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Sonntag, 10. Juli 2016

Dashcam - ist die Aufzeichnung als Beweismittel im Zivilprozess (Haftpflichtprozess) verwertbar?

Die kleine Videokamera, die regelmäßig auf dem Armaturenbrett angebracht ist, ist bereits vielfach zum Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden. Regelmäßig geht es dabei auch um die Frage, ob die Aufzeichnungen (z.B. in einem Verkehrsunfallprozess) gerichtsverwertbar sind.

Fall des LG Landshut: Die Kamera zeichnete die Rückwärtsfahrt des Beklagten auf, der so mit dem Fahrzeug des Klägers kollidierte. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen und die Aufzeichnung der Dashcam im Hinblick auf ein angenommenes Beweisverwertungsverbot nicht als Beweismittel anerkannt. Im Berufungsverfahren erließ das Landgericht den Beschluss, mit dem es die Verwertbarkeit bejahte und dabei darauf abstellte, dass zum einend er Fahrer des rückwärtsfahrenden Fahrzeuges nicht zu sehen wäre, zum anderen der Kläger ansonsten keine Beweismittel habe. Dem würde auch die Entscheidung des BGH vom 25.04.1995 – VI ZR 272/94 – nicht entgegenstehen, derzufolge die permanente Überwachung des Hauszugangs des Nachbarn unzulässig wäre, der sich nicht gefallen lassen müsse, regelmäßig rund um die Uhr gefilmt und erfasst zu werden. Vorliegend erfolge das Filmen von Fahrzeugen wahllos und es fände keine systematische Erfassung von Bewegungsprofilen statt. Soweit das AG München (Urteil 06.06.2013 – 343 C 4445/13 – und das LG Heilbronn (Urteil vom 03.02.2015 – 3 S 19/14 -) die Befürchtung einer privat organisierten dauerhaften und flächendeckenden Überwachung sämtlicher am öffentlichen Verkehr teilnehmenden Personen habe, mögen nach Auffassung der Kammer zwar die Gründe gerechtfertigt sein, würden aber eine Abwägung der Interessen im konkreten Einzelfall nicht hindern können. Vorliegend wären die Interessen nur insoweit betroffen, als man zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Fahrzeug in einem bestimmten Bereich rückwärtsfahrend sähe, wobei der beklagte selbst nicht zu erkennen wäre. Von daher sei nicht von einem gravierenden Grundrechtseingriff auszugehen. Auf der anderen Seite wäre der Kläger ohne die Aufzeichnung beweislos bei einer ohne die Aufnahme erfolgten Negation des Rückwärtsfahrens. Damit wog nach Auffassung des Gerichts das Interesse an der Verwertung höher.

Fall des LG Frankenthal: Der Unfallhergang war auch hier zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht ging nach Beweisaufnahme von einem pflichtwidrigen Spurwechsel der Klägerin auf der Autobahn aus. Dies schließt die Kammer aus Zeugenaussagen und aus der Auswertung der Aufzeichnung der Dashcam (im Fahrzeug der Beklagten). Dabei stellte es darauf ab, dass bei der verwandten Kamera die alten Aufzeichnungen überspielt würden. Zudem wäre nicht der Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betroffen. Bereits das KG habe mit Urteil vom 05.07.1979 – 12 U 1277/79 - das Foto eines spielenden Kindes zu Beweiszwecken vor diesem Hintergrund zugelassen; hier wäre nur auf öffentlicher Straße eine Aufnahme gemacht worden, was zwar den Individualbereich beträfe, dieser aber nur der äußerste Kreis des Persönlichkeitsrechts sei. Im übrigen würde die Kammer dem LG Heilbronn (Urteil vom 03.02.2015 – 3 S 19/14 -), welches ein Beweisverwertungsverbot annahm, folgen, soweit dort darauf abgestellt wurde, dass eine permanente Aufnahme erfolge. Hier aber habe der Kläger glaubhaft dargelegt, dass die Kamera nur bei laufenden Motor arbeitet und zudem aktiv mit dem Stromkreis verbunden werden, was er aber nur tue, wenn ein anderer Verkehrsteilnehmer „komisch“ fahre. Es läge also eine anlassbezogene Aufzeichnung vor. Diese sei als Beweismittel auch in Ansehung der Rechtsprechung des EuGH zu Art. 8 EMRK zuzulassen (Urteil vom 27.05.2014 – Nr. 10764/09 -, wonach die verdeckte Videoaufzeichnung eines Detektiven zur Gewinnung von Beweismitteln Art. 8 EMRK nicht verletzt). Die Berufung gegen die Entscheidung zum OLG Zweibrücken – 1 U 23/16 – wurde zurückgenommen.

Anmerkung: Beide Entscheidungen verdeutlichen, dass ihr jeweiliges Ergebnis der Verwertbarkeit gekünstelt ist. Es wird letztlich vom Ergebnis her argumentiert. Mit den gleichen Argumenten ließe sich auch die Verwertbarkeit wegen eines Beweisverwertungsverbotes ablehnen. Es bleibt abzuwarten, wie letztlich die obergerichtliche Rechtsprechung, insbesondere der BGH hier in Zukunft urteilen wird.

LG Landshut, Beschluss vom 01.12.2015 – 12 S 2603/15 -

LG Frankenthal, Urteil vom 30.12.2015 – 4 O 358/15 -