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Montag, 1. Juni 2015

ESt: Passivierung von Schadensersatzansprüchen nicht stets zulässig, §§ 5 EStG, 249 HGB

Im Rahmen der Bilanzierung muss der Steuerpflichtige prüfen, ob und inwieweit er Rückstellungen bilden muss. Die Rückstellungen mindern den Jahresgewinn und damit notwendig die Steuerlast. Von daher achtet verständlicherweise die Finanzverwaltung darauf, dass nicht willkürlich Rückstellungen gebildet werden. Allerdings ist auch der Kaufmann verpflichtet, für ungewisse Verbindlichkeiten Rückstellungen zu bilden, § 249 Abs. 1 HGB. Diese Verpflichtung gilt für obligatorische (nicht für wahlweise) Rückstellungsbildungen. Zwingend ist die Rückstellungsbildung für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und unterlassene Instandhaltung bzw. Abraumbeseitigung (Ballwieser, MüKo-HGB, § 249 Rdz 6).

Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg kann/darf allerdings für einen (auch anwaltlich angedrohter) Schadensersatzanspruch eines Dritten nicht  ohne weiteres eine Rückstellung gebildet werden. Entscheidend ist, ob der Steuerpflichtige nach den objektiv gegebenen und subjektiv erkennbaren Verhältnissen ernsthaft mit einer Inanspruchnahme zu rechnen hat. Die theoretische Möglichkeit der Inanspruchnahme ist hier nicht ausreichend. Es müssten mehr Gründe für als gegen eine Inanspruchnahme sprechen. Das fängt nach Auffassung des FG bereits damit an, ob der Schadensersatzanspruch als solcher überhaupt zivilrechtlich als möglich angesehen wird. Darüber hinaus kann eine ernsthafte Durchsetzung auch nicht deshalb angenommen werden, da ein Anwalt eingeschaltet wurde (wobei vorliegend eine englische Ltd. Ansprüche für sich generierte, die sie über einen englischen Anwalt geltend machte). 

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.03.2015 - 13 K 540/13 -