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Mittwoch, 9. Oktober 2019

Private Hochschule: Kündigungsfrist für Studienverträge


Die Beklagte hatte bei der Klägerin, bei der es sich um eine staatlich anerkannte private Anbieterin von Studiengängen im Bereich Design handelte, ein Bachelor-Studium gemäß Studienvertrag vom 22.06.2016 mit Studienbeginn 01.09.2016 begonnen. Die vertragliche vorgesehene Studienzeit betrug 36 Monate. Nach § 7 Abs. 1 des Studienvertrages sollte dieser jeweils zum Ende eines Studienjahres (erstmals 31.08.2017) mit einer Frist von drei Monaten ordentlich kündbar sein. Zu zahlen waren pro Monat € 490,00 Studiengebühren und pro Semester € 150,00 Prüfungsgebühren.

Mit Schreiben vom 26.06.2017 kündigte die Beklagte mit der Begründung fristlos zum 30.06.2017, ihr Vater sei an Lungenkrebs erkrankt und sie müsse in dessen Firma, in der sie auch Gesellschafterin sei, aushelfen. Die Klägerin bestätigte die Kündigung gemäß Vertrag zum 31.08.2018 und begehrte die vereinbarte  Zahlung für den Zeitraum Juli 2017 bis August 2018, wobei für Juli 2017 im August 2017 die Studiengebühr von der Beklagten gezahlt worden war. Das Landgericht gab der Klage statt. Auf die Berufung der Beklagten, mit der sich die Beklagte nicht mehr gegen die Verurteilung zur Zahlung der Studiengebühr für August 2017 wandte, wurde das Urteil abgeändert und die Klage, mit Ausnahme der von der Berufung nicht mehr erfassten Studiengebühr für August 2017, abgewiesen.

Mit der Kündigung vom 26.06.2017, so das OLG, habe die Beklagte das Vertragsverhältnis rechtzeitig zum 31.08.2017 beendet. Zwar sei nicht die Kündigungsfrist von drei Monaten des § 7 des Studienvertrages eingehalten worden (dann hätte die Kündigung bis zum 31.05. erfolgen müssen); die Regelung dort sei aber gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Die Klägerin würde entgegen Treu und Glauben durch diese Regelung unangemessen benachteiligt, da sie zur Folge habe, dass ein Studierender im Hinblick auf das Ende des Studienjahres (31.08.) bereits zum 31.05. kündigen müsse, ohne zu diesem Zeitpunkt die Ergebnisse der Studienjahresabschlussprüfungen zu kennen.

Zwar habe die Klägerin ein wirtschaftliches Interesse daran, rechtzeitig zu wissen, wie viele ihrer Studierenden im neuen Studienjahr die Ausbildung fortsetzen um Planungssicherheit zu haben;  allerdings müssen auch das Interesse der Studierenden beachtet werden, sich ohne erhebliche finanzielle Einbußen vom Studienvertrag lösen zu können. Zugunsten der Studierenden würde besonders ins Gewicht fallen, dass es sich bei dem Studium um eine Berufsausbildung handele und die Wahl des Berufs und der Ausbildungsstätte von großer, von der Rechtsordnung anerkannter Bedeutung sei (Art. 12 Abs. 1 GG). Die Entscheidung zur richtigen Ausbildungsart und –stätte könne am sichersten nach Prüfungen und (objektiv) ihren Ergebnissen bemessen werden und würden sich als Zwischenbilanz und Prognose darstellen, die die Klägerin daher auch jeweils zum Ende eines Studienjahres anbiete. Daher sei es nicht zumutbar von dem Studierenden zu erwarten, dass er nach schlechter Prüfung oder wenn er dabei durchfällt in der Ausbildung verbleiben müsste und erst ein Jahr später eine andere Berufswahl treffen könnte, jedenfalls aber über ein Jahr weiter die Studiengebühren (evtl. neben neuen Kosten für einen anderen Studiengang) tragen müsste. Von daher sei eine Regelung wie hier, die es dem Studierenden nicht ermöglicht, nach Bekanntgabe der Prüfergebnisse (regelmäßig im Juli) noch zu entscheiden, ob er das Studium im nächsten Studienjahr fortsetzt, unangemessen, weshalb eine Kündigung zu Ende August zulässig sei. Die Nachteile der Klägerin, bedingt durch die Verkürzung der Kündigungsfrist, müssten demgegenüber zurücktreten.

Keine Relevanz habe, dass die Klägerin sich zur Begründung der Kündigung nicht auf eine verfehlte Berufswahl berief. Die Wirksamkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, um die es sich bei dem Studienvertrag handele, orientiere sich nach allgemeinen Maßstäben, wobei objektive Umstände unabhängig von einzelfallbezogenen oder individuellen Umständen entscheidend seien. Entscheidend sei, dass das Auslegungsergebnis als allgemeine Lösung des stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sei.

Damit sei die Klausel zur Kündigungsfrist nichtig. Dispositive gesetzliche Regelungen, die sie nach § 306 Abs. 2 BGB ersetzen könnten, existieren nicht, weshalb der Vertrag jedenfalls nah der Kündigung zum 31.08.2017 endete und weitergehende Studiengebühren von der Beklagten nicht geschuldet wurden.

OLG Dresden, Urteil vom 28.06.2019 - 2 U 273/19 -

Montag, 8. Mai 2017

Zur (fehlenden) Verbrauchereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)

Das Gesetz unterscheidet zwischen  Verbrauchern (§ 13 BGB) und Unternehmern (§ 14 BGB). Diese Unterscheidung hat häufig erhebliche Folgen: So gilt nicht nur bei Unternehmen ein höherer gesetzlicher Verzugszins als bei Verbrauchern (vgl. § 288 Abs. 1 und 2 BGB), sondern auch im Hinblick auf Widerrufsrechte (vgl. z.B. § 355 BGB) und die Regeln zum Verbrauchsgüterkauf (§§ 474ff BGB). Aber auch im Zusammenhang mit AGB-Klauseln in Verträgen kommt der Frage, ob es sich bei einem Vertragspartner um einen Verbraucher oder Unternehmer  handelt, Bedeutung zu, wie beispielsweise der vom BGH entschiedene Fall zur Frage der Verbrauchereigenschaft einer GbR zeigt.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine GbR, bestehend aus einer natürlichen Person und einer juristischen Person. Diese erteilte den Beklagten den Auftrag zu den Leistungsphasen 1 - 5 für ein Einfamilienhaus, in dem die eine Gesellschafterin der GbR mit ihren Ehemann wohnen wollte und von wo aus sie ihrer freiberuflichen Tätigkeit nachgehen wollte.

In dem Vertrag zwischen den Parteien befand sich eine Klausel, nach der eine Haftung des beklagten Vertragspartners dem Grunde und der Höhe nach auf die Haftpflichtversicherung (die zu Personen- und Sachschäden bestimmte Höhen versichert haben müsste) beschränkt würde. Es könne nach Auffassung des Berufungsgerichts auf sich beruhen, ob es sich um eine vorformulierte Klausel für eine Vielzahl von Verträgen (AGB) handelt, da es sich jedenfalls um eine Klausel handeln würde, die von der Beklagtenseite gestellt worden sei und nicht zur Diskussion gestanden habe, was dem nach § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB gleich käme mit der Folge der Unwirksamkeit nach § 306 BGB. Im übrigen handele es sich aber auch um einen Verbrauchervertrag, da die Klägerin als GbR vorliegend nicht zu gewerblichen oder selbstständigen Zwecken, sondern ausschließlich zu privaten Zwecken gehandelt habe. Dabei käme es nicht darauf an, dass in der GbR eine juristische Person (die J. GmbH) auch Gesellschafter sei. Entscheidend sei, dass der GbR zumindest eine nicht gewerblich handelnde natürliche Person als Verbraucher angehöre nicht. Vorliegend sei die Gesellschaft nur zur Errichtung des Hauses für die Mitgesellschafterin und ihrem Ehemann zur Eigennutzung geplant gewesen.

Diesen rechtlichen Ansätzen folgt der BGH nicht.

Eine als Außengesellschaft auftretende GbR, die nur aus natürlichen Personen bestünde, könne Verbraucher sein (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2001 – XI ZR 63/01 -). Bei Beteiligung einer juristischen Person an der GbR sei es von vornherein ausgeschlossen, dass es sich um einen Verbraucher handelt, unabhängig davon, ob die Gesellschaft nur zu privaten Zwecken oder zu gewerblichen oder freiberuflichen Zwecken tätig werden soll. Von daher käme es nicht auf die vom Berufungsgericht hervorgehobene Ansicht an, ob die GbR lediglich zu privaten Zwecken tätig wird. Schon § 13 BGB spreche gegen die Annahme des Berufungsgerichts, da danach nur natürliche Personen Verbraucher sein könnten, eine GbR aber keine natürliche Person sei.

§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sei auch nicht auf als Außengesellschaften tätigen Gesellschaften bürgerlichen Rechts anwendbar. Die Rechtsprechung des 8. Zivilsenats zur Wohnungseigentümergemeinschaft, nach der diese bereits dann als Verbraucher nach § 13 BGB angesehen werde, wenn eine natürliche Person (ohne gewerblichen/freiberuflichen Hintergrund) Mitglied sei (BGH, Urteil vom 25.03.2015 – VIII ZR 243/13 -) sei nicht heranzuziehen, da vorliegend ein Zusammenschluss qua Gesellschaftsvertrag vorliege, demgegenüber bei dem Wohnungseigentum der Eigentümer qua Gesetz Mitglied würde.


BGH, Urteil vom 30.03.2017 – VII ZR 269/15 -