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Sonntag, 7. April 2019

Werkvertrag: Abgrenzung von Schadensersatz neben der Leistung (bei Mangelfolgeschäden) und Schadensersatz statt der Leistung (bei Mangel der geschuldeten Leistung)


Der Beklagte, der eine Kfz-Werkstatt betrieb, war vom Kläger mit der Wartung seines PKW beauftragt worden. Im Zuge der Wartung wurden vom Beklagten u.a. Keilrippenriemen, Riemenspanner und Zahnriemen ausgetauscht worden und die entsprechende Rechnung vom Kläger gezahlt. Kurze Zeit später stellte der Kläger Probleme mit der Lenkung fest. Im Hinblick auf Betriebsferien des Beklagten verbrachte der Kläger sein Fahrzeug in die Werkstatt L., die feststellte, dass der Keilriemen nicht richtig gespannt worden sei. Dieser sei deshalb gerissen und habe sich um die Welle und das Gehäuse des Lichtmaschine gewickelt und diese beschädigt. Überreste des Riemens hätten sich um die Riemenscheibe der Servolenkungspumpe gewickelt und diese beschädigt, da die Riemenscheibe brach und die Servolenkungspumpe beschädigt habe. Der Kläger ließ den Keilrippenriemen, Riemenspanner, Zahnriemen, Servolenkungspumpe und Lichtmaschine von der Werkstatt L. reparieren. Die Reparaturkosten in Höhe von € 1.715,57 forderte er vom Beklagten. Seine Klage und die gegen das Urteil eingelegte Berufung wurden abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Revision führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zwecks Feststellung, ob die gerügten Mängel auf mangelhafte Arbeiten des Beklagten zurückzuführen sind.

Das Landgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 634 Nr. 3, 280, 281 BGB oder auf Erstattung der Kosten der Selbstvornahme gem. §§ 634 Nr. 2, 637 BGB kämen nur in Betracht, wenn vorher eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erfolge. Gleiches gelte, soweit der Kläger Schadensersatz neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280 BGB fordere; auch wenn der Mangel zu einem Folgeschaden geführt habe, sei der beauftragte Unternehmer zur Nacherfüllung dieser Folgeschäden verpflichtet, die in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden.

Dem folgte der BGH nicht. Auszugehen sei für das Revisionsverfahren von der Unterstellung des Berufungsgerichts, dass der Beklagte im Rahmen der Wartung den Keilrippenriemen nicht richtig gespannt habe und dies zu Schäden an der Lichtmaschine, der Servolenkungspumpe, dem Zahnriemen sowie dem Keilrippenriemen und dem Riemenspanner gekommen sei und deshalb eine Reparatur erforderlich geworden sei, bei der Teile hätten ausgetauscht werden müssen. Dass unter solchen unterstellten Umständen dem Kläger kein Schadensersatz für die Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe zustehen würden, da es an einer Fristsetzung zur Nacherfüllung fehle, sei allerdings unzutreffend.

Schadensersatz neben der Leistung könne gem. §§ 634 Nr. 4, 280 BGB für Schäden begehrt werden, die aufgrund eines Werkmangels entstanden seien und durch eine Nacherfüllung nicht beseitigt werden könnten. Erfasst seien mangelbedingte Folgeschäden, die an anderen Rechtgütern des Bestellers oder seinem Vermögen eintreten. Nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz sei zwischen dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung gem. § 634 Nr. 4, 280, 281 BGB und dem Schadensersatzanspruch neben der Leistung gem. §§ 634 Nr. 4, 280, 281 zu unterscheiden. Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung trete an die Stelle der geschuldeten Werkleistung und erfordere (vorbehaltlich im Gesetz genannter Ausnahmen) eine Fristsetzung zur Nacherfüllung, um so den Unternehmer die letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Werkleistung zu geben.  Demgegenüber handele es sich bei dem Schadenersatzanspruch neben der Leistung um solche, die über das Leistungsinteresse hinausgehende Vermögensnachteile beinhalten würden, also insbesondere Folgeschäden an anderen Rechtsgütern. Für derartige Folgeschäden käme eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht in Betracht, da die Fristsetzung lediglich dazu diene, dem Unternehmer zu ermöglichen, die geschuldete Werkleistung zu erbringen und diene nicht dazu, die weiteren Schäden (Folgeschäden) zu beseitigen.

Zur Feststellung, welche Schäden Folgeschäden sein können, müsse im Wege der Vertragsauslegung die geschuldete Werkleistung (ggf. durch Vertragsauslegung) festgestellt werden. Hier handelte es sich um einen Wartungsvertrag über ein Kraftfahrzeug, bei dem regelmäßig dessen Überprüfung auf Funktions- und Verkehrstüchtigkeit und damit zur Aufdeckung möglicher Schäden der zu überprüfenden Bereiche im Vordergrund stünde, wobei auch der Austausch von Verschleißteilen gehören könne. Die Reparatur von im Rahmen der Wartung festgestellten Schäden sei nicht umfasst und sei daher nur bei gesonderter Vereinbarung durchzuführen. Vorliegend würden auch der Austausch des Keilrippenriemens, des Riemenspanners und des Zahnriemens vom Vertrag erfasst, unabhängig davon, ob dies regelmäßig von Wartungsarbeiten umfasst sei, da jedenfalls diese Arbeiten konkludent durch Abholung des Fahrzeuges und Ausgleichung der Rechnung abgenommen und damit zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung der Parteien gemacht worden seien.

Demgegenüber würde es sich bei den Schäden an der Lichtmaschine und der Servolenkungspumpe um Folgeschäden handeln, verursacht durch mangelhafte Werkleistungen des Beklagten. Diese könnten durch die Nacherfüllung der eigentlich geschuldeten Werkleistung nicht behoben werden; sie beträfen vielmehr zuvor unbeschädigte Bestandteile des Kraftfahrzeuges und nicht das geschuldete Werk. Das Berufungsgericht habe allerdings nicht hinreichend erwogen, ob vorliegend eine Fristsetzung zur Nacherfüllung erforderlich gewesen sei. Solche Umstände nahm der BGH an, weshalb auch insoweit er einen Schadensersatzanspruch trotz fehlender Fristsetzung bejahte. Es habe, so der BGH, ein besonderes Interesse des Klägers an einer einheitlichen Reparatur bestanden, bei der die erforderlichen Austauscharbeiten im Zuge der Beseitigung der wirtschaftlich im Vordergrund stehenden Folgeschäden an Lichtmaschine und Servolenkung miterledigt würden. Das Interesse des Beklagten an der Möglichkeit einer Nacherfüllung würde dahinter zurückstehen, wobei auch das aufwendige Verbringen des Fahrzeuges zum Beklagten im Anschluss an die Reparatur alleine der Folgeschäden zu berücksichtigen sei. Offen bleiben könne, ob bereits im Hinblick auf die Betriebsferien des Beklagten eine Fristsetzung zur Nacherfüllung  entbehrlich sein könnte.

BGH, Urteil vom 07.02.2019 - VII ZR 63/18 -

Mittwoch, 22. März 2017

Voraussetzungen für Rücktritt und Nacherfüllungsverlangen

Der Kläger kaufte bei der Beklagten einen PKW. Er hatte verschiedene Reparaturen (im Rahmen von Inspektionen und außerhalb derselben) durchführen lassen. Sodann teilte der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers mit, dass gemäß "§ 438 Abs. 2 BGB der zweiten Alternative zustehende Recht auf Lieferung einer mangelfreien Sache geltend" für den Kläger geltend zu machen. Gleichzeitig forderte er die Beklagte mit Schreiben vom ß3.021.2008 auf, das Fahrzeug zurückzunehmen und ein mangelfreies Fahrzeug zu liefern, wobei er Bezug nahm auf eine Liste von angeblichen Mängeln. Die Beklagte bat um einen Termin zur Prüfung der behaupteten Mängel. Sie würde dann eine Kalkulation vorlegen, wonach die Nachlieferung "unverhältnismäßig und damit nicht zumutbar sein dürfte". Darauf erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

Das OLG wies darauf hin, dass die Voraussetzungen für eine  Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vorliegen würden, §§ 3433 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440, 323 BGB. Voraussetzung wäre eine bestimmte und eindeutige Nacherfüllungsforderung. Eine Anforderung zur oder über die Leistungsbereitschaft genüge nicht. In dem Schreiben 03.01.2008 sei dies nicht zu sehen, wie sich auch daraus ergäbe, dass dort eine Frist zur Rücknahme des Fahrzeuges gesetzt wurde. Selbst wenn man dies Schreiben so nicht interpretieren wollte, wäre zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein Recht zur eigenen Prüfung der behaupteten Mängel habe, welches die die Beklagte mit ihrem Antwortschreiben bekundet habe.

Der Kläger war hier auch nicht ausnahmsweise berechtigt, diesem Verlangen zu widersprechen, da er die Mängel dargelegt habe und von daher die Beklagte zur Berechnung in der Lage gewesen wäre. Dieses würde dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen, dem Schuldner die Möglichkeit einer eigenen Prüfung zu geben.

Auch der bereits erfolgte Fristablauf zum Zeitpunkt der Reaktion durch die Beklagte stand dem nach Ansicht des OLG nicht entgegen. Anerkannt sei vielmehr sogar, dass ein Verkäufer sich vor Erklärung des Rücktritts unabhängig von einem bereits gegebenen Fristablauf zur Mangelbeseitigung noch auf die Einrede des § 439 Abs. 3 BGB berufen könne (BGH MDR 2014, 26).

Damit käme es vorliegend nicht darauf an, ob Mängel vorlagen. Maßgeblich wäre dies nur dann, wenn eine Nacherfüllung durch Nachlieferung unmöglich wäre oder aber eine Verweigerung vorläge. Dann bliebe nur die Mängelbeseitigung durch Nachbesserung und nur dann gäbe es keine Nacherfüllung mehr, die gegenüber dem Rücktritt vorrangig wäre. Eine Verweigerung der Mängelbeseitigung sei aber im Schreiben der Beklagten nicht zu sehen, da diese nur schrieb, dass die Nachlieferung überschlägig unverhältnismäßig und damit nicht zumutbar sein „dürfte“.


OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2016 – 5 U 49/15 -