Samstag, 6. Mai 2017

Weiterbeschäftigungsanspruch: Die Durchsetzung in der Zwangsvollstreckung richtet sich nach der konkreten Beschreibung in dem gerichtlichen Titel

Die Arbeitnehmerin hatte ihre Arbeitgeberin im Rahmen einer einstweiligen Verfügung auf Weiterbeschäftigung in Anspruch genommen. U.a. wurde die Arbeitgeberin im Verfügungsverfahren  verurteilt,  die Arbeitnehmerin als Leiterin der nicht invasiven und ambulanten Kardiologie in der Abteilung Innere Medizin wieder einzusetzen. Da nach Auffassung der Arbeitnehmerin die Arbeitgeberin dem nicht voll umfänglich nachgekommen sei, beantragte sie die Festsetzung eines Zwangsgeldes, hilfsweise Zwangshaft, zu vollstrecken  an dem Vorstandsmitglied der Arbeitgeberin.

Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück. Die dagegen von der Arbeitnehmerin eingelegte Beschwerde wurde vom Landesarbeitsgericht (LAG) zurückgewiesen.

Das LAG hält in seiner Begründung fest, dass die formalen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegeben wären, insbesondere der titulierte Anspruch hinreichend bestimmt sei. Allerdings habe die Arbeitgeberin diesen Anspruch auch erfüllt.

Von der Arbeitnehmerin wurde gerügt, sie sei nicht „offiziell“ in ihre Position wiedereingesetzt worden.  Nach Ansicht des LAG lässt sich aus dem Titel allerdings nicht ableiten, dass ein Anspruch auf eine „offiziellere“ Wiedereinsetzung als die Wiedereinsetzung selbst nicht bestünde. Auch soweit die Arbeitnehmerin ausführte, sie sei nur formal wiedereingesetzt worden, folgte dem das LAG nicht. Zwar würde die rein formale Wiedereinsetzung keine Erfüllung des Titels darstellen; formal sei die Wiedereinsetzung allerdings nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht an Arbeitsmittel käme oder der Zugang zu sonstigen Einrichtungen und Informationen versagt würde. Dies sei von der Arbeitnehmerin nicht behauptet worden.

Der Streit der Parteien ginge vielmehr um die Reichweite des Direktionsrechts der Arbeitgeberin. U.a. würde darum gestritten, ob sich der bis zum Erlass der Entscheidung eingesetzte Leiter der Ambulanz Dr. E. weiter in ihrer Nähe aufhalten dürfe, der ärztliche Direktor sie kritisieren dürfe, dieser Einfluss auf die Reihenfolge der durchzuführenden Untersuchungen nehmen dürfe, die Arbeitnehmerin an Budget-Gesprächen zu beteiligen sei, sie Patienten behandeln dürfe, ohne diese dem Ambulanzarzt vorzustellen, sie an allen Oberarztkonferenzen teilnehmen dürfe, sie sich nach Kritik an einem Assistenzarzt eine Zurechtweisung durch Dr. E. gefallen lassen müsse.

Das LAG wies darauf hin, dass diese im Vollstreckungsverfahren vorgebrachten Streitpunkte in diesem Verfahren nicht geklärt werden könnten. Zwar gebiete das Rechtsstaatsprinzip die effektive Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung, was auch bedeuten würde, dass eine gegebenenfalls schwierig zu klärende Frage geklärt werden müsse, ob gegen einen titulierten Anspruch verstoßen wurde. Vorliegend gäbe aber der titulierte „Beschäftigungsanspruch“ nichts dafür hier, ob die im Einzelnen von der Arbeitnehmerin gerügten und von ihr behaupteten Eingriffe vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst wären oder nicht. Ob dieser oder ein von ihm Beauftragter von seinem Weisungsrecht korrekt Gebrauch gemacht hat, müsse im Erkenntnisverfahren, nicht im Vollstreckungsverfahren geklärt werden.


LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.04.2017 – 1 Ta 2/17 -


Aus den Gründen:

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 03.03.2017 - 6 Ga 3/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Beteiligte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
Die Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Gläubigerin) wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 3. März 2017, wonach der Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds gegen die Beteiligte zu 2 (im Folgenden: Schuldnerin) zur Durchsetzung eines Beschäftigungstitels zurückgewiesen wurde.
Im Ausgangsverfahren machte die Gläubigerin im Wege der einstweiligen Verfügung einen Beschäftigungsanspruch als leitende Ärztin und Ansprüche auf Zugang zu den betrieblichen IT-Einrichtungen der Beklagten geltend. Dem einstweiligen Verfügungsverfahren vorangegangen waren Auseinandersetzungen zwischen den Parteien, die sich nach der Rückkehr der Gläubigerin aus einer mehr als einjährigen Arbeitsunfähigkeit am 17. August 2016 zuspitzten und bereits zu anderen Rechtsstreitigkeiten führten. Anlass für das hiesige einstweilige Verfügungsverfahren war, dass die Schuldnerin am 18. Oktober 2016 den dienstlichen Rechner der Gläubigerin in Verwahrung nahm und deren Zugang zu den betrieblichen IT-Einrichtungen sperren ließ. Mit Urteil vom 23. November 2016 verurteilte das Arbeitsgericht die Schuldnerin im Einstweiligen Verfügungsverfahren unter Ziff. 1 des Urteilstenors dazu, die Gläubigerin als Leiterin der nichtinvasiven und ambulanten Kardiologie in der Abteilung Innere Medizin beim U.T. zu beschäftigen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Reutlingen wurde der Schuldnerin von Amts wegen am 1. Dezember 2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2016 beantragte die Gläubigerin die Festsetzung eines Zwangsgelds, ersatzweise von Zwangshaft, gegenüber der Schuldnerin. Zur Begründung trug sie vor, die Schuldnerin habe die Ziffer 2 bis 4 des Urteilstenors (Bereitstellung eines dienstlichen Rechners, Einrichtung eines Zugangs zum IT-System und Einrichtung eines dienstlichen Mail-Accounts) mittlerweile erfüllt. Der Verurteilung zur Beschäftigung als Leiterin der nichtinvasiven und ambulanten Kardiologie in der Abteilung Innere Medizin unter Ziffer 1 des Urteilstenors habe sie jedoch nicht in vollem Umfang entsprochen. So sei die erforderliche Kommunikation gegenüber der Belegschaft nicht erfolgt. Der kommissarische Leiter der Abteilung, Herr Dr. E., halte sich weiterhin regelmäßig in der Nähe der Abteilung auf und kommuniziere mit den Mitarbeitern/innen. Über eine Personalhoheit verfüge sie nicht. Die Arzthelferin Frau N. habe entgegen ihrer Weisung am 30. November 2016 um 15:15 Uhr noch vier weitere Patienten einbestellt. Am selben Tag seien um 15:45 Uhr plötzlich alle Assistenzärzte aus der nichtinvasiven und ambulanten Kardiologie verschwunden. Um 16:30 Uhr habe sie der ärztliche Direktor, Herr Prof. Dr. G., dafür kritisiert, dass sie noch nicht fertig sei. Am 5. Dezember 2016 hätten sich alle Oberärzte außer ihr zu einer Besprechung im Sekretariat von Herrn Prof. G. getroffen.
Die Gläubigerin beantragte,
gegen die Schuldnerin ein Zwangsgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, festzusetzen und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft, zu vollstrecken an den Vorstandsmitgliedern der Schuldnerin.
Die Schuldnerin wandte sich gegen die Festsetzung eines Zwangsgelds, ersatzweise Zwangshaft. Sie trug vor, die Gläubigerin sei im Stationsbesetzungsplan für Dezember 2016 ausgewiesen worden. Außerdem habe Herr Dr. E. am 28. November 2016 ca. um 8:00 Uhr alle im Ambulanzbereich anwesenden Personen darüber informiert, dass die Gläubigerin ab sofort wieder die Leitungsfunktion innehabe. Am folgenden Tag habe zudem Herr Prof. G. alle leitenden Ärzte in seinem Bereich und die pflegerische Leitung über die Wiedereinsetzung der Gläubigerin in ihre Leitungsfunktion informiert.
Was die weiter angeführten Vorfälle angehe, so sei darauf hinzuweisen, dass sich im großräumigen Ambulanzbereich der Abteilung Innere Medizin III außer der Ambulanz der Gläubigerin noch mehrere Spezialambulanzen befänden. Die Kommunikation mit dem Ambulanzpersonal sei daher ein völlig normaler dienstlicher Vorgang. Ein ebenso normaler Vorgang sei gewesen, dass sich alle Assistenzärzte am 30. November 2016 ab 15:45 Uhr zu einer interdisziplinären Herzkonferenz zusammengefunden hätten. Was die Oberarztkonferenzen angehe, so finde diese in der Regel einmal im Monat für alle Oberärzte statt. Die zusätzliche Oberarztbesprechung am 5. Dezember 2016 sei auf Oberärzte aus den medizinischen Fachgebieten der invasiven und interventionellen Kardiologie beschränkt gewesen. Der Vorgang zu Frau N. müsse noch aufgeklärt werden.
Die Gläubigerin erwiderte, dass ihr zwar rein formal die Stellung als Leiterin der nichtinvasiven und ambulanten Kardiologie in der Abteilung Innere Medizin übertragen worden sei. Die tagtägliche Beschäftigung zeige aber, dass sie gerade nicht als Leiterin eingesetzt sei. Tatsächlich fungiere Herr Dr. E. als Leiter der Ambulanz. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Gläubigerin vom 16. Januar 2017 unter a bis f sowie auf den Schriftsatz vom 19. Januar 2017 verwiesen. Sie bestreite, dass Herr Dr. E. und Herr Prof. G. am 28. und 29. November 2016 alle Mitarbeiter der Ambulanz über ihre Wiedereinsetzung in die Leitungsfunktion unterrichtet hätten.
Die Schuldnerin entgegnete, es treffe nicht zu, dass die Gläubigerin faktisch nicht die Leiterin der Ambulanz sei. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Schuldnerin vom 17. Februar 2017 verwiesen.
Mit Beschluss vom 3. März 2017 wies das Arbeitsgericht den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgelds zurück. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, der vorliegende Vollstreckungstitel enthalte keine hinreichend bestimmten Vorgaben, anhand derer geprüft werden könnte, ob die Gläubigerin faktisch als Leiterin ihres Bereichs weiterbeschäftigt werde. Unklarheiten über den Inhalt einer Verpflichtung dürften nicht aus dem Erkenntnisverfahren in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Daher könne im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geklärt werden, zu welchen konkreten Arbeitsbedingungen die Beschäftigung zu erfolgen habe, wenn diese Bedingungen nicht ausdrücklich tituliert seien. Im vorliegenden Fall sei kein konkreter Überprüfungsrahmen vorhanden, inwieweit der Beschäftigungstitel die Teilnahme an Konferenzen, Besprechungen, Budgetentscheidungen, Einteilung von Assistenzärzten etc. beinhalte. Streitigkeiten in dieser Hinsicht müssten ggf. in einem gesonderten Erkenntnisverfahren geklärt werden.
Gegen den ihr am 10. März 2017 zugestellten Beschluss hat die Gläubigerin am 23. März 2017 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie trägt vor, Ziel des Zwangsvollstreckungsverfahrens sei nicht zu klären, unter welchen konkreten Arbeitsbedingungen die Beschäftigung erfolgen solle. Ein Zwangsgeld sei festzusetzen, weil die Schuldnerin den Beschäftigungstitel nicht umgesetzt habe. So werde sie zwar formal als Leiterin der nichtinvasiven und ambulanten Kardiologie wieder eingesetzt. Die rein formelle Einsetzung als Leiterin sei aber eine bloße Farce. Es werde ihr bei weitem nicht die Stellung eingeräumt, zu der die Schuldnerin durch das Arbeitsgericht verurteilt worden sei. So habe sie dargelegt, dass ihr nicht gestattet worden sei, Patiententermine zu vergeben und die Reihenfolge der anstehenden Untersuchungen festzulegen. Sie sei von Oberarztkonferenzen ausgeschlossen worden. Herr Dr. E. habe sie gemaßregelt und ihre Leitungsfunktion nicht akzeptiert.
Mit Beschluss vom 23. März 2017 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akte dem Landesarbeitsgericht vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Reutlingen vom 3. März 2017 ist zulässig, aber unbegründet.
1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig. Sie ist insbesondere gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, §§ 793, 891 Satz 1, 128 Abs. 4 ZPO statthaft und gemäß § 78 Satz 1 ArbGG, § 569 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden.
2. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Gläubigerin auf Festsetzung eines Zwangsgelds, ersatzweise Zwangshaft, mit zutreffenden Erwägungen zurückgewiesen.
a) Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 23. November 2016 stellt einen nach § 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbaren Titel dar. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es zur Vollziehung einer Einstweiligen Verfügung gemäß den §§ 929 Abs. 1, 940 ZPO nicht. Die Zustellung nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgte an die Schuldnerin am 1. Dezember 2016 von Amts wegen. Die nach herrschender Meinung auch bei einer Urteilsverfügung erforderliche Parteizustellung wurde von der Gläubigerin ebenfalls nach ihrem unbestrittenen Vorbringen veranlasst.
b) Auch die besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung sind gegeben. Insbesondere ist der titulierte Beschäftigungsanspruch hinreichend bestimmt.
aa) Der Umfang der materiellen Rechtskraft (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist aus dem Urteil und den dazu ergangenen Gründen zu bestimmen. Daher muss der Titel aus sich heraus einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben. Das Erfordernis der Bestimmtheit des Urteilsausspruchs dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit. Der Umfang der materiellen Rechtskraft muss festgestellt werden können. Andernfalls würden Unklarheiten über den Inhalt der Verpflichtung aus dem Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dessen Aufgabe ist es nicht zu klären, worin die festgelegte Verpflichtung des Schuldners besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BAG 27. Mai 2015 - 5 AZR 88/14 - Rn 44; BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn 16).
bb) Gemessen hieran ist der titulierte Beschäftigungsanspruch im vorliegenden Fall hinreichend bestimmt. Mit ihrer Einstweiligen Verfügung begehrte die Gläubigerin unter der Ziff. 1 ihrer Anträge als Leiterin der nichtinvasiven und ambulanten Kardiologie in der Abteilung Innere Medizin, beim U.T. beschäftigt zu werden. Der Anlass hierfür war, dass die Schuldnerin ihr die Tätigkeit in dieser Funktion durch den Entzug aller technischen Arbeitsmittel am 18. Oktober 2016 unmöglich gemacht hatte. Zum damaligen Zeitpunkt bestand für die Gläubigerin kein Anlass zu weiteren Konkretisierungen des Inhalts ihrer Beschäftigung. Ihr ging es allein darum, in ihrer früheren Funktion wieder tätig werden zu können. Daher genügte es, dass sie die Art der auszuübenden Tätigkeit mit der üblichen Funktionsbezeichnung allgemein beschrieb.
c) Die Schuldnerin hat den so titulierten Beschäftigungsanspruch erfüllt.
aa) Im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens nach § 888 ZPO kann sich der Schuldner auf die Erfüllung der titulierten Verpflichtung berufen. Wenn die Vorschrift davon spricht, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld oder Zwangshaft anzuhalten sei, kann dies nur bedeuten, dass die Handlung noch nicht vorgenommen ist. Mit ihrer Vornahme entfällt die Notwendigkeit der Zwangsvollstreckung (BGH 5. November 2004 - IXa ZB 32/04 - Rn 11 ff. zum Verfahren nach § 887 ZPO; Hessisches LAG 9. Oktober 2015 - 12 Ta 84/15 - Rn. 16).
bb) Die Schuldnerin hat den titulierten Beschäftigungsanspruch erfüllt, indem sie die Gläubigerin in dem Stationsbesetzungsplan für Dezember 2016 unstreitig wieder in ihrer Leitungsfunktion ausgewiesen und ihre Arbeitsfähigkeit durch den Zugang zu den technischen Einrichtungen des Klinikums wieder hergestellt hat. Ein Anspruch auf eine „offiziellere“ Wiedereinsetzung bestand nicht. Soweit die Gläubigerin einwendet, ihr sei angesichts der Vorgänge nach Zustellung des Urteils vom 23. November 2016 die Stellung als Leiterin nur rein formal übertragen worden, so können die vorgetragenen Sachverhalte angesichts der allgemein gefassten Tätigkeitsbeschreibung im ausgeurteilten Beschäftigungstitel nicht im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens, sondern nur im Rahmen eines neuen Erkenntnisverfahrens geprüft werden. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden.
Von einer nur formalen, aber nicht materiellen Aufgabenübertragung könnte dann gesprochen werden, wenn dem Arbeitnehmer zwar die ausgeurteilte Tätigkeit „offiziell“ übertragen würde, er aber tatsächlich an der Ausübung der Tätigkeit gehindert würde, indem ihm etwa der Zugang zu den Arbeitsmitteln, sonstigen Einrichtungen oder Informationen versagt würde (Hessisches LAG 9. Oktober 2015 - 12 Ta 84/15 - Rn 16).
Um einen solchen Sachverhalt handelt es sich aber entgegen der Auffassung der Gläubigerin nicht. Die Parteien streiten vielmehr ausschließlich darüber, wie die Tätigkeit der Klägerin ausgestaltet sein muss, damit sie als Leitungstätigkeit angesehen werden kann. Sie streiten somit letztlich über die Reichweite des Direktionsrechts der Schuldnerin. Darüber hinaus sind schlicht menschliche Konflikte Gegenstand der Auseinandersetzung der Parteien. So sind die Parteien unterschiedlicher Auffassung darüber, ob sich der bis zur gerichtlichen Verfügung eingesetzte Leiter der Ambulanz, Herr Dr. E., sich in der Nähe der Abteilung der Gläubigerin aufhalten dürfe,
    - die Schuldnerin mit der Gläubigerin absprechen müsse, wie viele Assistenzärzte sie benötige,
    - ob die Arzthelferin, Frau N., Patienten ohne Abstimmung mit der Gläubigerin einbestellen dürfe,
    - ob die Assistenzärzte die Abteilung zu einer Fortbildung verlassen dürfen,
    - ob der ärztliche Direktor die Gläubigerin kritisieren durfte,
    - ob und unter welchen Voraussetzungen der ärztliche Direktor bestimmte Oberärzte zu einer Besprechung einladen dürfe,
    -ob sich der ärztliche Direktor in die Terminvergabe einschalten dürfe,
    - ob der ärztliche Direktor Einfluss auf die Reihenfolge der durchzuführenden Untersuchungen nehmen dürfe,
    - ob die Gläubigerin an Budget-Gesprächen zu beteiligen sei,
    - ob die Gläubigerin einen Patienten behandeln durfte, ohne ihn dem Ambulanzarzt vorzustellen,
    - ob die Gläubigerin an allen Oberarztkonferenzen teilnehmen dürfe,
    - ob die Gläubigerin sich eine Zurechtweisung durch Herrn Dr. E. gefallen lassen müsse, nachdem sie einen Assistenzarzt kritisiert habe und
    - ob Herr Dr. E. die Gläubigerin dafür kritisieren dürfe, dass sie eine Assistenzärztin gebeten habe, ein Bettkonsil für einen Patienten durchzuführen
Diese zwischen den Parteien bestehenden Streitpunkte können nicht im Zwangsvollstreckungsverfahren geklärt werden. Zwar gebietet es das Rechtsstaatsprinzip und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass materiell-rechtliche Ansprüche effektiv, auch in der Zwangsvollstreckung, durchgesetzt werden können (BAG 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 - Rn 17; BAG 31. Mai 2012 - 3 AZB 29/12 - Rn 16). Dies bedeutet, dass das Vollstreckungsgericht ggf. eine möglicherweise schwierige Klärung der Frage herbeizuführen hat, ob gegen die aus einem Titel folgende Verpflichtung verstoßen wurde. Im vorliegenden Fall gibt der ausgeurteilte Beschäftigungstitel aber nichts dafür her, ob die von der Klägerin beanstandeten „Eingriffe“ in ihren Arbeitsbereich vom Direktionsrecht der Arbeitgeberin gedeckt sind oder nicht. Ob die Beklagte bzw. die von ihr beauftragten Personen von ihrem Weisungsrecht rechtmäßig Gebrauch gemacht haben, kann daher nur in einem weiteren Erkenntnisverfahren geprüft werden (LAG Schleswig-Holstein 6. September 2012 - 1 Ta 142/12 - Rn 25; Hessisches LAG 4. Mai 2012 - 12 Ta 293/11 - Rn 16; LAG Rheinland-Pfalz 12. Dezember 2011 - 10 Ta 248/11).
III.
Die Gläubigerin hat gemäß § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 891 Satz 3, § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 78 Satz 2 ArbGG bestand keine Veranlassung. Die Entscheidung konnte gemäß § 78 Sätze 1 und 3 ArbGG, § 128 Abs. 4 ZPO nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergehen.

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