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Sonntag, 21. Januar 2024

Sachmangelhaftung: Arglistiges Verschweigen trotz Unkenntnis der Mangelursache

Die Kläger erwarben von den Beklagten mit notariellem Vertrag ein Grundstück mit Einfamilienhaus; die Sachmängelhaftung wurde ausgeschlossen. Bereits vor dem Vertragsabschluss war es wiederholt zu Wassereintritten auf die im Maklerexposé benannte überdachte Terrasse sowohl im Bereich des von den Beklagten selbst errichteten Kunststoffdaches als auch in dem von dem dachpfannengedeckten Hausdach überdachten Bereich gekommen, wobei die Beklagten wiederholt Reparaturen versuchten. Die Kläger leiteten ein selbständiges Beweisverfahren ein, welches zwei Ursachen für den Wasseraustritt aus den Deckenverkleidungen ergaben. Die Kläger begehrten die Schadensbeseitigungskosten gemäß dem im Sachverständigengutachten im Beweisverfahren benannten Kosten sowie weitere Kosten für eine Notreparatur. Das Landgericht sprach den Klägern einen Teilbetrag der geltend gemachten (fiktiven) Reparaturkoste und die Kostend er Notreparatur sowie die anteiligen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Auf die Berufung der Kläger sprach das OLG diesen einen weiteren betrag auf die geltend gemachten Reparaturkosten und anteiligen vorgerichtlichen Anwaltskosten zu. Mit ihrer Revision begehren die Kläger die weiteren, nicht zugesprochenen Reparaturkosten, vorgerichtlichen Anwaltsgebühren und die Feststellung der Ersatzpflicht für sämtliche künftigen Schäden aufgrund der Undichtigkeit.

Der BGH hob das Urteil des OLG unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an dieses auf. 

Zutreffend habe das OLG festgestellt, dass den Klägern wegen des vereinbarten Ausschlusses der Sachmängelhaftung in der nach Art. 229 § 58 BGB bis zum 31.12.2021 noch anwendbaren Fassung gemäß §§ 437 Nr. 3, 281 Abs. 1 S. 1, 280 Abs. 1, 3 BGB zustünde, wenn die Beklagten einen Mangel arglistig iSv. § 444 BGB verschwiegen hätten. Dies sei der Fall, da die Wassereintritte nach § 434 Abs. 1 BGB a.F. einen Sachmangel und nicht nur ein Mangelsymptom darstellen würden; das regelmäßige Eindringen von Wasser stelle sich nicht nur als ein Symptom eines Mangels, sondern selbst als Sachmangel dar. Ein Mangelsymptom läge nur dann vor, wenn die Merkmale eines Sachmangels iSv. § 434 Abs. 1 BGB a.F. (noch) nicht erfüllt seien. So seien Feuchtigkeitsflecken in einem Keller, die auf einen feuchten Keller schließen ließen, nur ein bloßes Mangelsymptom (BGH, Urteil vom 16.03.2012 – V ZR 18/11 -).

Das OLG hatte eine Arglist der Beklagten verneint. Dem folgte der BGH nicht. Kläre der Verkäufer den Käufer eines Hausgrundstücks nicht über Wassereintritte durch ein Terrassendach auf, handele er arglistig, auch wenn er deren Ursache (nicht) nicht oder nur teilweise kennen würde.

Arglist verlange Eventualvorsatz; leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genüge ebenso wenig wie ein bewusstes Sichverschließen. Arglistiges Verschweigen sei danach dann anzunehmen, wenn der Verkäufer den Mangel kenne (wobei es ausreichend ist, wenn er Kenntnis von der Abweichung von einer üblichen Beschaffenheit habe, ohne dies einem Mangel zuzuordnen) oder ihn zumindest für möglich halte und zugleich weiß oder jedenfalls damit rechne und billigend in Kauf nehme, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt abschließen würde. Wenn es sich nicht um einen einer Besichtigung zugänglichen und ohne weiteres erkennbaren Mangel handele, den der Käufer bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen könne, müsse der Verkäufer den Käufer aufklären und dürfe sein konkretes Wissen nicht zurückhalten (BGH, Urteil vom 14.06.2019 – V ZR 73/18 -).

Dabei käme es nur darauf an, ob der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände kenne, nicht aber (auch) darauf, dass er daraus den Schluss auf das Vorliegen eines Sachmangels ziehe (BGH, Urteil vom 12.04.2013 – V ZR 266/11 -). Der BGH wies ergänzend darauf hin, dass eine entsprechende Offenbarungspflicht zudem auch bei Vorliegen von Mangelsymptomen bestehen könne, die für den Käufer nicht ohne weiters erkennbar seien BGH, Urteil vom 09.02.2018 – V ZR 274/16 -). Im Übrigen käme es nicht darauf an, ob der Verkäufer die Mangelursache kenne oder er nur eine von mehreren Ursachen kenne. 

Damit sei vorliegend von Arglist auszugehen. Die Wassereintritte seien den Klägern von den Beklagten, denen sie bekannt waren, nicht offenbart. Ob - wie im selbständigen Beweisverfahren festgestellt – die Ursache nicht nur auf eine Undichtigkeit im Bereich des Anschlusses des Kunststoffdaches zum Traufbereich des Hausdaches beruhte, sondern auch auf die durch Abrisse bedingte Undichtigkeit der unter den Dachpfannen verlegten Folie in den Anschlussbereichen zum Traufbereich und zu den Dachfenstern zurückzuführen war, sei dabei unerheblich.

Auch sei die Revision im Hinblick auf den Feststellungsantrag begründet. Ob über die geltend gemachten Zahlungsansprüche eine hinausgehende Haftung der Beklagten in Betracht käme, sei keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Feststellungsklage. Die Begründetheit könne in Ansehung der Ausführungen zum Schadensersatzanspruch nicht verneint werden. Es bestünde auch - schon in Ansehung der durch die fiktive Geltendmachung des Schadensersatzes  bei Durchführung der Arbeiten zu zahlenden Umsatzsteuer - ein Feststellungsinteresse, um den Anspruch nicht verjähren zu lassen. 

BGH, Urteil vom 27.10.2023 - V ZR 43/23 -

Dienstag, 14. November 2023

Darlehensvertrag der Ehefrau unter Namen des Ehemanns und Rückzahlungspflicht

Die (damaligen) Eheleute unterhielten bei der P-Bank ein gemeinsames Konto, auf welches die Klägerin (eine Bank) einen Betrag von € 3.490,00 in der Annahme überwies, damit die Auszahlung eines dem Beklagten gewährten Darlehens vorzunehmen. Der Beklagte hatte allerdings mit der Klägerin keinen Darlehensvertrag geschlossen. Vielmehr hatte diesen unter seinen Namen seine Ehefrau abgeschlossen, der im Wege des Postident-Videoverfahrens die Kreditunterlagen übersandt wurden und die Klägerin die Antragsunterlagen nebst Kopien von Lohnabrechnungen, des Personalausweises des Beklagten, der Bankkarte und von Kontounterlagen erhielt. Bei dem Post-Identverfahren trat des der Stiefvater der Ehefrau unter Vorlage des Personalausweises des Beklagten auftrat. Die Unterschrift auf dem Kreditvertrag wurde von der Ehefrau des Beklagten gefälscht. Nach Kündigung des vermeintlichen Darlehensvertrages wegen Zahlungsverzugs durch die Klägerin wurden Teilzahlungen in Höhe von € 1.055,20 geleistet. Mit der Klage begehrte die Klägerin Zahlung restlicher € 2.434,80 nebst Zinsen. Das Amtsgericht gab der Klage statt, Auf die Berufung des Beklagten wurde vom Landgericht die Klageabgewiesen. Im vom Landgericht zugelassenen Revisionsverfahren hob der BGH das landgerichtliche Urteil auf und wies die Berufung des Beklagten gegen die amtsgerichtliche Entscheidung zurück.

Soweit das Berufungsgericht gem. § 241a Abs. 1 BGB in der „Darlehensvaluta“ eine sonstige unbestellte Leistung sah oder es sich nach Klägerauffassung um die Erfüllung eines nicht unter § 241a Abs. 1 BGB Scheinvertrages handeln sollte, ließ dies der BGH auf sich beruhen, da auch dann, wenn § 241a Abs. 1 greifen würde, die gesetzlichen Ansprüche der Klägerin nicht § 241a Abs. 2 Fall 2 BGB nicht ausgeschlossen wären. Nach § 241a BGB wird bei der Lieferung unbestellter Leistungen ein Anspruch gegen den Empfänger nicht begründet. § 241a Abs. 2 2. Fall BGB bestimmt, dass die Ansprüche nicht gem. Abs. 1 ausgeschlossen seien, wenn der Empfänger die irrige Leistung erkannt habe oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können. Eine unionsrechtliche Auslegung der Norm käme aufgrund des eindeutigen Willens des Gesetzgebers (BT-Drs. 14/2658 S. 46) nicht in Betracht (was vom BGH sodann näher ausgeführt wurde).  Eine richtlinienkonforme Auslegung oder Rechtsfortbildung dürfe nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt einer Norm neu bestimmt würde; der Richter dürfe seien eigene Gerechtigkeitsvorstellung nicht an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (BVerfG, Beschluss vom 26.09.2011 - 2 BvR 2216/06 -).

Die in § 241a Abs. 2 2. Fall BGB benannte Kenntnis des Beklagten sie hier anzunehmen, da ihm in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB die Kenntnis seiner Ehefrau von der irrigen Vorstellung einer „Bestellung auf Seiten der Klägerin“ zuzurechnen sei.

Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Regelung des § 166 Abs. 1 BGB (bei Folgen von Willenserklärungen und Willensmängeln, Kenntnis und Kennenmüssen ist nicht auf den Vertretenen, sondern seinen Vertreter abzustellen) der allgemeine Rechtsgedanke zu entnehmen sei, dass sich (unabhängig von einem Vertragsverhältnis) derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraue,  das in diesem Rahmen erlangte Wissen des anderen zurechnen lassen müsse (BGH, Urteil vom 25.02.1982 - VII ZR 60/81 -).

Vorliegend habe das Landgericht festgestellt, dass sich bis zur Trennung der Eheleute die Ehefrau um die finanziellen Angelegenheiten gekümmert hatte. Damit habe sie bei der Vornahme und Abwicklung von Geldgeschäften eine tatsächlich ähnliche Stellung wie ein Vertreter gehabt. Der Beklagte habe sich insoweit bewusst von seiner Ehefrau in ähnlicher Weise repräsentieren lassen wie durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter.  Nur da sich der Beklagte um das gemeinschaftliche Konto nicht gekümmert habe, habe die Ehefrau den Irrtum bei der Klägerin hervorrufen können, mit dem Beklagten einen Darlehensvertrag abgeschlossen zu haben, und die Klägerin ohne Wissen des Beklagten veranlassen können, auf das gemeinschaftliche Konto die vermeintliche Darlehensvaluta auszuzahlen. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Ehefrau mit Aufnahme des Darlehens unter dem Namen des Beklagten gegen Befugnisse aus dem Innenverhältnis der Eheleute verstoßen habe.

Damit habe die Klägerin einen bereicherungsrechtlichen Ausgleichsanspruch, der hier nicht durch § 241a BGB ausgeschlossen sei. Der Beklagte könne dem auch nicht einen Schadensersatzanspruch wegen unsorgfältiger Durchführung des Video-Identifizierungsverfahrens entgegenhalten. Der Anspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 Fall 1 BGB in Höhe von € 2.434,80, der Differenz zwischen dem auf das Konto überwiesenen Betrag und den nach der Kündigung erfolgten Teilzahlungen sei gegeben.

Die Beklagte sei durch die Überweisung auf das Konto, mit dem die Klägerin den vermeintlich mit dem Beklagten abgeschlossenen Darlehensvertrag erfüllen wollte, durch Leistung der Klägerin ungerechtfertigt bereichert worden, da durch das Handeln der Ehefrau unter dem Namen des Beklagten zwischen den Parteien kein Darlehensvertrag zustande kam. Mangels Nachweises, dass die Ehefrau des Beklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages und Unterzeichnung der Auszahlungsanweisung unter dem Namen des Beklagten in Ausübung einer bestehenden Vertretungsmacht gehandelt habe (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB analog), sei ihm deren Handeln nicht für den Vertragsabschluss zuzurechnen, und er habe diesen Vertragsabschluss auch nicht genehmigt (§ 167 BGB analog). Auch lägen nicht die Voraussetzungen einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht vor; es sei nicht festgestellt und auch nicht von der Klägerin geltend gemacht worden, dass die Teilzahlungen von ihm erfolgten.  

Eine Entreicherung nach § 819 Abs. 1 BGB könne der Beklagte auch nicht einwenden, auch wenn die Ehefrau den Betrag abgehoben habe, bevor der Beklagte von dem Zahlungseingang erfahren habe. Der Ehefrau sie bekannt gewesen, dass der Betrag von der Klägerin als Darlehen gewährt wurde und zurückzuzahlen sei. Diese für § 819 Abs. 3 BGB ausreichende Kenntnis seiner Ehefrau müsse sich der Beklagte wie im Rahmen von § 241a BGB in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen.  

Dem Beklagten stünde ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin nicht zu, den er nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 311 Abs. 2 BGB wegen mangelhafter Sorgfalt bei der Indentifizierung entgegenhalten könnte. Soweit er einem Bereicherungsanspruch der Klägerin ausgesetzt sei, ergäbe sich aus §§ 814, 815 BGB, dass einem solchen Anspruch nur die positive Kenntnis des Bereicherungsgläubigers (der Klägerin) entgegengehalten werden könne. Fahrlässige oder auch grob fahrlässige Unkenntnis auf Seiten der Klägerin seien unerheblich. Dies könne nicht durch eine unsorgfältige Prüfung der Identität des Empfängers vor der Leistungserbringung durch einen Schadenersatzanspruch überspielt werden.

BGH, Urteil vom 26.09.2023 - XI ZR 98/22 -

Sonntag, 23. April 2023

Schadensersatz: Darf sich Tiefbauunternehmer auf Kabelpläne verlassen ?

Das Beklagte Tiefbauunternehmen holte bei der Klägerin wegen eines Auftrages, Tiefbauarbeiten in einer Innenstadtstraße von Rostock vorzunehmen, bei der Klägerin eine Leitungsauskunft ein. Darin war ein Kabelverlauf mit einer grünen Linie eingezeichnet und angeben „Kabelbestand in Fremdtrasse“, „Die genaue Lage ist durch Probeschlitze zu ermitteln !“ und „Tiefenlage der Kabel ca. 0,7 m.“. Bei den Arbeiten wurde ein Kabel in einer Tiefe von 3,30 m beschädigt.

Das Landgericht wies die Schadensersatzklage ab. Ein Verschulden der Beklagten, welches nach § 823 BGB erforderlich sei, läge nicht vor. Zwar würde die Rechtsprechung hohe Anforderungen an Tiefbauunternehme stellen, sich vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen nach der Existenz und dem Verlauf von unterirdisch verlegten Versorgungsleitungen zu erkundigen und sich Gewissheit im Boden zu verschaffen. In Ansehung einer unverhältnismäßig hohen Gefahr durch Beschädigungen an Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen sei mit äußerster Vorsicht vor allem bei Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät vorzugehen. Der Unternehmer habe sich über deren Verlauf vorab zu erkundigen und sich im Rahmen der allgemeinen technischen Erfahrung die Kenntnisse zu verschaffen, welche die sichere Ausführung der Arbeiten voraussetzt. Da die Bauämter regelmäßig Versorgungsleitungen nicht verlegen würden, müsse sich der Unternehmer bei den Versorgungsunternehmen erkundigen und, wenn dies nicht weiterhilft, andere Maßnahmen (wie z.B. Probebohrungen oder Ausgrabungen von Hand in dem Bereich, in dem er ausheben will, vorzunehmen (BGH, Urteil vom 20.12.2005 - VI ZR 33/05 -).

Dem sei die Beklagte hier nachgekommen. Danach habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, dass sich ein Kabel in einer Tiefe von ca. 0,7 m befindet. Der Umstand, dass sich die in einer Fremdtrasse befand habe für den Beklagten keine Veranlassung geben müssen, dass sich die Tiefenangabe nicht auf die Kabel in der Fremdtrasse beziehe; auch bei einem solchen Kabel könne die Klägerin davon Kenntnis haben und Angaben machen, so dann, wenn der Betreiber der Fremdtrasse dies ihr mitteile. Davon habe die Beklagte in Ansehung der konkret mit ca. 0,7 m erfolgten Angabe ausgehen dürfen. Bei fehlender Kenntnis der Tiefenlage hätte die Klägerin die Angabe nicht tätigen dürfen; erst dann hätte sich die Beklagte bei dem Betreiber der Fremdtrasse erkundigen müssen.

Zum Auffinden des Kabels in einer Tiefe von mehr als 3 m habe die Beklagte auch keine Suchschachtung (Probeschlitze) vornehmen müssen, da sie nach der Leitungsauskunft in dieser Tiefe nicht mit Kabeln hätte rechnen müssen. Auch habe es für die Beklagte keine sonstigen Anhaltspunkte gegeben, die auf ein Kabel in dieser Tiefe gedeutet hätten und die Leitungsauskunft falsch sein könnte. Alleine der Umstand, dass die Beklagte (nach klägerischer Angabe) in einer Tiefe von ca. 0,7 m kein Kabel gefunden haben soll, ändere daran nichts. Denn es bestand auch die Möglichkeit, dass sich das Kabel außerhalb des ausgebaggerten Bereichs in einer Tiefe von 0,7 m befinden konnte.

LG Rostock, Urteil vom 20.01.2023 - 2 O 260/22 -

Montag, 6. Februar 2023

Verjährungsbeginn: Pflichtverletzung durch fehlerhafte Rechtsanwendung

Der Kläger machte gegen die Beklagte, einem Finanzdienstleistungsunternehmen, Schadensersatzansprüche mit der Behauptung fehlerhafter Anlagenberatung geltend. Diese verwies auf eine Anlage bei der B.-Stiftung, mit der der Kläger dann 2014 Kauf- und Lieferverträge abschloss. Nach dem Verkaufsprospekt sollten die Kunden Goldbarren mit einer Reinheit von 99,9% erwerben. In 2015 wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in dessen Rahmen die Geschäftsräume der B.-Stiftung durchsucht wurden, festgestellt wurde, dass von den Anlegergeldern in Höhe von € 57 Mio. nur Golf im Wert von € 10,58 Mio. erworben wurde, im Übrigen gelagertes Gold Falschgold gewesen wäre. Der Verblieb des Geldes blieb im Wesentlichen ungeklärt. Am 17.06.2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.-Stiftung eröffnet. Der Kläger erfuhr davon und beauftragte einen Rechtsanwalt. Die Beklagte habe, so der Kläger, behauptet, die Investitionen des Klägers seien insolvenzfest, was rechtlich unzutreffend war.  

Am 13.11.2019 wurde seine Klage der Beklagten zugestellt, mit der er Schadensersatzansprüche mit der Begründung geltend machte, die Beklagte habe ihre Pflichten aus der Anlageberatung schuldhaft verletzt. Die Beklagte erhob die Einrede der Verjährung. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten hin hob das Oberlandesgericht (OLG) dessen Urteil auf und wies die Klage, unter Verweis auf die nach seiner Ansicht eingetretene Verjährung, ab. Auf die zugelassene Revision des Klägers hob der BGH das Urteil des OLG auf und verwies den Rechtsstreit an dieses zurück.

Der BGH ging, wie zutreffend auch das OLG davon aus, dass die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) mangels anderweitiger Bestimmungen, mit dem Schluss des Jahres beginne, in dem der Anspruch entstand und der Gläubiger sowohl von den anspruchsbegründenden Umständen wie auch von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB). Ausreichend sei, dass der Gläubiger um die anspruchsbegründenden Umstände weiß und nicht, dass er den Vorgang rechtlich zutreffend beurteilt. Allerdings könne es auch ausnahmsweise auf die zutreffende rechtliche Würdigung ankommen, was auch das OLG erkannt habe, sich aber mit den Voraussetzungen für die Annahme einer solchen Ausnahmesituation nicht befasst habe.

Läge der für den Schadensersatzanspruch erforderliche haftungsauslösende Fehler in einer falschen Rechtsanwendung des Schuldners (hier der Beklagten), könne die Kenntnis dieser Rechtsanwendung als solcher nicht ausreichen. Vielmehr müsste der Geschädigte (hier Kläger) Kenntnis oder grob fahrlässig Unkenntnis davon haben, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft ist (BGH, Urteil vom 07.03.2019 - III ZR 117/18 - u.a.). Die Kenntnis alleine der tatsächlichen Umstände vermöge für den Laien noch keine Kenntnis der Pflichtwidrigkeit der Handlung vermitteln. Die Angabe der Beklagten über eine „Insolvenzfestigkeit der Investitionen“ des Klägers sei rechtlich unzutreffend gewesen, was aber dazu führen würde, dass beim Kläger von einer Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen erst ab dem Zeitpunkt ausgegangen werden könne, dass die (vom Kläger behauptete Angabe rechtlich unzutreffend ist, was vom OLG übersehen worden sei.

Alleine der Umstand, dass der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Aussonderung des erworbenen Goldes eine andere Rechtsansicht vertrat als die Beklagte, genüge für die Annahme einer groben Fahrlässigkeit nicht, da der Anleger bei seiner Entscheidung die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse eines Anlageberaters oder -vermittlers in Anspruch nehme, dessen Ratschlägen, Auskünften und Mitteilungen er besonderes Gewicht beimessen würde. In der Regel stelle es daher kein grobes Verschulden gegen sich selbst dar,  wenn er „ohne dringenden Anlass“ davon absehe, dessen Angaben z.B. durch Lektüre des Emissionsprospektes zu überprüfen. Das Unterlassen einer Kontrolle des Beraters durch den Anleger weise auf ein Vertrauensverhältnis hin und sei nicht schlechthin unverständlich oder unentschuldbar im Sinne grober Fahrlässigkeit gem. § 199 Abs. 1 Nr.2  BGB; dies gelte auch für beschwichtigende Äußerungen des Beraters nach Zeichnung der Anlage (BGH, Urteil vom 07.07.2011 - III ZR 90/10 -). Hinzu käme, dass die den Kläger beratende Rechtsanwaltskanzlei noch im Jahr 2015 ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt sei, eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Aussonderung des Goldes sei erfolgreich (Anm.: Auf eine dem Kläger als Mandanten zuzurechnende fehlerhaften Rechtsberatung geht der BGH nicht ein). Solange der Kläger von einer Insolvenzfestigkeit in Übereinstimmung mit dem mandatierten Anwalt und der Beklagten ausgehen durfte, läge daher keine grobe Fahrlässigkeit vor. Es spräche vieles dafür, dass die Verjährung erst in 2016 zu laufen begonnen habe, weshalb sie bei Klageerhebung in 2019 noch nicht eingetreten gewesen sei.

BGH, Urteil vom 20.10.2022 - III ZR 88/21 -

Dienstag, 16. Mai 2017

Keine Mängelhaftung des Werkunternehmers für Fehler ihm übergebener Ausführungsunterlagen und zur treuwidrig verweigerten Abnahme

Die Beklagte, ein Generalbauunternehmen (GU), ließ von der Klägerin 2010 Rohbauarbeiten für ein Einfamilienhaus ihrer Auftraggeber durchführen. Im Oktober 2011 wurde das Haus den Auftraggebern der Klägerin übergeben. Eine Woche nach der Übernahme rügten die Beklagte diverse Mängel und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Beseitigung auf. So rügte sie gegenüber der Klägerin Mauerrisse in den Kinderzimmern. Einige Tage später erstellte die Klägerin ihre Schlussrechnung und forderte die Beklagte zur Zahlung auf. Die Werklohnklage hatte im wesentlichen Erfolg.

Insbesondere negierte das Landgericht das Vorliegen eines die Abnahme des Werkes hindernden Mangels, der von der Beklagten wegen der Risse eingewandt wurde.  Insoweit sei nicht die Klägerin für diese Risse verantwortlich. Ursächlich sei eine der Klägerin von der Beklagten zur Verfügung gestellte Statik, die nach den Feststellungen eines im Verfahren eingeholten Gutachtens fehlerhaft gewesen sei. Die Deckenplatte der Erdgeschossdecke sei bei weitem nicht dick genug, um unter Berücksichtigung ihrer Belastung durch die Trennwand zwischen den Kinderzimmern den Wohnbereich zu überspannen, ohne sich durchzubiegen. Die Risse wären das Ergebnis einer Formänderung der Wände. Die Durchbiegung der Decke würde eine Bogenwirkung der Wände begründen.

Auch nach § 13 III VOB/B würde eine Haftung der Klägerin ausscheiden. Danach muss zwar der Auftragnehmer für fehlerhafte Leistungsbeschreibung, Anordnungen pp. des Auftraggebers einstehen, allerdings nur nach Maßgabe von § 4 Nr. 3 VOB/B. § 4 Nr. 3 VOB/B  fordert die Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber und verlangt deshalb dessen Kenntnis.  Der Mangel der Statik war aber für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen und sie hätte sich auch auf deren Richtigkeit verlassen dürfen.

Die Beklagte wandte ferner fehlerhafte Maße bei Fenstern und Türen als Abnahmehindernis ein. Dem folgte das Landgericht ebenfalls nicht. Es verwies darauf, dass der gesamte Bau der Überwachung durch den Bauleiter der Beklagten unterlag und nach Aufbringung des Putzes die Rohbaumaße nicht mehr zuverlässig prüfbar sind. Da die Beklagte die Bauteile zur Fortführung des Baus durch die Folgegewerke freigegeben hatte und damit auch eine Nachbesserung wesentlich erschwert hätte, sofern tatsächlich die Maße fehlerhaft gewesen sein sollte, wäre eine darauf gestützte Abnahmeverweigerung treuwidrig.


LG Hamburg, Urteil vom 16.12.2016 – 412 HKO 10/14 -

Montag, 5. Dezember 2016

Mietrecht: Zeitpunkt der Kenntnis von einem Dritten für eine Räumungsverfügung gem. § 240a Abs. 2 ZPO

Der Verfügungskläger hatte ein Räumungsurteil gegen den Sohn des Verfügungsbeklagten erwirkt. In dem Räumungsprozess wurde im Berufungsverfahren von dem beklagten Sohn und seine Frau vortragen, dass der Verfügungsbeklagte auch auf dem Grundstück aufgenommen worden wäre. Er ist dort seit dem 20.06.2015 gemeldet, wovon der Verfügungskläger am 10.07.2015 erfuhr. Mit Urteil des Landgerichts vom 19.10.2015 wurde die Berufung gegen das Räumungsurteil zurückgewiesen.
Das Amtsgericht hat bereits mit einem Urteil vom 05.10.2015 auf Antrag des Verfügungsklägers den Verfügungsbeklagten auf Räumung und Herausgabe verurteilt. Es bejahte die Zulässigkeit einer Entscheidung durch einstweilige Verfügung nach § 940a Abs. 2 ZPO mit der Begründung, der Verfügungskläger habe erst nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom Besitz des Verfügungsbeklagten erfahren.

Die vom Berufungsbeklagten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts eingelegte Berufung wurde vom Landgericht zurückgewiesen.

Insbesondere sei der Verfügungsbeklagte Dritter iSv. § 940a Abs. 2 ZPO. Dritter sei jeder, der nicht mit dem Mieter identisch ist und mit dessen Willen oder dessen Duldung Besitz oder Mitbesitz habe. Dies gelte auch für Ehe- und Lebenspartner sowie andere Familienangehörige, soweit es sich nicht, wie bei minderjährigen Kindern, um Besitzdiener handele. Ein Indiz für den Besitz sei hier die Anmeldung des Verfügungsbeklagten.

Nach Auffassung des Landgerichts musste der Verfügungskläger auch nicht im Berufungsrechtszug betreffend der Räumungsklage eine Klageerweiterung gegen den Verfügungsbeklagten vornehmen, da es für die Kenntnis nach § 940a Abs. 2 ZPO nach seiner Ansicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren ankommt. Die Kommentierung würde bei dem Begriff „Schluss der mündlichen Verhandlung“ überwiegend nicht auf die Frage der Instanz eingehen.  Das LG Berlin würde ein Abstellen auf die letzte mündliche Verhandlung in erster Instanz nicht abstellen, während z.B. bei Schmidt-Futterer darauf abgestellt würde.

Das LG Frankfurt/Oder schließt sich der Auffassung von Schmidt-Futterer an. Es bezieht sich auf die Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/11894, S. 25, rechte Spalte), wonach dem Vermieter das Instrument des § 940a Abs. 2 ZPO nur dann an die Hand gegeben werden soll, wenn er mangels Kenntnis nicht schon das Hauptsacheverfahren auf den Mitbesitzer erstrecken konnte. Diese Erstreckung wäre im Berufungsverfahren nur im Wege der Parteierweiterung möglich, die dort nach §§ 533, 263 ZPO weitgehenden Beschränklungen unterliege. So bedarf sie der Zustimmung des neuen Beklagten, die nur dann entbehrlich sei, wenn sie rechtsmissbräuchlich sei. Damit läge, anders als vom LG Berlin angenommen, eine von § 767 Abs. 2 ZPO abweichende Konstellation vor. Es wäre hier im Rahmen des § 940a Abs. 2 ZPO unangemessen, den Vermieter auf die ungewisse Möglichkeit der Parteierweiterung zu verweisen, weshalb maßgeblicher Zeitpunkt derjenige des Schlusses der mündlichen Verhandlung in erster Instanz ist.


LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.04.2016 – 16 S 151/15 -

Mittwoch, 28. September 2016

Fitnessstudiovertrag: Keine krankheitsbedingte Kündigung bei Vertragsschluss wegen Krankheit

Die Beklagte schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Nutzung eines Fitnessstudios. Diesen kündigte sie krankheitsbedingt fristlos. Da die Klägerin die Kündigung nicht anerkannte, erhob diese gegen die Beklagte Zahlungsklage. Im Rahmen der Zahlungsklage legte die Beklagte dar, sie habe bereits vor Abschluss des Vertrages mit der Beklagten Wirbelsäulenprobleme gehabt und gehofft, durch das Training und die Übungen im Fitnessstudio diese Probleme verbessern zu können. Da sich dies nicht erfüllte, habe sie sich ein Attest ihres Arztes ausstellen lassen, dass sie krankheitsbedingt das Studio nicht nutzen könne. Der Klage wurde stattgegeben.


Das Amtsgericht stellte in seiner Entscheidung darauf ab, dass die Beklagte in Kenntnis der Erkrankung den Vertrag abgeschlossen hat. Es unterstellte den Vortrag der Beklagten, auf eine Besserung ihres Leidens durch die Übungen im Studio gehofft zu haben, als richtig. Allerdings könne die Beklagte bei einem Fehlschlagen ihrer Hoffnung nach Auffassung des Amtsgerichts dies nicht auf die Klägerin abwälzen dergestalt, dass sie den Vertrag fristlos kündige. Damit stellt das Amtsgericht auf die Risikosphäre des Nutzers ab, der dies zuzurechnen ist. Es verweist darauf, dass entweder die Beklagte einen anderen Vertrag (z.B. mit Aufnahme einer Regelung über ein mögliches vorzeitiges Ausscheiden), mit kürzerer Laufzeit oder gar keinen Vertrag (jedenfalls mit der Klägerin) hätte abschließen müssen.


AG Frankfurt am Main-Höchst, Urteil vom 15.09.2016 – 381 C 3351/15 (37) -

Mittwoch, 1. Juni 2016

Fitnessstudio: Zur Rechtzeitig einer Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes

Die Beklagte schloss mit der Klägerin einen Vertrag über die Nutzung eines von der Klägerin betriebenen Fitness-Studios. Der Vertrag vom 03.03.2014 sollte auf 24 Monate laufen. Mit Schreiben vom 13.08.2014 kündigte die Beklagte den Vertrag fristlos. Sie behauptete eine (dauerhafte) Sportunfähigkeit und legte ein Attest vor, demzufolge die Sportunfähigkeit seit dem 11.06.2016 bestehen soll. Die Klägerin widersprach der Kündigung und klagte das vertraglich vereinbarte Nutzungsentgelt bis zum Zeitpunkt des möglichen Vertragsendes ein. Die Klage war erfolgreich.

Das Amtsgericht hat auf sich beruhen lassen, ob die behauptete Erkrankung als solche eine fristlose Kündigung des Vertrages mit dem Fitnessstudio rechtfertigen könne. Denn auch wenn dies unterstellt würde, wäre die darauf gestützte Kündigung nicht beachtlich. Entscheidend sei, dass nach § 314 Abs. 3 BGB der Berechtigte eine fristlose Kündigung nur in angemessener Frist erklären kann, die hier nach § 626 Abs. 2 BGB zwei Wochen betrage und mit Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgeblichen Umstände beginne. Da in dem Attest vom 31.07.2014 die angebliche Sportunfähigkeit der Beklagten ab dem 11.06.2014 bescheinigt wurde, ist auch davon auszugehen, dass dies der Beklagten bekannt gewesen wäre. Damit wäre die Kündigung erst zwei Monate nach Kenntniserlangung erfolgt und mithin wegen Versäumung der Frist unwirksam. Die Beklagte wäre auch beweisfällig für ihre Behauptung geblieben, erst seit dem 31.07.2014 die ausreichende Kenntnis gehabt zu haben.


AG Langen, Urteil vom 30.05.2016 – 55 C 172/15 (11) -

Freitag, 27. Mai 2016

Verjährung des Regresses des Unfallversicherungsträgers nach §§ 110, 111 SGB VII

In seinem Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 37/15 – hat der BGH seine herausgebildete Rechtsprechung zur Frage der Verjährung von Ansprüchen des Sozialversicherungsträgers, bei der es stets darum geht, ab wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

§ 113 SGB VII bestimmt, dass für die Verjährung die Vorschriften der §§ 195, 199 Abs. 1 u. 2 und 199 BGB entsprechend mit der Maßgabe gelten, dass die Frist erst ab dem Tag gerechnet wird, zu dem der Sozialversicherungsträger seine Leistungspflicht bindend festgestellt habe. Vorliegend hatte der Unfallversicherungsträger geltend gemacht, dass er keinen diesbezüglichen Verwaltungsakt erlassen habe, also keine Bindungswirkung eingetreten sei. Dem Folgten der BGH wie auch die Vorinstanzen nicht. Der BGH führte aus, es wäre zunächst ausreichend, dass der Sozialversicherungsträger seine Leistungspflicht dem Grunde nach feststellt. Beiden Versicherten hatte der Kläger (Unfallversicherungsträger) beiden Versicherten schriftlich mitteilte, dass ein Arbeitsunfall vorläge und er daher Leistungen zu erbringen habe. Diese Schreiben würden sich als Verwaltungsakt darstellen, da ein verständiger Versicherter sie in Ermangelung anderer Umstände nur als verbindliche Regelung und nicht als bloße Information auffassen könnte.

Ob hier maßgeblich die Leistungspflicht oder die Rechtskraft eines Urteils gem. § 113 SGB ist oder zusätzlich  die weiteren Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB vorliegen müssten, ließ der BGH offen. Darauf kam es vorliegend nicht an, da auch bereits im September 2005 der Kläger Bescheide zur Zahlung von Verletztengeld und Übernahme von Behandlungskosten erließ; da diese Bescheide die Versicherten nicht beschwerten, erwuchsen sie sofort in Rechtskraft, weshalb der Anspruch nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstand.

Der Kläger machte weiterhin geltend, dass sie nicht bereits am 18.01.2006 von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners erfahren zu haben, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Auch damit konnte er nicht durchdringen.

Die für eine Klage erforderliche Kenntnis wird im allgemeinen angenommen, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, eventuell auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend (wenn auch nicht unbedingt risikolos) möglich ist. Er müsse also nicht alle Umstände im Einzelnen wissen, noch hinreichend sichere Beweismittel zur Hand haben (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27.05.2008 – XI ZR 132/07 – und vom 09.11.2007 – B ZR 25/07 -).  Hier war die Rechtsabteilung (Regressabteilung) des Klägers über diese Umstände informiert gewesen, auf deren Kenntnis (nicht auf die Kenntnis des Leistungssachbearbeiters) der BGH abstellt. Ihr lag der Unfallbericht vor. Behauptete Säumnisse des Beklagten wurden unter Überschrift „Organisatorische Ursachen“ aufgeführt. Damit hätte der Mitarbeiter der Rechtsabteilung davon ausgehen müssen, dass die im Verfahren behaupteten Versäumnisse aus dem Verantwortungsbereich des Beklagten den Arbeitsunfall jedenfalls mitverursacht haben. Aus dem Bericht ergäbe sich auch nicht, dass der Bericht wegen nicht abgeschlossener technischer Ursachenforschung nur vorläufigen Charakter habe.

Da damit die notwendigen Kenntnisse iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB bereits in 2006 ebenso vor wie  auch zu diesem Zeitpunkt bindend die Leistungspflicht feststand. Die Verjährung begann mithin Ende 2006 zu laufen und trat Ende 2009 ein.

Auch aus dem Umstand, dass auf ein Schreiben des Klägers vom 19.01.2007, mit dem sie gegenüber dem Beklagten die Prüfung von Schadensersatzansprüchen mitteilte ergäbe sich auch im Hinblick auf ein am folgenden Tag mit dem Beklagten geführten Telefonat, in dem der Beklagte lediglich erklärte, er wolle derzeit noch nicht seinen Haftpflichtversicherer benennen, keine Hemmung der Verjährung. Die Hemmung setzt eine Verhandlung über den Anspruch oder anspruchsbegründende Umstände voraus, § 203 BGB. Das Schreiben und das darauf geführte Telefonat stellen sich nicht als Verhandlungen dar, zumal auch der Kläger nur von einer Prüfung von Ansprüchen sprach.

Der weitere Umstand, dass der Haftpflichtversicherer gegenüber der Deutschen Rentenversicherung auf die Einrede der Verjährung verzichtete, führt auch nicht weiter. Selbst wenn es sich bei dem Kläger und der Deutschen Rentenversicherung um Gesamtgläubiger handeln sollte, würde der Verjährungsverzicht gegenüber einem von beiden nicht mangels anderweitiger Anhaltspunkte tangieren.


BGH, Urteil vom 08.12.2015 – VI ZR 37/15 -

Samstag, 5. Dezember 2015

Fitnessstudio-Vertragsrecht: Erkrankung bei Probetraining und vor Abschluss des Vertrages rechtfertigt später keine fristlose Kündigung

Der Beklagte kündigte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos. Der Betreiber des Fitnessstudios verlangte weiterhin Zahlung und klagte seine Forderung ein. Da sich der Beklagte mit vier Zahlungen in Verzug befand, wurde das gesamte restliche Nutzungsentgelt bis zum Vertragende (Vorfälligkeitsklausel) eingeklagt.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einvernahme der von dem Beklagten benannten Ärzte stattgegeben. 

Dabei geht das Amtsgericht davon aus, dass bei dem Beklagten noch während des (kostenfreien) Probetrainings gesundheitliche Beschwerden am rechten Knie auftraten. Allerdings erfolgte erst danach der Vertragsabschluss. Unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung führt das Amtsgericht aus, dass sich derjenige nicht auf eine Erkrankung zur Begründung seiner Kündigung beziehen könne, dem diese bereits bei Vertragsabschluss bekannt ist.

Auch könne der Beklagte nicht damit gehört werden, die Aufnahme des Trainings wäre auf ausdrückliches Anraten ihres Arztes erfolgt.  Denn der Beklagte habe den behaupteten ärztlichen rat nicht bewiesen. Auch würde sich aus dem Gesamtbild ergeben, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine vollständige Ausheilung anzunehmen gewesen wäre.

Die Vorfälligkeitsklausel sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In ihr würde nicht auf einen unverschuldeten Zahlungsrückstand abgestellt, sondern ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug, was ein Verschulden voraussetze und eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstelle.

AG Seligenstadt, Urteil vom 27.11.2015 – 1 C 366/14 (2) -