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Montag, 7. Dezember 2015

Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber wegen nicht abgeführter Lohnsteuer auf Fahrtkosten bei fehlender Pauschalierung

Der BFH hat, der Vorinstanz folgend, einen Haftungsbescheid gegen den klagenden Arbeitgeber für rechtmäßig erklärt, mit dem dieser wegen fehlender Abführung von Lohnsteuer auf Zahlung in Anspruch genommen wurde. 


Bild: pixabay
Die Klägerin hatte mit den örtlichen Verkehrsbetrieben eine Vereinbarung geschlossen, nach der ihre Mitarbeiter verbilligte Jobtickets erhalten. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung entrichtete die Klägerin für ihre 5547 Mitarbeiter einen monatlichen Grundbetrag von durchschnittlich € 6,135, wodurch jeder Mitarbeiter das recht hatte, das verbilligte Jobticket zu erwerben. Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin einen Betrag von € 73,62 (12 x € 6,135) gezahlt habe. Da der Betrag (von € 6,135) nicht monatlich sondern sofort für die Jahrestickets zufloss wäre der monatliche Freibetrag von € 44,00/Monat (Freigrenze für Sachzuwendungen) überschritten.

Im Verfahren vor dem Finanzgericht stellte die Klägerin den Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung. Dem folgte das Finanzgericht nicht, da eine nachträgliche Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG nicht möglich sei. Mit einem ersten Revisionsurteil hatte der BFH die Entscheidung des FG aufgehoben, da zu prüfen war, inwieweit den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil zugeflossen sei. Hierauf verständigten sich die Parteien auf einen Betrag.

Die Klägerin begehrte weiterhin eine Pauschalierung.

Der BFH wies darauf hin, dass die Klägerin fehlerhaft einen Antrag gestellt habe. Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG sei nicht von einer Antragstellung abhängig; vielmehr müsse eine Anmeldung der mit einem Pauschalsteuersatz erhobenen Lohnsteuer erfolgen.

Ach käme eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht in Betracht. Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn ein Pauschalierungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Hier aber war es nicht einmal eingeleitet.

Als obiter dictum hat der BFH auf seine bisherige Rechtsprechung Bezug genommen, wonach ein während des Klageverfahrens eingeleitetes Pauschalierungsverfahren beachtlich sei (BFHE 141, 54, 57). Er äußerte Bedenken, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden könne, da für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes entscheidend sei.


BFH, Urteil vom 24.09.2015 – VI R 69/14 -