Samstag, 5. Dezember 2015

Fitnessstudio-Vertragsrecht: Erkrankung bei Probetraining und vor Abschluss des Vertrages rechtfertigt später keine fristlose Kündigung

Der Beklagte kündigte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos. Der Betreiber des Fitnessstudios verlangte weiterhin Zahlung und klagte seine Forderung ein. Da sich der Beklagte mit vier Zahlungen in Verzug befand, wurde das gesamte restliche Nutzungsentgelt bis zum Vertragende (Vorfälligkeitsklausel) eingeklagt.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einvernahme der von dem Beklagten benannten Ärzte stattgegeben. 

Dabei geht das Amtsgericht davon aus, dass bei dem Beklagten noch während des (kostenfreien) Probetrainings gesundheitliche Beschwerden am rechten Knie auftraten. Allerdings erfolgte erst danach der Vertragsabschluss. Unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung führt das Amtsgericht aus, dass sich derjenige nicht auf eine Erkrankung zur Begründung seiner Kündigung beziehen könne, dem diese bereits bei Vertragsabschluss bekannt ist.

Auch könne der Beklagte nicht damit gehört werden, die Aufnahme des Trainings wäre auf ausdrückliches Anraten ihres Arztes erfolgt.  Denn der Beklagte habe den behaupteten ärztlichen rat nicht bewiesen. Auch würde sich aus dem Gesamtbild ergeben, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine vollständige Ausheilung anzunehmen gewesen wäre.

Die Vorfälligkeitsklausel sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In ihr würde nicht auf einen unverschuldeten Zahlungsrückstand abgestellt, sondern ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug, was ein Verschulden voraussetze und eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstelle.

AG Seligenstadt, Urteil vom 27.11.2015 – 1 C 366/14 (2) -


Aus den Gründen:

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Zahlung von Nutzungsbeiträgen aus einem Vertrag zur Nutzung ihrer (Fitness-)Einrichtung.

Die Klägerin betreibt ein Fitness-Studio in Heusenstamm. Ende Mai schlossen die Parteien einen zum 10.06.2013 beginnenden Vertrag zur Nutzung der Einrichtung der Klägerin über eine Gesamtlaufzeit von 24 Monaten (BI. 9 d.A.). Das Nutzungsentgelt war für die gesamte Vertragslaufzeit im Voraus zu entrichten, wobei eine wöchentliche Teilzahlung in Höhe von 14,22 Euro vereinbart wurde, welche jeweils im Voraus fällig sein sollte. Für den Fall, dass der Beklagte mit mehr als vier Zahlungen in Verzug ge­ raten sollte, wurden die für die gesamte Vertragslaufzeit ausstehenden Beträge kom­ plett zur Zahlung fällig .
Mit Schreiben vom 04.06.2013, zugegangen am 04.06.2013, kündigte der Beklagte den Nutzungsvertrag gegenüber der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen (BI. 35 d.A.).
Mit Schreiben vom 08.06.2013 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass eine außerordentliche Kündigung auf Grundlage der vorgelegten ärztlichen Beschei­ nigung (BI. 33 d.A.) nicht in Betracht komme und bestätigte das Ende der Vertrags­ laufzeit zum 09.06.2015 (BI. 37 d.A.).
Daraufhin erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schreiben vom  02.07.2013 vorsorglich erneut die außerordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages unter Einreichung weiterer ärztlicher Unterlagen (BI. 34 d.A.) und stellte die Zahlungen ab der 27. Kalenderwoche 2013 ein (BI. 38 d.A.). Die Klägerin bestätigte den Erhalt der Unterlagen zum 02.07.2013 sowie zum 09.07.2013.
Vorgerichtlich hat die Klägerin selbst und schließlich auch mit anwaltlichem Schreiben vom 10.10.2013 den Beklagten zur Zahlung der ausstehenden Beträge unter Fristset­ zung bis zum 24.10.2013 aufgefordert. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin behauptet, weder durch das Schreiben vom 04.06.2013 noch durch das Schreiben vom 08.06.2013 sei der Nutzungsvertrag durch den Beklagten wirksam außerordentlich gekündigt worden. Durch die Zahlungseinstellung ab 01.07.2013 sei der Beklagte mit mehr als vier Zahlungen in Verzug gewesen, sodass jedenfalls zum 26.08.2013 auch die restlichen bis zum Ende der Vertragslaufzeit ausstehenden Be­ träge zur Zahlung fällig geworden seien.

Die Klägerin ist der Ansicht, die behauptete Erkrankung des Beklagten könne eine außerordentliche Kündigung des Nutzungsvertrages nicht rechtfertigen, da der Be­ klagte schon vor Vertragsschluss Kenntnis von seinen Beschwerden hatte und trotz­ dem einen langfristigen Vertrag mit der Klägerin abschloss. Darüber hinaus lägen die Vo.raussetzungen einer außerordentlichen Kündigung auch deshalb nicht vor, weil die Beschwerden nicht absehbar für die restliche Vertragslaufzeit fortbestanden hätten.
Insoweit hätte für eine wirksame außerordentliche Kündigung aber bereits zum Zeit­ punkt der Kündigungserklärung feststehen müssen, dass der Beklagte auf Dauer nicht mehr zur Nutzung der Einrichtung in der Lage sein würde.

Die Klägerin  beantragt ,

den Beklagten zu verurteilen , an die Klägerin 1.440,28 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins aus je 14,22 Euro seit dem 01.07.2013, 08.07.2013 , 15.07..2013 , 22.07.2013 , 29.07.2013,
05.08.2013, 12.08.2013 ,19.08.2013 sowie aus 1.326,52 Euro seit dem 26.08.2013 sowie 169,50 Euro vorgerichtliche Kosten zu zahlen zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszins hieraus seit dem 18.03.2014.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er behauptet, dass während des zweiwöchigen kostenlosen Probetrainings in der Zeit vor dem 10.06.2013 gesundheitliche Beschwerden an seinem am 04.02.2013 operier­ ten rechten Knie auftraten. Er habe den Nutzungsvertrag auf Anraten seiner behan­ delnden Ärzte vor dem Hintergrund der Knieoperation zum Muskelaufbau abgeschlos­ sen, um das operierte Knie zu entlasten . Als er sich auf ärztlichen Rat hin dazu ent­ schlossen habe, das Fitness-Studio der Klägerin aufzusuchen , habe er keinerlei Be­schwerden gehabt und auch die ersten Tage des Probe.  trainings seien ohne.    Komplikationen verlaufen, weshalb er sich zum Abschluss des Vertrages entschied. Daraufhin sei jedoch noch während der weiteren kostenlosen Trainingsphase plötzlich und unerwartet das Knie dick geworden und es habe zu schmerzen begonnen, woraufhin er zunächst seinen Hausarzt und schließlich einen Facharzt aufgesucht habe, welche · ihm bescheinigt hätten, bis auf weiteres keinen Sport mehr ausüben zu können.

Der Beklagte ist der Ansicht ,..die Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung würden auf Grund der auf unbestimmte Zeit ärztlich festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung vorliegen, sodass das Vertragsverhältnis spätestens zum 02.07.2013 wirksam beendet worden sei. Auf Grund des Umstandes, dass der Hei­ lungsprozess ohne Komplikationen verlaufen sei und er zum Zeitpunkt der Trainings­ aufnahme wieder soweit hergestellt gewesen sei, dass. eine Trainingsaufnahme mög­ lich und ärztlich empfohlen worden sei, wäre die Verschlechterung des Krankheitsbil­ des für ihn unvorhersehbar gewesen. Ferner verstoße die vertragliche Vorfälligkeits­ klausel gegen AGB-Recht und sei somit unwirksam.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.06.2014 (BI. 51 d.A.) verwiesen ..

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer schriftlichen Aussage der Zeugen Dr. med. XXXXX  .und Dr. med. XXXXX. Hinsichtlich des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 31.03.2015 (BI. 108 d.A.) sowie die schriftlichen Aussagen der Zeugen vom 01.06 .2015 (BI. 124 f. d.A.) und vom 16.05.2015 (BI. 158 f. d.A) nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe


Die Klage ist im wesentlichen begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 1.436,22 Euro (§ 535 II BGB i.V.m. der Vorfälligkeitsklausel aus dem Nutzungsvertrag der Parteien). Dies steht auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Ge­richts fest.

Der Beklagte verpflichtete sich durch Abschluss eines zum 10.06.2013 beginnenden . 24 monatigen Nutzungsvertrages über die Einrichtung der Klägerin, d.h. über die Nut- zung des Fitness-StudiosXXXXXXXXXXXXXXX" in Heusenstamm, zur Zahlung eines jeweils im Voraus zu entrichtenden wöchentlichen Nutzungsentgeltes in Höhe von 14,22 Euro, gemäß § 535 II BGB.

Der Beklagte war nicht dazu berechtigt die Zahlungen zum 01.07.2013 einzustellen. Der Vertrag ist von dem Beklagten weder durch Schreiben vom 04.06.2013 noch durch Schreiberi vom 02.07.2013 wirksam außerordentlich gekündigt worden. Es fehlt an einem hierzu erforderlichen außerordentlichen Kündigungsgrund . Obgleich vorlie­ gend die entgeltliche Gebrauchsüberlassung im Vordergrund steht und daher grund­ sätzlich die Vorschriften des Mietrechts Anwendung finden (vgl. Palandt- Weidenkaff, 68. Aufl., Einf. v. § 535 Rn. 36; BGH Urt. v. 08.02.2012 - XII ZR 42/10) entspricht es in vergleichbaren Fällen gängiger Praxis, hinsichtlich einer außerordentlichen Kündigung auf die allgemeine Vorschrift des § 314 BGB abzustellen und nicht auf die Spezialvor­ schrift des § 543 ,- BGB (vgl. etwa BGH aaO mwN).
Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt demnach vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der bei­ derseitigen Interessen ·die Fortsetzung des Vertragsverhältni sses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 1 BGB).
In der Regel liegen die Voraussetzungen eines außerordentlichen Kündigungsgrundes vor, wenn einem der Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwor­ tungsbereich liegen, eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspart­ ners nicht mehr zumutbar sind (vgl. BGH, aaO mwN). Bei einem Vertrag über die Nut­ zung eines Fitness-Studios kann ein solcher Umstand zwar auch in einer Erkrankung des Kunden liegen (Vgl. BGH aaO). Entscheidend ist jedoch, ob der Kunde aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen kann, auf Dauer die Einrichtungen des Fit­ness-Studios .nicht nutzen kann. Dies ist im hier zu entscheidenden Fall nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall.

Zwar steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass beim Beklagten noch während des kostenlosen Probetrainings gesundheitliche Beschwerden am rechten Knie auftra­ ten, auf Grund derer er vorübergehend sportlichen Betätigungen nicht nachgehen konnte.Jedoch stellte sich der Beklagte nach schriftlicher Aussage des Zeugen Dr. med. XXXX bereits am 23.05-2013 wegen Schwellung und Schmerzen des rechten Kniegelenks vor. Nach unbestrittenem Beklagtenvortrag schlossen die Parteien den streitgegenständlichen Vertrag jedoch zwei Wochen vor Beginn der vertraglich fixier­ ten Vertragslaufzeit zum 10.06.2013 und damit am 27.05 .2013. Hieraus folgt, dass der Beklagte bereits während der Trainingsphase in der Zeit vor Vertragsabschluss Kenntnis von den aufgetretenen Beschwerden hatte und dies beim Vertragsabschluss und der Wahl der Vertragslaufzeit hätte berücksichtigen müssen. Demjenigen, der von einer Vorerkrankung weiß und dennoch ein Fitnessvertrag abschließt , steht kein Kün­ digungsrecht zu (Vgl. AG München, Urt. v. 13.10.2011 - 213 C 22567/11 ; AG Frank­ furt, Urt. v. 11.03.2013 - 385 C 10/13 sowie Urt. v. 19.05.2015 - 30 C 2986/14). Diese Wertung ist Ausprägung des Grundsatzes, dass Störungen die aus dem eigenen Risi­ kobereich stammen, kein Kündigungsrecht begründen können (Vgl. Palandt­ Grüneberg , aaO, § 314 Rn. 9).
Etwas anderes folgt vorliegend auch nicht aus der Einlassung des Beklagte, die Auf­ nahme des Fitnesstrainings sei auf ausdrückliches ärztliches Anraten erfolgt bzw. die bekannte Vorerkrankung sei bei Abschluss des Vertrages vollständig ausgeheilt und mit erneut auftretenden Beschwerden nicht zu rechnen gewesen (für diese Fälle das Bestehen eines außerordentlichen Kündigungsrechtes bejahend LG Kiel, Urt. v. 30.01.2009 - 8 S 54/08). Den Erhalt eines entsprechend Rates der behandelnden Ärz­ te konnte der insoweit beweispflichtige Beklagte nicht. beweisen
Gegen die Annahme einer vollständigen Ausheilung der Vorerkrankung sprechen hin­ gegen schon die Behauptung des Beklagten, die Aufnahme des Trainings habe dem Zweck des Muskelaufbaus gedient, um das operierte Knie zu entlasten, sowie der Umstand, dass die Schmerzen offenbar bereits vor Vertragsschluss auftauchten .
Selbst wenn  aber  davon ausgegangen  wird,  dass  sich der  Beklagte über den genauen Zeitpunkt des Vertragsschlusses irrt und jedenfalls der Vertragsabschluss vor erstma­ligem Auftreten der Beschwerden erfolgte, Hegen die Voraussetzungen einer außeror­dentlichen ·Kündigung nicht vor.
Weder aus der ärztlichen Bescheinigung vom 04.06 .2013 noch aus dem der Zeugen­ aussage beigefügten radiologischen Befund vom 03.06.2013 (BI. 127 d.A.) geht her­vor, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung des Beklagten ihn auf Dauer an der Ausübung von sportlichen Aktivitäten oder jedenfalls an der Inanspruchnahme der Nutzung der Einrichtung der Klägerin hindern werde.
Aus der Zeugenaussage  des Dr. med.  XXXX     geht vielmehr  hervor, dass der  Beklagte ausschließlich in der Zeit vom 27.06.2013 bis zum 30.09 .2013 nicht in der Lage war , im Fitness-Studio zu trainieren. Auch dem ärztlichen Attest des Zeugen Dr. med. XXXX vom 09.07.2013 lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte und die Klä­ gerin zum Zeitpunkt der Kündigung hätten davon ausgehen können, dass ein Festhal­ ten am Vertrag für den Beklagten wegen einer auf Dauer anhaltenden Sportunfähig­ keit unzumutbar sei. Naheliegender und unter Abwägung beiderseitiger Interessen für den Beklagten vorliegend auch zumutbar wäre zu diesem Zeitpunkt eine Vereinba­ rung zwischen den Parteien gewesen, wonach der Vertrag bis auf weiteres ausgesetzt und der weitere Krankheitsverlauf abgewartet wird.

Die für die gesamte Vertragslaufzeit ausstehenden Beträge sind auch zur Zahlung fällig . Dies folgt aus der grundsätzlich unbedenklichen vertraglichen Vorfälligkeitsklau­ sel (Vgl. Palandt-Weidenkaff , aaO, § 556b Rn. 3). Hiernach wurde dem Beklagten eingeräumt , dass Nutzungsentgelt für die gesamte Vertragslaufzeit in wöchentlich je­weils im Voraus zu entrichtenden Teilbeträgen in Höhe von 14,22 Euro zu zahlen, so­ lange er sich nicht mit der Zahlung von mehr als vier Abbuchungen im Verzug befin­det. Dies war jedoch der Fall. Indem der Beklagte vorliegend ab der 27. KW die Zah­ lungen einstellte, verletzte er seine vertraglichen Zahlungspflichten . Er trägt auch nichts vor, wonach er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten habe, sodass ein Ver­ schulden nach § 280 1 2 BGB vermutet wird. Letztlich war für die Leistung jeweils eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, sodass es für den Verzugseintritt gemäß § 286 11 Nr. 1 BGB einer Mahnung nicht bedurfte und der Verzug sofort eingetreten ist. Ab der 31. KW befand sich der Beklagte demnach mit mehr als vier Abbuchungen in Verzug , sodass  der gesamte  ausstehende  Betrag zur Zahlung fällig  wurde.

Die Klausel ist vorliegend auch nicht nach § 307 1 BGB unwirksam. Die Klausel stellt - entgegen des Beklagtenvortrages - nicht auf einen unverschuldeten Zahlungsrück­ stand ab, vielmehr wird ausdrücklich auf das Vorliegen eines Zahlungsverzuges ab­ gestellt , was ein Verschulden voraussetzt (Vgl. Palandt-Grüneberg , aaO, § 286 Rn. 2) und eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstellt. Beides ist für die Wirksamkeit der Klausel grundsätzlich ausreichend (vgl. Palandt-Grüneberg , aaO, § 307 Rn. 165).

Die Höhe der Forderung ergibt sich aus 101 offenen Wochenbeiträgen in Höhe von 14,22 Euro, folglich insgesamt 1.436,22 Euro. Soweit die Klägerin die Zahlung von 1.440,28 Euro begehrt, ist der Klageantrag nicht nachvollziehbar.

Darüber hinaus kann die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus je 14,22 Euro seit dem 01.07.2013, 08.07.2013,  15.07.2013 , 22.07 .2013 , 29.07.2013 , 05.08.2013, 12.08.2013 , 19.08.2013 sowie aus 1.322,46 Euro seit dem 26.08.2013 verlangen ( §§ 286 1 , 288 1 BGB ).

Der Beklagte ist mit der Zahlung der geltend gemachten Ansprüche im Verzug. Einer Mahnung bedurfte es für den Verzugseintritt gemäß § 286 II Nr. 1 BGB nicht. Nach § 288 1  BGB ist eine Geldschuld während  des Verzuges  zu verzinsen .

Die Klägerin hat gegen den Beklagten außerdem Anspruch auf Ersatz der vorgericht­lichen Kosten in Höhe von 169,50 Euro (§§ 280 1,  II, 286 1    BGB).

Der Beklagte zahlte seit dem 01.07.2013 trotz Verpflichtung die ausstehenden Nut­ zungsentgelte nicht. Dies stellt eine Pflichtverletzung aus dem zwischen den Parteien bestehendem Nutzungsvertrag im Sinne des § 280 1 BGB dar (vgl. § 535 II BGB). Mit der Leistung befand sich der Beklagte zum Zeitpunkt der Heranziehung des Rechts­ beistandes auch in Verzug , sodass die Klägerin die entstandenen Kosten vom Beklag­ ten als Verzugsschaden ersetzt verlangen kann.

Auch  hinsichtlich   der   Erstattung  der  vorgerichtlichen   Kosten  kann  die   Klägerin  von dem Beklagten Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis­ zinssatz seit dem 18.03.2014 verlangen  ( §§ 286 1  2, 288 1   BGB).

Die Kostenentscheidung  beruht auf §§ 92 II Nr. 1 ZPO.  Die Zuvielforderung  der Klägein in Höhe von 4,06 Euro ist nur geringfügig  und hat keine höheren Kosten veranlasst.

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