Posts mit dem Label § 21 Abs. 2 EStG. ortsübliche Miete werden angezeigt. Alle Posts anzeigen
Posts mit dem Label § 21 Abs. 2 EStG. ortsübliche Miete werden angezeigt. Alle Posts anzeigen

Montag, 19. Dezember 2016

Einkommensteuer (Vermietung): Werbungskostenabzug: Bemessung der ortsüblichen Miete iSv. § 21 Abs. 2 EStG

Wird eine Wohnung unter dem marktüblichen Mietzins (z.B. an Angehörige) vermietet, ist nach § 21 Abs. 2 EStG die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen teil aufzuteilen und dementsprechend und hat in dem entsprechenden Verhältnis Auswirkung auf die Abziehbarkeit der Werbungskosten. Als verbilligte Überlassung wird in § 21 Abs. 2 EStG eine Überlassung benannt, die unter 66% des ortsüblichen Marktzinses liegt.


Der BFH musste sich in seiner Entscheidung damit auseinandersetzen, wie der ortsübliche Marktzins im benannten Sinne zur Feststellung der möglichen Unterschreitung und damit als Grundlage der Bewertung des Werbungskostenabzugs zu ermitteln ist. Das Finanzamt hatte eine Deckung mit 62,28% der Marktmiete angenommen. Einspruch und Klage blieben diesbezüglich ohne Erfolg. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht haben auf die ortsübliche Kaltmiete abgestellt und die Betriebskosten unberücksichtigt gelassen.

Dem folgte der BFH nicht und hat das Urteil unter Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht aufgehoben. Es wies darauf hin, dass unter ortsüblicher Miete die Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung  zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten zu verstehen sei. Die Entgeltlichkeitsquote sei daher vom Finanzgericht unter Berücksichtigung dieser Kriterien neu zu bestimmen und auf der entsprechenden Grundlage dann die Höhe des Werbungskostenabzugs aus Vermietung und Verpachtung zu ermitteln.


BFH, Urteil vom 10.05.2016 – IX ZR 44/15 -