshalb es dieses Allgemeininteresse rechtfertige, die rein zivilrechtlichen Pflichten aus einem Anwaltsvertrag als berufsrechtliche Pflichten auszugestalten und deren Verletzung anwaltsgerichtlich zu ahnden. Der Umstand, dass die „Empfangsberechtigten“ als Teil der Allgemeinheit auch auf die Integrität des Anwalts in finanziellen Angelegenheiten vertrauen würden, begründe aber keinen Individualschutz, sondern ebenso wie z.B. die Verschwiegenheitspflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO) einen Schutz der Interessen des Mandanten, deren Verletzung zu einem vertraglichen Schadensersatzanspruch und bei gleichzeitiger Verletzung von Strafgesetzen, zu einem deliktischen Anspruch nach § 823 BGB führen würden. Ob § 43a Abs. 5 BRAO auch Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB sei, sei umstritten, könne hier aber dahinstehen; selbst wenn die gesetzgeberische Tendenz zugunsten des Mandanten bestünde, dürfte sie sachlich nicht dem deliktsrechtlichen Schutz gegen eine unverzügliche, aber versehentliche Weiterleitung der Gelder an den falschen - nicht berechtigten – Empfänger umfassen. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass § 43a BRAO dem individuellen Schutz des Rechtsschutzversicherers dienen solle. Mit ihm würde den Anwalt kein Vertrag oder sonstiges Vertrauensverhältnis verbinden.

BGH, Urteil vom 23.07.2019 - VI ZR 307/18 -

Donnerstag, 28. Juni 2018

Zahlung an eigenen Anwalt hindert Anspruch gegen den Rechtsschutzversicherer ?


Sachverhalt: Der Kläger, Versicherungsnehmer der beklagten Rechtschutzversicherung, hatte Kostendeckung für eine außergerichtliche anwaltliche  Interessenswahrnehmung zur Geltendmachung  von Schadensersatzansprüchen wegen Betruges pp.  im Zusammenhang mit Anlagegeschäften gegen diverse Dritte durch seinen Anwalt 2006 eingeholt und erhalten.  In 2011 wurde vom Kläger über seine Anwälte zusätzlich Deckungsschutz in diesem Zusammenhang für Ansprüche gegen drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen eingefordert. Die Beklagte teilte den Anwälten mit, dass sie bereits umfassend Deckungsschutz gewährt habe, weshalb gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit vorläge. Dieses Schreiben übermittelte die Rechtschutz an den Kläger und führt diesem gegenüber ergänzend mit „ganz wichtig“ aus, dass es zu ihren Aufgaben gehöre, den Kläger als ihren Versicherungsnehmer von Ansprüchen des Anwalts freizustellen mit der ergänzenden Bitte, sie sofort zu unterrichten, sollten Gebühren für die Geltendmachung von  Ansprüche gegen die drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen in Rechnung gestellt werden. Im August 2012 stellten die Anwälte dem Kläger ihre Tätigkeit gegen die drei Wirtschaftsprüfungsunternehmen als Gebührenvorschuss in Rechnung. Die Rechnung überließen sie der Beklagten und forderten Freistellung des Klägers auf. Die Zahlung lehnte die Beklagte ab und verwies darauf, dass sie den Kläger umfassend für die Geltendmachung berechtigter und Abwehr unberechtigter Ansprüche freigestellt habe. Nunmehr berechneten die Anwälte gegenüber dem Kläger ihre Vertretung in einem (schon vorher von der Rechtsschutzversicherung als unnötig benannten) Güteverfahren und für sonstige außergerichtliche Tätigkeit. Der Kläger erhob zunächst Klage auf Freistellung gegen die Beklagte, die vom Landgericht abgewiesen wurde. Während des Berufungsverfahrens zahlte der Kläger die Gebührenrechnung für das Güteverfahren und stellte den Antrag auf Zahlung dieser Gebühren an sich um. Die Berufung wurde zurückgewiesen. Das OLG ließ die Revision gegen seine Entscheidung zu.


Entscheidungsgründe: Der Rechtsschutzversicherer verspreche üblicherweise nicht Zahlung, sondern Freistellung seines Versicherungsnehmers (VN) von der anwaltlichen Gebührenforderung. Ihm bleibe es überlassen, wie er diese Freistellung herbeiführe, insbesondere als, ob er sie zahlt und damit erfüllt oder ob er sie als unberechtigt abwehrt. Dies entspräche demjenigen in der Haftpflichtversicherung. Dort wie in der Rechtsschutzversicherung wandle sich der Freistellungsanspruch nur unter bestimmten Umständen in einen Zahlungsanspruch um. Alleine durch die Zusage einer Abwehrdeckung sei allerdings (anders als es das OLG sah) sei der Freistellungsanspruch allerdings noch nicht erloschen. Der Zusage  komme nicht die Wirkung des § 362 Abs. 1 BGB zu, das geschuldete Ergebnis der Befreiung von einer Verbindlichkeit damit noch nicht eingetreten sei. Mit seiner Zusage zur Abwehrdeckung, wie hier erfolgt, komme der Versicherer dem zu dieser Zeit Erforderlichen nach, weshalb eine Deckungsklage (wie erstinstanzlich erhoben) als (derzeit) unbegründet abzuweisen sei. Die Deckungszusage habe vorgelegen. Streitig wäre nur, ob ein gebührenrechtlicher Anspruch in der benannten Höhe für die berechneten Tätigkeiten bestünde. Da der VN weiterhin der Gefahr der Geltendmachung der gebühren durch die Anwälte ausgesetzt sei, habe der Versicherer den VN gegen die Gebührenforderung zu verteidigen und im Falle des Unterliegens die dadurch verursachten Kosten zu tragen.

Eine Umwandlung des Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch finde grundsätzlich erst statt, wenn der VN die Gebührenforderung erfüllt habe. Das sei allerdings nicht der Fall, wenn der Versicherer die Forderung als ungerechtfertigt ansähe und Abwehrdeckung gewähre. Dann müsse zunächst eine Abwehr gegen den Anspruch erfolgen; misslinge dies und wird der Anspruch tituliert, könne der VN durch Zahlung an den Anwalt die Umwandlung des Freistellungs- in einen Zahlungsanspruch bewirken; die Kosten des Verfahrens seien von dem Rechtsschutzversicherer zu tragen. Vorliegend habe der VN das Ergebnis eines Abwehrversuchs abzuwarten, wolle er seinen Befreiungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer nicht verlieren.  

Dies widerspräche auch nicht Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG vom 22.06.1987,  da durch diese Regelung die Interessen des VN bei einem Streit ob und in welcher Höhe gebührenasprüche des Anwalts berechtigt seien,  nicht unangemessen beeinträchtigt seien.

Die Revision wurde zurückgewiesen.

BGH, Urteil vom 11.04.2018 - IV ZR 215/16 -

Dienstag, 6. Oktober 2015

Versicherungsmakler: Haftung bei Verschweigen von Vorversicherungen

Bild: pixabay
Der Antragsteller hatte über den Antragsgegner (Makler) eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Im Zusammenhang mit einem Rechtsschutzfall wollte der Antragsteller eine Deckungszusage dieses Rechtschutzversicherers. Dieser lehnte ab und hat den Versicherungsvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten, da bei Abschluss des Vertrages nicht über das Bestehen von Vorversicherungen, zu denen gefragt war, unterrichtet wurde. Bei wahrheitsgemäßer Angabe hätte sie Nachforschungen gehalten und erfahren, dass beim Vorversicherer Rechtsschutzfälle in erheblicher Anzahl geltend gemacht worden wären, weshalb sie den Antrag abgelehnt hätte.


Das OLG führte aus, dass der Makler, selbst wenn ihm gegenüber der Antragsteller keine Angaben gemacht haben sollte, nach Vorversicherungen hätte fragen müssen. Wäre er dieser Pflicht nachgekommen, hätte der Antragsteller ihn informiert. Dann hätten die Nachforschungen des Versicherers ergeben, dass eine hohe Anzahl von Rechtsschutzfällen dort geltend gemacht wurden und den Vertragsschluss mit dem Antragsteller abgelehnt.

Der Makler hat den Antragsteller die Nachteile auszugleichen, die diesem bis zur Anfechtung des Versicherungsvertrages, auf dessen Bestand er vertraute, entstanden sind. Dies wären zum einen die Versicherungsbeiträge. Darüber hinaus auch die Kosten im Zusammenhang mit einem von ihm  angestrengten Prozess, wobei das OLG davon ausgeht, dass eine Reihe von Indizien dafür sprechen würden, dass er diesen Prozess nicht ohne Bestand der Rechtsschutzversicherung aufgenommen hätte. Entscheidend sei nicht, ob die Aufwendungen auf der Pflichtverletzung des Maklers  beruhen würden, sondern ob sie bei zutreffender Information des Maklers nicht entstanden wären. Auch käme es für die Haftung des Maklers in Bezug auf die Prozesskosten nicht darauf an, ob die Versicherung hätte Deckung gewähren müssen; es sei nicht das Erfüllungsinteresse zu ersetzen, sondern das negative Interesse, welches alleine durch einen Vergleich der Vermögenssituation geprägt wird, wenn der Antragsteller nicht auf den Bestand der Versicherung hätte vertrauen dürfen ob das Vertrauen auf eine Deckung „vernünftig“ war, wäre allenfalls im Rahmen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB zu prüfen).


OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.05.2014 – 9 W 14/14 -