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Freitag, 25. August 2023

Formale Voraussetzungen für Zwangsgeld wegen unterbliebener Mitwirkung bei Versorgungsausgleich

Im Rahmen eines Scheidungsverfahrens teilte der zuständigen Versorgungsträgers gegenüber dem Amtsgericht (AG) mit, dass das Versicherungskonto des Antragsgegners nicht geklärt sei. Ungeklärte Zeiten seien diesem erfolglos zur Mitwirkung bei der Feststellung mitgeteilt worden. Dies überließ diese Unterlage dem Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners formlos „m.B. um Kt u. Erl.“. Mit Verfügung vom 28,02.2023 wies nunmehr das AG den Antragsgegner auf bestimmte Lücken in dessen Versicherungskonto hin und fordert ihn unter Fristsetzung „zur Klärung dieser Auskünfte“ auf. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der „Unterlagen“ gegen ihn ein Zwangsgeld von bis zu € 25.000,00 festgesetzt werden könne. Da das Versicherungskonto nach Ablauf der Frist weiterhin ungeklärte Zeiten enthielt, setzte das AG gegen den Antragsgegner ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 fest. Der Antragsgegner legte dagegen erfolgreich sofortige Beschwerde ein.

Das Oberlandesgericht ging davon aus, dass die formalen Voraussetzungen für die Festsetzung eines Zwangsgeldes hier nicht vorliegen würden.

§ 35 Abs. 1 FamFG ermögliche dem Gericht zur Durchsetzung einer gerichtlich angeordneten Pflicht zur Vornahme oder Unterlassung einer Handlung die Anordnung eines Zwangsgeldes (und im Falle, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, die Anordnung einer Zwangshaft). Das OLG verwies darauf, dass  die Norm keine Rechtsgrundlage für eine vollstreckbare Mitwirkungsverpflichtung darstelle, sondern lediglich das Verfahren ihrer Durchsetzung regele. Die geforderte Mitwirkung müsse durch materielles oder Verfahrensrecht normiert sein.

Nach § 220 Abs. 2, 3 und 5 FamFG könne das Gericht die Mitwirkung der Ehegatten gegenüber Versorgungsträgern anordnen, soweit diese zur Feststellung der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte erforderlich sei.

Die Anordnung bedürfe gemäß § 35 Abs. 2 FamFG eines vorherigen Hinweises (Warnfunktion). Zudem bedürfe es einer vollzugsfähigen gerichtlichen Verfügung, woran es vorliegend ermangele.

Es müsse dem Verpflichteten ein bestimmtes, ohne weiteres verständliches Verhalten aufgegeben werden. Dazu würde bei Klärung des Rentenkontos im Rahmen des Versorgungsausgleichs in der Anordnung gem. § 220 Abs. 3 FamFG auszuführen sein,  zu welchen Fehlzeiten welche Belege vorgelegt werden müssen. Alleine die Angabe der Fehlzeiten mit der Aufforderung zur Aufklärung sei ungenügend, da (insbesondere juristisch nicht vorgebildete) Beteiligte nicht hinreichend deutlich erkennen könnten, was von ihnen verlangt wird. Bei ungeklärten Zeiten sei aufzugeben darzulegen, welche Erwerbstätigkeit der Beteiligte bei welchem Arbeitgeber ausgeübt habe, wann er innerhalb der Zeiträume Leistungen der Arbeitsverwaltung oder Krankengeld bezog und welche Ausbildungszeiten er zurückgelegt habe (u.a. OLG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2015 - 10 WF 34/15 -). Dem würden weder die Anordnung des AG vom 28.02.2023 noch die vorherige formlose Übermittlung des Schreibens des Versorgungsträgers (mit der Bitte um Kenntnisnahme und Erledigung genügen, da sich diese Mitteilungen auf die bloße Mitteilung der Lücken im Versorgungsverlauf beschränken würden ohne konkrete Angabe dessen, was im Einzelnen für diese Zeiten darzulegen und nachzuweisen sei. Auch die Aufforderung zur Vorlage von „Unterlagen“ sei danach unbestimmt.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31.05.2023 - 20 WF 76/23 -

Samstag, 13. Mai 2023

Durchsetzung der Kindesanhörung im Verfahren zur Regelung des Umgangsrechts

Die Parteien waren die Eltern des Kindes L., geb. 2018, welches bei der Antragsgegnerin (AG) lebte. Vom Antragsteller wurde die Regelung des Umgangs und der Informationspflicht beim Familiengericht beantragt. Das Familiengericht bestimmte einen Termin zur Kindesanhörung; in der Verfügung wurde das persönliche Erscheinen der Antragsgegnerin angeordnet und diese aufgefordert, „für das Erscheinend es Kindes Sorge zu tragen“. Zudem wurde ein Hinweis auf Zwangsmittel nach § 35 Abs. 3 FamFG erteilt. Die Antragsgegnerin sowie ihr Kind erschienen nicht; mit Anwaltsschriftsatz wurde behauptet, sie habe mit dem Kind vor dem Gerichtsgebäude gestanden, das Kind habe sich aber geweigert, in das Gebäude zu gehen und mit dem Richter alleine zu reden. Das Familiengericht setzte unter Verweis auf § 89 FamFG gegen die Antragsgegnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von € 500,00 fest. Gegen diesen Beschluss legte die Antragsgegnerin erfolgreich (nach Nichtabhilfe durch das Familiengericht) Beschwerde ein.

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes käme hier nicht in Betracht. Für das persönliche Erscheinen der Antragsgegnerin fehle es an einer eindeutigen Anordnung. Zwar sie sie zunächst angeordnet worden, durch den Zusatz aber deutlich gemacht, dass dies lediglich das Erscheinen des Kindes sichern soll. Es könne daher offen bleiben, ob das Erscheinen des betreuenden Elternteils im Rahmen einer Kindesanhörung überhaupt angeordnet werden dürfe (OLG Celle, Beschluss vom 29.07.2019 - 21 WF 123/19 -) und im Vollstreckungsverfahren nach § 33 FamFG geprüft werden dürfe. Ein Ordnungsgeld nach § 33 Abs. 3 S. 1 FamFG gegen die Mutter wegen des Nichterscheinens des Kindes käme nicht in Betracht, da dies nur für die Beteiligten selbst vorgesehen sei.

Auch die Voraussetzungen für ein Zwangsgeld nach § 35 FamFG lägen nicht vor. Es handele sich dabei, anders als die Ordnungsmittel nach § 33 FamFG, um ein in die Zukunft gerichtetes Beugemittel, durch welches eine Handlung oder Unterlassung erzwungen werden soll, ohne Sanktionscharakter zu haben (BGH, Beschluss vom 06.09.2017 - XII ZB 42/17 -). Dies würde aber eine gerichtliche Anordnung voraussetzen, die in der Zukunft noch durchgesetzt werden soll. Da der (einzige) Termin zur Vornahme der Handlung aber bereits abgelaufen war, läge die Voraussetzung nicht vor (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.08.1997 - 2 WF 71/97 -).

Wie aber soll Verfahren werden, wenn eine verfahrensrechtliche Durchsetzung der Verpflichtung des betreuenden Elternteils, das Kind zur gerichtlichen Anhörung zu bringen, nicht möglich ist ?  Die Norm des § 35 FamFG sei ungeeignet (OLG Celle aaO.; Kammergericht, Beschluss vom 17.05.2019 - 18 UF 32/19 -), da sie sich nur auf einen konkreten Termin beziehe, die Festsetzung und Vollstreckung von Zwangsmitteln aber voraussetze, dass eine Zuwiderhandlung bereits erfolgt sei. Es würde eine Gesetzeslücke bestehen. Auch eine zwangsweise Vorführung des Kindes nach § 33 Abs. 3 S. 3 FamFG käme nicht in Betracht, da ein vierjähriges Kind nicht unentschuldigt fernbleiben würde.

Als Lösungsansatz sieht das OLG bei einer als zwingend vorzunehmenden persönlichen Anhörung des Kindes, welche an der notwendigen Mitwirkung des betreuenden Elternteils scheitere, die verfahrensrechtliche Prüfung, ob nicht aus Verhältnismäßigkeitsgründen ein schwerwiegender Grund für das Absehen von der Kindesanhörung nach § 159 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG vorliege. Sollte dieser Grund nicht angenommen werden können, wäre materiell-rechtlich eine vorläufige Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB zu überlegen, was häufig die Einleitung eines gesonderten Verfahrens erforderlich mache. Zudem könne - gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren - eine einstweilige Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes ergehen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.01.2023 - 5 WF 138/22 -

Freitag, 24. April 2020

Datenschutz: Vollstreckung des Auskunftsanspruchs nach § 15 Abs. 1 DSGVO


Die Schuldnerin  wurde zur Auskunft nach § 15 Abs. 1 Buchst. a – h DSGVO verurteilt (27.05.2019). Der Gläubiger beantragte zur Durchsetzung der Verpflichtung  im Anschluss die Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Schuldnerin, ersatzweise Zwangshaft (10.07.2019). Mit Schreiben vom 16.07.2019 erfüllte die Schuldnerin ihre Pflichten auf Auskunftserteilung nach Buchstaben a – f und h. Mit Beschluss vom 12.12.2019 gab das Amtsgericht dem Antrag des Gläubigers vollumfänglich statt. Die dagegen eingelegte Beschwerde führte zur teilweisen Abweisung des Antrags.


Die Beschwerde war danach erfolgreich, soweit das Amtsgericht dem Antrag trotz zwischenzeitlicher Erfüllung stattgegeben hatte. Dies sei rechtswidrig, weshalb insoweit der amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben sei.

Allerdings bestünde der Auskunftsanspruch nach §  15 Abs. 1 g DSGVO weiterhin. Die Schuldnerin habe nicht „in genügender Tiefe mitgeteilt, woher sie diese Daten erhalten hat, obwohl sie hiernach nach dem Urteil, welches den Auskunftsanspruch nach § 15 Abs. 1 g DSGVO tituliert, verpflichtet war“. § 14 Abs. 1 g DSGVO weiche insoweit von §§ 19, 34 BDSG a.F. ab und verlange stets Auskunft über „alle verfügbaren Informationen über die Herkunft“ der Daten, soweit sie nicht beim Betroffenen selbst erhoben worden wären. Zu den damit notwendigen Angaben zur Quelle der Information würde auch die Benennung der Mittel gehören, mit denen die personenbezogenen Daten erhoben worden seien. Die einzige (zumal erst im Beschwerdeverfahren erfolgte) Angabe der Schuldnerin, die Daten aus einem Bezahlvorgang einer namentlich benannten GmbH erhoben worden seien, sei nicht ausreichend, und die Verweigerung mit Hinweis darauf, es handele sich nicht um Daten des Klägers (Gläubiger) fehlerhaft. Dass es sich nicht um Daten des Gläubigers handele, könne nicht daraus abgeleitet werden, dass diese möglicherweise von einem Dritten rechtsmissbräuchlich verwandt worden seien. Soweit die Schuldnerin im Weiteren zum Tätigwerden mit ihr verbundener Unternehmen vortrage, ergäbe sich daraus nicht, wann, in welcher Form und von wem sie die persönlichen Daten des Gläubigers erhalten habe.

Das Beschwerdegericht schloss sich auch nicht der Auffassung der Schuldnerin an, der Gläubiger könne seine Ansprüche nicht aus § 888 ZPO (Antrag auf Zwangsgeld, hilfsweise Zwangshaft) sondern nur aus § 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung) geltend machen, wenn er mit der Auskunft nicht einverstanden sei. Anders als bei § 2314 BGB (Auskunftspflicht von Erben) könne bei unvollständiger oder fehlerhafter Auskunft nicht nur eine nächste Stufe (dort eidesstattliche Versicherung) geltend gemacht werden, da § 16 DSGVO sich nicht als „nächste Stufe“ bei einem Anspruch nach § 15 DSGVO darstelle sondern separat mit anderem Inhalt neben diesen trete. Es sei mithin dem Gläubiger hier möglich, den titulierten Auskunftsanspruch nach § 888 ZPO geltend zu machen, ohne eine Berichtigung nach 3 16 DSGVO zu verlangen.   

Die Entscheidung weist auf, dass derjenige, der datenschutzrechtlich zur Auskunft verpflichtet ist, diese Verpflichtung nicht auf die leichte Schulteer nehmen sollte. Immerhin sind in dem Fall, dass der Berechtigte wegen unvollständiger oder falscher Angaben im Rahmen der nach § 15 DSGVO titulierten Auskunft nach § 888 ZPO vorgeht, die Verhängung eines Zwangsgeld von bis € 25.000,00, Zwangshaft oder ersatzweise Zwangshaft bis 6 Monaten, möglich.


LG Mosbach, Beschluss vom 27.01.2020 - 5 T 4/20 -

Mittwoch, 8. November 2017

Keine Aufhebung des rechtskräftigen Zwangsgeldbeschlusses nach Erfüllung

Im Scheidungsverbundverfahren war ein Verfahren über den Versorgungsausgleich anhängig. Die Antragsgegnerin kam der gerichtlichen Aufforderung, ein Formular auszufüllen und unterschrieben einzureichen, nicht nach. Nach Erinnerung und Hinweis auf die Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes, setzte das Amtsgericht (AG)  gegen die Antragsgegnerin mit Beschluss vom 29.01.2015 ein Zwangsgeld in Höhe von € 500,00 fest. Nachdem das Formular weiterhin nicht eingereicht wurde, erteilte das AG am 12.05.2015 Vollstreckungsauftrag. Daraufhin zahlte die Antragsgegnerin am 22.06.2015 das Zwangsgeld sowie die Gerichts- und Vollstreckungskosten und reichte am 19.08.2015 das ausgefüllte Formular nebst Anlagen (dies am 10.10.2015) beim Amtsgericht ein.

Nach Scheidung und Durchführung des Versorgungsausgleichs mit Beschluss vom 28.04.2016 (rechtskräftig seit dem 21.06.2016) beantragte die Antragsgegnerin am 12.05.2016 die Aufhebung der Zwangsgeldfestsetzung und dessen Erstattung. Der Antrag wurde zurückgewiesen; die Beschwerde blieb erfolglos. Auch die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde vom BGH zurückgewiesen.

Der die Aufhebung versagende Beschluss stelle ebenso wie der ursprüngliche Zwangsmittelfestsetzungsbeschluss nach § 35 FamFG eine Entscheidung nach § 38 Abs. 1 S. 1, 58 FamFG dar, was dazu führe (da es sich nicht um Endentscheidungen handele), dass keine Beschwerdemöglichkeit gegeben sei; mit dem begehren auf Aufhebung des Zwangsmittelbeschlusses verfolge die Antragsgegnerin dasselbe Ziel wie sie es mit einer Anfechtung des Zwangsmittelbeschlusses ursprünglich hätte verfolgen können. Für letzteres habe der Gesetzgeber das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde vorgesehen, § 35 Abs. 5 FamFG, weshalb folgerichtig dies auch das Rechtmittel im vorliegenden Verfahrens sei, wobei der BGH darauf hinweist, dass für ein Vorgehen entsprechend §§ 776, 775 Nr. 1 ZPO sich gleiches aus § 793 ZPO ergäbe.

In der Sache könne die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg haben. Die Erfüllung der gerichtlichen Auflage, derentwegen das Zwangsgeld festgesetzt wurde, nach Beitreibung des Zwangsgeldes ließe keinen Erstattungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BGB begründen. Zwar habe das Zwangsgeld anders als das Ordnungsgeld keinen Sanktionscharakter. Daraus würde aber nur folgern, dass die weitere Beitreibung desselben zu unterbleiben habe, sobald es der Beugewirkung nicht mehr bedürfe. Sei zu diesem Zeitpunkt der Zwangsgeldbeschluss noch nicht rechtskräftig, können gegen ihn erfolgreich sofortige Beschwerde eingelegt werden und darauf aufzuheben. Offen ließ der BGH, ob eine Aufhebung entsprechend § 48 Ans. 1 FamFG erfolgen müsse, wenn der Zwangsgeldbeschluss schon rechtskräftig aber noch nicht vollzogen sei.  Denn vorliegend wurde auf den rechtskräftigen Zwangsgeldbeschluss erfolgreich vollstreckt und danach  der Abforderung genügt, um derentwillen der Beschluss erging.

Es könne nicht argumentiert werden, mit Durchführung der Handlung sei der Anlass zur Willensbeugung und damit Erzwingung derselben weggefallen. Habe es dieser Zwangsmaßnahme bedurft, entfalle die Rechtfertigung nicht nachträglich. Zu beachten sei, dass der Schuldner nicht in Ansehung der drohenden Maßnahme seiner Verpflichtung nachkam, sondern erst nach deren Vollzug. Im übrigen sei mit einem Zwangsgeld, von dessen Rückerstattung der Schuldner nach Erfüllung ausgehen könne, kein entsprechender Druck auszuüben.


BGH, Beschluss vom 06.09.2017 - XII ZB 42/17 -