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Montag, 15. November 2021

Verletzung rechtlichen Gehörs bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs zum Hinweis gem. § 522 ZPO

Die Klägerin machte Ansprüche wegen einer ärztlichen Fehlbehandlung gegen die Beklagte geltend. Die Klage wurde teilweise abgewiesen. Insoweit legte die Klägerin Berufung zum Kammergericht (KG) ein. Dieses erließ einen Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO, mit dem es die Klägerin auf die Absicht hinwies, die Berufung durch einstimmigen Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, begründete dies und gewährte der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme. Der Prozessbevollmächtigte beantragte während der laufenden Frist mit Schriftsatz vom 25.05.2020 (stillschweigende) Fristverlängerung mit der Begründung einer Arbeitsüberlastung auf den 06.07.2020. Dieser am 25.05.2020 bei dem KG eingegangene Schriftsatz wurde erst am 11.06.2020 dem Senat vorgelegt, der bereits mit Beschluss vom 10.06.2020 die Berufung zurückgewiesen hatte.

Auf die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH wurde der Beschluss des KG vom 10.06.2020 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das KG zurückverwiesen.

Das KG habe unter Verletzung des rechtlichen Gehörs den Fristverlängerungsantrag nicht zur Kenntnis genommen und die Berufung zurückgewiesen habe. Dabei sei unbeachtlich, dass die Geschäftsstelle des KG dem Senat den Schriftsatz erst verspätet vorgelegt habe, wie vom Senat der Klägerin mitgeteilt wurde.

Es könne für die Frage der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung die Auffassung der Beschwerdeerwiderung auf sich beruhen, ob der erkennende Senat des KG die Fristverlängerung hätte gewähren müssen und dass in der im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen fiktiven Stellungnahme zum Hinweisbeschluss nichts vorgetragen worden sei,  was zur Zulassung der Berufung durch das KG relevant gewesen sei.

Eine gerichtliche Entscheidung beruhe auf der Verletzung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG, falls nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie anders ausgefallen wäre, wenn das Vorbringen berücksichtigt worden wäre (BVerfG, Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 566/76 -). Davon sei hier auszugehen.

a)a Die nach § 522 Abs 2 S. 2 ZPO gesetzte Frist könne gem. § 224 Abs. 2 ZPO verlängert werden. Damit verwies das BVerfG zutreffend darauf, dass es für die Erheblichkeit der Verletzungshandlung iSv. Art- 103 GG nicht darauf ankommt, dass feststeht, dass die Frist verlängert wird, sondern nur darauf, dass die Möglichkeit bestanden habe. Wird mithin im Rahmen der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, dass die Frist verlängert worden wäre, handelt es sich um eine nach § 224 Abs. 2 ZPO gegebene Möglichkeit, die die Erheblichkeit der Nichtbeachtung des Verlängerungsantrages begründet.

Das alleine wäre vorliegend aber noch nicht ausreichend. Denn wenn die Frist tatsächlich verlängert worden wäre, bedeutet dies nicht, dass die Berufung nicht doch mit Beschluss zurückgewiesen worden wäre. Vorliegend vertrat der BGH die in der Sache zutreffende Ansicht, dass auch nicht ausgeschlossen werden könne, dass mit der jetzt vorgetragenen, nach Angaben der Klägerin bei verlängerter Frist erfolgten Stellungnahme eine andere Entscheidung durch das KG erfolgt wäre. Nicht vorausgesetzt würde, so der BGH, dass die hypothetischen Ausführungen in dieser fiktiven Stellungnahme „zulassungsrelevant“ seien, vielmehr sei der berufungsgerichtliche Prüfungsmaßstab (§ 529 ZPO) zugrunde zu legen. Danach könne vorliegend eine andere Entscheidung des KG nicht ausgeschlossen werden.

Auch der Grundsatz der Subsidiarität greife vorliegend nicht. Danach müsse eine Partei die nach Lage der Sache gegebenen prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um eine Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung zu verhindern. Wer dies versäume könne keinen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG geltend machen. Dies entspräche auch § 295 ZPO, wonach eine Partei eine Gehörsverletzung dann nicht mehr geltend machen könne, wenn sie dies ihr nach dem Erkennen des Verstoßes verbliebenen Möglichkeiten zu einer Äußerung nicht nutze (BGH, Urteil vom 18.11.2020 - VIII ZR 123/20 -; BVerfG, Beschluss vom 21.01.2020 - VI ZR 410/17 -). Der BGH wies darauf hin, dass eine Frist nicht „stillschweigend“ verlängert werden könne, da eine Fristverlängerung ausdrücklich ausgesprochen und mitgeteilt werden müsse (BGH, Beschluss vom 26.10.1989 - IVb 135/88 -). Der BGH geht dabei ersichtlich davon aus, dass trotz der Beantragung einer „stillschweigend“ zu gewährenden Fristverlängerung ein ordnungsgemäßer Verlängerungsantrag gestellt wurde, und geht daher folgerichtig darauf ein, ob es zur Pflicht der Partei gehört, sich nach einer gewährten Verlängerung zu erkundigen. Diese Erkundigungspflicht habe hier aber die Klägerin bis zum Zurückweisungsbeschluss vom 10. 06.2020 nicht gehabt.

BGH, Beschluss vom 28.09.2021 - VI ZR 946/20 -

Dienstag, 10. Januar 2017

Unzumutbarkeit einer Nachfristsetzung und Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf

Der Kläger kaufte von einem Kraftfahrzeughändler (Beklagte) einen Gebrauchtwagen. Nach einiger Zeit reklamierte er, dass das Kupplungspedal sporadisch nach Betätigung am Fahrzeugboden verblieb und es zurückgezogen werden müsse. Bei einer Untersuchungsfahrt mit einem Kfz-Meister des verklagten Händlers trat dieser Mangel nicht auf. Nachdem danach dieser Mangel wieder auftrat und der Kläger die Beklagte vergeblich ersuchte zu erklären, dass sie sich dazu erklären solle, ob sie dies repariere, trat er vom Vertrag zurück. Das Landgericht hat die Klage auf Rückabwicklung abgewiesen, das Oberlandesgericht (OLG) gab ihr statt. Die vom OLG zugelassene Revision wurde vom BGH zurückgewiesen.

Richtig, so der BGH, habe das OLG festgestellt, dass es sich bei dem behaupteten Mangel um einen sicherungsrelevanten Mangel gehandelt habe; durch das gelegentliche Hängenbleiben des Kupplungspedals sei das Fahrzeug nicht mehr verkehrssicher gewesen. Die Unklarheit über Ursachen und Abhilfemöglichkeiten durch die Beklagte seien dem Kläger nicht zumutbar gewesen und mit Unannehmlichkeiten verbunden gewesen. Deshalb habe er auch ohne Setzen einer Frist zur Mängelbeseitigung nach gemäß § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1 Alt. 3, § 323 Abs. 1 BGB zurücktreten können, ohne dass die Beklagte nachträglich den Einwand der Unerheblichkeit der Pflichtverletzung durch nachträgliche Bekanntgabe der Mängelbeseitigungskosten erheben könne. Die Beklagte habe durch ihre Weigerung die nach den Umständen gem. § 439 Abs. 1 BGB aufgrund der mitgeteilten Mangelsymptome gebotene Mangelerforschung und –beseitigung nicht unverzüglich vorgenommen und damit pflichtwidrig selbst das Scheitern des Kaufvertrages verursacht.

Eine Unerheblichkeit sei hier auch nicht gegeben. Sie liege vor, wenn die Mangelbeseitigungskosten sich auf max. 5% des Kaufpreises belaufen. Ist die Ursache für das Mangelsymptom unklar ließe sich nicht abschätzen, ob und eventuell mit welchem Aufwand der Mangel behoben werden kann. Damit aber könne die Frage der Geringfügigkeit nur an den Folgen gemessen werden und kommt der nur noch bedingten Verkehrssicherheit eine entscheidende Bedeutung zu, wie das OLG richtig festgestellt habe.  


BGH, Urteil vom 26.10.2016 – VIII ZR 240/15 -