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Donnerstag, 23. April 2015

Teilungsversteigerung: Wer haftet für die Vergütung des Verwalters bei Anordnung gerichtlicher Verwaltung nach einem Zuschlagbeschluss ?

Der Beklagte hatte die Zwangsversteigerung einer Immobilie zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft beantragt. Nachdem am 20.02.2013 ein Zuschlag erfolgte, beantragte er bis zur Begleichung des Bargebots die gerichtliche Verwaltung der Immobilie. Das Vollstreckungsgericht bestellte den Kläger zum Verwalter.  Einen vom Gericht verlangten Kostenvorschuss zahlte er nicht. Nach Entrichtung des Meistgebots wurde die gerichtliche Verwaltung am 5.4.2013 aufgehoben und die Vergütung des Verwalters vom Gericht auf € 784,40 festgesetzt. Da die Verwaltung ohne Erträge blieb, nahm der klagende Verwalter den Beklagten auf Zahlung in Anspruch. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der BGH (die Revision war zugelassen worden) verwies darauf, dass sich der Ersteher bereits mit dem Zuschlagbeschluss  gem. § 83 Abs. 1 Satz 1 ZVG den Besitz verschaffen kann. Damit bestünde die Gefahr, dass der Ersteher auf Grundstückswerte zugreifen kann, ohne letztlich das Meistgebot zu begleichen und letztlich ein entwertetes Grundstück zur Wiederversteigerung gelangt. Um dies zu verhindern, ist auf Antrag eines Beteiligten des Zwangsvollstreckungsverfahrens (hier des Beklagten als Betreiber desselben) nach § 94 Ans. 1 Satz 1 ZVG für Rechnung des Erstehers die Immobilie bis zur Begleichung des Meistgebots in gerichtliche Verwaltung zu nehmen. Es handele sich dabei nicht um eine Zwangsverwaltung, sondern um eine gegen den Ersteher gerichtete Verwaltung. Der BGH weist darauf hin, dass das Gericht die Anordnung der Verwaltung (wie geschehen) von einer Vorschusszahlung des Antragstellers abhängig machen kann. Wenn die Zahlung nicht erfolgt, kann es die angeordnete Verwaltung aufheben. Erfolgt dies, wie hier, nicht, fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage für eine Haftung des Antragstellers. Der bestellte Verwalter kann, um einen Ausfall zu vermeiden, seine Tätigkeit von der Zahlung eines Vorschusses abhängig machen. Macht er dies nicht, ist er auf einen Anspruch gegen den Ersteher beschränkt. 

BGH, Urteil vom 26.02.2015 - IX ZR 172/14 -