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Donnerstag, 12. Juni 2014

Bauträger: Qualitätsmerkmale in Werbematerial sind bei Feststellung des Vertragssolls zu berücksichtigen

Bild: Lichtkundt.73/pixelio.de
Nicht nur der ausdrückliche Inhalt des notariellen Bauträgervertrages einschließlich der Bau- und Ausstattungsbeschreibung ist Grundlage für die Feststellung des Vertragssolls. Das OLG Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 26.09.2013 – 12 U 115/12 – auch auf das Werbematerial abgestellt, welches der Bauträger verwandte. Nach diesem Werbematerial verkaufte er hochwertige Doppelhäuser in großzügiger Raumaufteilung und einer Bauqualität für anspruchsvolles Wohnen. Der Käufer hatte Sicherheitsmängel der Treppenanlage moniert. Auch wenn dies wohl nicht der Fall war, diese den Regeln der Technik (noch) entsprachen, gab das OLG auf die Berufung hin der Klage, soweit sie abgewiesen wurde,  statt:  Der Sachverständige stellte fest, dass die inneren Seiten der Treppe „an der Grenze der DIN sind“, weshalb nach seiner Einschätzung die Treppe als teilweise schwer begehbar empfunden werde. Weiterhin hat der Sachverständige festgehalten, welche Merkmale über der DIN hinaus vorliegen müssten, damit die Treppe bequemer zu begehen sei. Da dies der Bauträger nicht berücksichtigt habe, sei der in der Werbung dargestellte Qualitätsmaßstab nicht erreicht. 

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 26.09.2013 - 12 U 115/12 -