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Freitag, 10. Februar 2017

Fitnessstudio: Kündigungsrecht bei Verlegung des Studios ?

Die Klägerin betreibt ein Fitnessstudio. Dieses verlegte sie innerhalb eines Ortes; das neue Studio befand sich 150m vom Standort des alten Studios entfernt. In diesem neuen Studio fehlten Duschen. Die Beklagte, die mit der Klägerin einen Vertrag zur Nutzung des Studios abgeschlossen hatte, kündigte diesen fristlos nach dem Umzug und machte dessen Verlegung und das Fehlen der Duschen geltend. Der Klage. Mit der die Klägerin restliches Nutzungsentgelt (unter Anwendung der Vorfälligkeitsklausel) geltend machte, hab das Amtsgericht statt.


Der von der Beklagten geltend gemachte Kündigungsgrund würde nicht greifen. Die Entfernung des neuen Studios zum alten Standort von 150m würde hier vom Grundsatz nicht eine Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag begründen können.

Soweit die Beklagte eine Verringerung der Gerätezahl geltend gemacht hatte wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Beklagte nicht einmal eine persönliche Betroffenheit behauptet habe. Im übrigen sei der Behauptung der Beklagten von der Klägerin entgegen getreten worden und die Beklagte habe für ihre Behauptung, für die sie beweisbelastet sei, keinen Beweis angeboten.

Auch die Behauptung der Beklagten, die Klägerin habe einseitig die Öffnungszeiten des Studios geändert, rechtfertige die Kündigung bereits deshalb nicht, da nicht ausgeführt worden sei, in welchem Umfang dies geschah.

Ob das Fehlen von Duschen einen Kündigungsgrund darstellen würde, ließ das Gericht offen. Die Klägerin habe, rotz des entsprechenden Hinweises der Klägerin, nicht vorgetragen, dass sie die Duschen auch genutzt hat und durch deren fehlen nunmehr nicht mehr am Vertrag festhalten könne-

Damit hat das Amtsgericht verdeutlicht, dass nicht jede Änderung eines Studios, auch dessen Verlegung, einen Kündigungsgrund begründen kann. Voraussetzung für eine Kündigung nach § 314 BGB ist, dass ein Festhalten am Vertrag bis zu dessen Ende für den Kündigenden unzumutbar ist. Die Unzumutbarkeit ist nicht n allgemeinen Kriterien zu prüfen, sondern am der persönlichen Betroffenheit. Eine Verringerung von Geräten oder das Fehlen der Duschen kann mithin nur dann Einfluss auf das konkrete Vertragsverhältnis haben, wenn der Nutzer persönlich betroffen ist. Dies ist bei einer Verlegung in des Studios im näheren Bereich ebensowenig der Fall, wie das mögliche Fehlen von Geräten und Duschen, die vom Nutzer nicht verwandt werden. 

Auch wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Kündigung nach § 314 BGB nicht nach Ablauf längerer Zeit (hier war der Umzug des Studios im März 2016, die Kündigung erfolgte erst im Juni 2016) erfolgen kann, weshalb bei einem längeren Zuwarten die Kündigung ausgeschlossen ist.

Im übrigen sie die Klägerin nach der vorliegenden Vertragsklausel berechtigt gewesen, eine Vorfälligkeitsentschädigung zu verlangen. Die Beklagte befand sich mit zwei Monatsbeiträgen in Verzug. Bei der daraus folgenden Vorfälligkeit der weiteren Beiträge handele es sich nicht um eine Klausel im Sinne einer Vertragsstrafe gem. § 309 Nr. 6 BGB, sondern um eine Regelung zur Fälligkeit. Sie benachteilige den Kunden auch nicht unangemessen. Insoweit verwies das Amtsgericht auf die Entscheidung des OLG Brandenburg in NJW-RR 2004, 273 und auf die Entscheidung des BGH zu Kreditverträgen in NJW 1986, 46.


AG Plettenberg, Urteil vom 06.02.2017 – 1 C 257/16 -

Freitag, 16. September 2016

Zwangsversteigerung: Zuschlagsverkündungstermin und Antrag auf Vertagung

Vorliegend hatte der Schuldner den Antrag auf Aufschiebung des Verkündungstermins für den Zuschlagsbeschluss mit der Begründung gestellt, er habe bzw. wolle beim Prozessgericht einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO (einstweilige Anordnung auf vorläufige Einstellung der Zwansgvollstreckung) stellen. Dies genügt nach Auffassung des BGH nicht.


Der BGH weist darauf hin, dass in der Regel der Beschluss über den Zuschlag  im Versteigerungstermin erfolgen soll, da alle beteiligten einen Anspruch auf rasche Klärung der Rechtslage haben. Dies gilt insbesondere auch für die Bietenden, die bis zur Verkündung an ihre Gebote gebunden bleiben.  So sei es auch ermessensfehlerhaft, wenn von einer sofortigen Verkündung abgesehen werde, da der betreibende Gläubiger dies beantragt, um mit dem Meistbietenden noch einen möglichen Zuschlag auf die gebotene Summe zu vereinbaren (mit der Möglichkeit, vor dem Zuschlag das aktuelle Verfahren durch Rücknahme zu beenden und so einen Zuschlag zu verhindern). Angemessen wäre eine Vertagung, wenn damit einer möglichen Verschleuderung des durch Ermöglichung einer Vollstreckungsschutzklage gem. § 765a ZPO entgegengewirkt wird.

Wenn aber der Schuldner einen Antrag nach § 769 Abs. 1 ZPO erst kurz vor oder im Termin ankündigt, rechtfertigt dies nicht die Vertagung der Verkündung des Zuschlagsbeschlusses. Es liegt in diesem Fall kein notwendiger zwingender Grund vor, weshalb das Ermessen des Rechtspflegers bei seiner Entscheidung gebunden ist und er abzulehnen hat.


BGH, Beschluss vom 12.05.2016 – V ZB 141/15 -