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Samstag, 14. Juni 2014

Einkommensteuer: Haushaltsnahe Dienstleistung auch außerhalb der Grundstücksgrenze möglich

Bild: Thomas Max Müller / pxelio.de
§ 35a EStG sieht eine Steuerbegünstigung für haushaltsnahe Dienstleistungen vor. Repariert z.B. ein Handwerker den Wasserhahn in einer Wohnung, können diese Kosten (unter Ausschluss der Materialkosten) in der Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht werden. Die Finanzverwaltung wollte § 35a EStG allerdings nur für Dienstleistungen außerhalb des Grundstücks und damit des eigentlichen Haushalts anwenden.  In zwei Entscheidungen des BFH vom 20.03.2014 hat der zuständige 6. Senat allerdings festgehalten, dass die Definition der haushaltsnahen Dienstleistungen in § 35a EStG nicht räumlich sondern funktionsbezogen auszulegen ist ((VI R 55/12 und VI R 56/12).

In dem einen Fall (VI R 55/12) ging es um Schneeräumung im öffentlichen Bereich. Da hier der Eigentümer qua Satzung der Kommune zur Schneeräumung verpflichtet ist (und dies qua Mietvertrag auch auf den Mieter übertragen kann), würde es sich um Arbeiten handeln, die zum Nutzen des Haushalts erbracht würden und üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht werden. Damit sind die Kosten unabhängig davon nach § 35a EStG begünstigt, ob die Schneeräumung auf dem eigenen Grundstück oder auf Grund satzungsgemäßer Zuweisung auch im öffentlichen Bereich erfolgt.


Konsequent hat der BFH dann auch in der weiteren Entscheidung (VI R 56/12) die Anwendbarkeit des § 35a EStG für Arbeiten im Bereich außerhalb der Grundstücksgrenze bejaht, bei dem der Haushalt des Steuerpflichtigen nachträglich an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen wurde. Die Kosten für den Haushaltsanschluss sind damit nicht nur insoweit begünstigt, als dieser auf dem eigenen Grundstück verläuft, sondern auch, soweit dieser im öffentlichen Bereich (zum Hauptanschluss hin) verlegt wird. Damit widersprach der BFH ausdrücklich einer von der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben BStBl 2010 I, 140 Tz. 12, 15 und BStBl 2014 I, 75 Tz. 12, 15 vertretenen Auffassung: „Denn über diesen wird der auf dem Grundstück gelegene Haushalt des Steuerpflichtigen über das öffentliche Versorgungsnetz mit den für eine Haushaltsführung notwendigen Leistungen der Daseinsfürsorge versorgt. Ein Hausanschluss stellt sich damit als notwendige Voraussetzung eines Haushalts dar.