Donnerstag, 7. Mai 2015

Räumungsdurchsetzung des Erstehers bei Suizidgefahr des bisherigen Eigentümers

Bild: Cornelia Menichelli  / pixelio.de
Der Erwerb einer Immobilie im Verfahren der Zwangsversteigerung führt zwar zu einem Räumungstitel gegen den bisherigen Eigentümer, kann aber in der Durchsetzung bei Suizidgefahr desselben in der Durchsetzung erschwert werden. Mit dieser Problematik haben sich das LG Kleve (Urteil vom 24.11.2014) und das LG Frankfurt a.M.  (Urteil vom 03.11.2014) auseinandergesetzt. Das LG Kleve sieht das Gericht vor einer Entscheidung über einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO als verpflichtet an, die zuständige Behörde zu informieren, damit diese geeignete Maßnahmen zum Schutz trifft; wird der Vollstreckungsschuldner dann geschlossen untergebracht, entfalle regelmäßig ein Grund zur Versagung des Zuschlages bzw. für eine Vollstreckungseinstellung. Das LG Frankfurt .M.  will dem Gläubiger eine Ankündigungsfrist auferlegen, um so dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, sich in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen; kommt er dem nicht nach, wären die öffentlichen Stellen zu benachrichtigen um erforderliche Maßnahmen zu ergreifen.

Beide Entscheidungen wollen mithin im Ergebnis die Durchsetzung des Räumungsanspruchs erzwingen, wobei zuvor die Sicherung des Schuldners hergestellt werden soll.

LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 03.11.2014 – 2-09 T 528/14 -
LG Kleve, Beschluss vom 24.11.2014 – 4 T 500/14 -

A.


Aus den Gründen der Entscheidung LG Frankfurt a.M. vom 03.11.2014 - 2-09 T 528/14 -

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 28.08.2013 gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main - Außenstelle Höchst vom 21.08.2013 wird mit den nachfolgenden Maßgaben zurückgewiesen:
a. Dem Gläubiger wird aufgegeben, mit dem zu beauftragenden Gerichtsvollzieher einen Räumungstermin in zeitlicher Hinsicht so zu vereinbaren, dass zwischen dem Zeitpunkt der Zustellung der Ankündigung der Räumungsvollstreckung an den Schuldner zu 1) und dem Räumungstermin einen Zeitabstand von mindestens vier Wochen liegt.
b. Dem Gläubiger wird aufgegeben, eine Abschrift der Ankündigung der Räumung nebst Zustellungsnachweis an den Schuldner an das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - zur Akte zu reichen.
c. Dem Schuldner zu 1) wird aufgegeben, sich unmittelbar nach Erhalt der Räumungsankündigung durch den Gerichtsvollzieher bei dem gerichtlichen Sachverständigen ... vorzustellen, um begutachten zu lassen, ob eine akute Suizidalität eingetreten ist.
d. Dem Sachverständigen ... und dem Schuldner zu 1) wird aufgegeben, das Ergebnis der Begutachtung umgehend zur Akte an das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - zu reichen.
e. Sofern der Sachverständige ... eine akute Suizidalität feststellt, hat sich der Schuldner zu 1) in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen. Gleichzeitig wird das Vollstreckungsgericht für den Fall der gutachterlichen Feststellung der akuten Suizidalität angewiesen, das Betreuungsgericht und die Ordnungsbehörden entsprechend zu informieren und gegebenenfalls Begleitmaßnahmen zu treffen, bis eine stationäre Betreuung des Schuldners zu 1) gewährleistet ist.
f. Sofern eine akute Suizidalität des Schuldners zu 1) durch den Sachverständigen nicht festgestellt wird, wird der mit der Räumung beauftragte Gerichtsvollzieher angewiesen, dass bei der Durchführung der Räumung Polizeibeamte anwesend sind, die bei Eintritt einer Gefährdungssituation geeignete Maßnahmen zum Schutz des Schuldners zu 1) treffen können.
g. Dem Sachverständigen ... wird aufgegeben, dem Vollstreckungsgericht unverzüglich mitzuteilen, wenn sich der Schuldner zu 1) bei ihm nicht zur Begutachtung gemeldet hat. Für diesen Fall wird das Vollstreckungsgericht angewiesen, die in der konkreten Situation - ggfs. in Abstimmung mit den Betreuungs- und Ordnungsbehörden - erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Schuldners zu 1) zu treffen.
h. Das Vollstreckungsgericht - Amtsgericht - wird angewiesen, den Gerichtsvollzieher über die Anweisung gemäß Ziffer 1f) rechtzeitig vor dem Räumungstermin zu informieren.
2. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird als unzulässig verworfen.
3. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Schuldner 9/10 und der Gläubiger 1/10.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
5. Beschwerdewert: 90.000 €

Gründe

I.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldner die Räumungsvollstreckung aus einem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.12.2012. Nachdem der zuständige Obergerichtsvollzieher ... einen Termin zur Räumung des seitens der Schuldner bewohnten Hauses auf den 22.08.2013 bestimmt hatte, stellten die Schuldner mit Schriftsatz vom 07.08.2013 einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass die Räumung für den Schuldner zu 1) eine sittenwidrige Härte begründe. Dieser leide an einer schweren koronaren Herzerkrankung mit Herzschwäche. Zudem leide er an einer schweren Erkrankung der Prostata. Dieses Prostatakarzinom werde derzeit behandelt. Aufgrund der gesundheitlichen Situation sei dem Schuldner zu 1) eine Räumung nicht zumutbar. Es sei bei der anberaumten Räumung mit lebensbedrohlichem Stress zu rechnen. Dem Gläubiger sei ein Zuwarten zuzumuten, da er selbst ein großes Haus bewohne und über ausreichende finanzielle Reserven verfüge. Dem Schriftsatz beigefügt war eine Stellungnahme der Internisten Dres. med. ..., aus der hervorging, dass der Schuldner zu 1) an einer schweren koronaren Herzerkrankung leide. Zudem sei im Juli 2013 ein Prostatakarzinom diagnostiziert worden. Der psychisch bereits bestehende Stress sei dadurch noch einmal verstärkt worden. Aufregungen sollten aus medizinischer Sicht dringend vermieden werden, da hierbei mit einer deutlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes gerechnet werden müsse. Die Räumung sei ihm nicht zuzumuten, es bestehe die Gefahr, dass sich aufgrund der Zwangsräumung lebensbedrohlicher Stress aufbaue. Beigefügt war ein weiteres Attest der Dr. med. ..., die ausführte, dass angesichts des hohen Risikos für kardiovaskuläre Risiken die bevorstehende Zwangsräumung zu einer akuten Verschlechterung des Zustands mit lebensbedrohlichen Konsequenzen herbeiführen könne. Wegen der Einzelheiten der Atteste wird auf Bl. 20 f. d.A. Bezug genommen.
Der Gläubiger ist diesem Vollstreckungsschutzantrag entgegen getreten. Er hat ausgeführt, dass die ärztlichen Atteste nicht geeignet seien, eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO zu begründen. Der Schuldner zu 1) sei nicht gezwungen, an dem Räumungstermin teilzunehmen. Den Schuldnern sei bereits eine Räumungsfrist eingeräumt worden. Sie zahlten keinerlei Nutzungsentschädigung. Als der Gläubiger mit seiner Ehefrau versucht habe, das Grundstück zu besichtigen, seien sie von dem Schuldner zu 1) beschimpft und beleidigt worden; schließlich habe dieser die Polizei gerufen. Ein lebensbedrohlicher Stress sei ihm nicht anzumerken gewesen.
Das Amtsgericht wies den Antrag der Schuldnerin zu 2) mit dem angefochtenen Beschluss zurück und stellte das Verfahren betreffend den Schuldner zu 1) bis zum 30.09.2013 ein. Die dem Schuldner zu 1) gewährte Räumungsfrist sollte diesem die Möglichkeit bieten, eine neue Unterkunft für sich und seine Familie zu finden.
Gegen den Beschluss legten die Schuldner mit Schriftsatz vom 03.09.2013 sofortige Beschwerde ein, die im Wesentlichen damit begründet wurde, dass der Vollstreckung gegen die Schuldnerin zu 2) das Rechtsschutzbedürfnis fehle, solange das Räumungsverfahren hinsichtlich des Schuldners zu 1) einzustellen sei. Die gewährte Räumungsfrist sei unzulänglich. Zudem sei zu der voraussichtlichen Dauer der Therapie ein Gutachten einzuholen.
Die Kammer hat Beweis erhoben über die Behauptung des Schuldners, dass er aufgrund der bevorstehenden Räumung akut suizidgefährdet sei. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf Bl. 248 ff. d.A. Bezug genommen. Dieser stellte fest, dass bei dem Schuldner zu 1) eine mittelgradige depressive Episode vorliege. Er bewege sich im Bereich eines präsuizidalen Syndroms. Zudem habe er zwei Herzinfarkte im Jahr 2005 erlitten, im Jahr 2005 sei Morbus Parkinson und im Jahr 2013 ein Prostatakarzinom diagnostiziert worden. Letzteres werde gegenwärtig einer Strahlentherapie unterzogen. Im Bereich der körperlichen Gesundheit bestehe daher ein zusätzlicher Belastungsfaktor. Stabilisierende Faktoren für den Schuldner zu 1) seien die Beziehungen zu seiner Frau und seiner Familie. Naturgemäß sei es aus psychiatrischer Sicht nicht möglich, einen Krankheitsverlauf oder eine Suizidalität sicher vorherzusagen. Es müsse im Falle des Schuldners zu 1) davon ausgegangen werden, dass die zwangsweise Räumung aus seinem Wohnhaus zum jetzigen Zeitpunkt den Verlust einer wesentlichen stützenden Säule in Verhinderung des Übergangs vom präsuizidalen Syndrom zur akuten Suizidalität darstellen würde. Eine vorübergehende Unterbringung könne die Suizidalität nicht zuverlässig abwenden. Lediglich im Falle einer akuten Suizidalität stehe die stationäre Aufnahme, bereit um den Betroffenen aus der Suizidalität herauszubegleiten. Eine Therapie komme in Betracht, da der Schuldner zu 1) noch ausreichend absprachefähig sei. Der Schuldner zu 1) habe sich krankheitseinsichtig gezeigt und eine tragfähige Bereitschaft zur Mitwirkung signalisiert.
Die Parteien haben zu dem Gutachten des Sachverständigen Stellung genommen.
Die Kammer hat die Akte mit Schreiben vom 25.03.2014 an das Betreuungsgericht übersandt und die Prüfung lebensschützender Maßnahmen angeregt. Das Betreuungsgericht stellte das Verfahren nach Anhörung des Schuldners zu 1), der einer Betreuung widersprach, mit Beschluss vom 24.04.2014 ein.
Sodann wies die Kammer mit Beschluss vom 19.05.2014 (AZ 2-09 T 385/13) die sofortige Beschwerde der Schuldner zurück. Der Beschluss wurde durch das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 29.07.2014 (2 BvR 1400/14) aufgehoben und zur erneuten Prüfung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen.
Die Kammer hat sodann ein ergänzendes Gutachten des Sachverständigen ... unter anderem zu dem derzeitigen Zustand des Schuldners zu 1) beauftragt und eingeholt. Hinsichtlich der zu beantwortenden Beweisfragen wird auf den Beschluss vom 12.08.2014 (Bl. 417 f. d.A.) und das Ergänzungsgutachten vom 17.09.2014 auf Bl. 481 ff. d. A. Bezug genommen. Beide Parteien haben zu dem Ergänzungsgutachten schriftsätzlich Stellung genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist gemäß § 793 ZPO das statthafte Rechtsmittel. Sie wurde fristgerecht eingelegt und ist insgesamt zulässig.
In der Sache ist das Rechtsmittel unter Berücksichtigung der seitens der Kammer im Tenor angeordneten Auflagen hinsichtlich der durchzuführenden Räumung unbegründet.
1. Die Gefährdung des unter dem Schutz des Grundgesetzes stehenden Lebens des Schuldners oder seiner Angehörigen durch die Versteigerung ist im Zwangsversteigerungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (st. Rspr, vgl. nur BGH WuM 2011, 47, NJW-RR 2010, 1649, jew.m.w.N.). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Zwangsversteigerung auch selbst dann nicht ohne weiteres (einstweilen) einzustellen, wenn mit der Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden ist; vielmehr ist eine Abwägung des Lebensinteresses des Betroffenen mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers geboten. Dabei ist zu beachten, dass sich auch der Gläubiger auf Grundrechte berufen kann, weil durch die Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens in das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs.1 GG) eingegriffen wird. Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Deshalb ist auch dann, wenn bei dem Abschluss eines Versteigerungsverfahrens durch Erteilung des Zuschlags die konkrete Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners besteht, sorgfältig zu prüfen, ob dieser Gefahr nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Hierzu gehören zum einen zumutbare Anstrengungen des Suizidgefährdeten selbst, etwa die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, ggf. unter Einbeziehung eines stationären Klinikaufenthaltes, darüber hinaus ggf. die Ingewahrsamnahme des Gefährdeten insbesondere nach polizeirechtlichen Vorschriften oder die Unterbringung nach den landesrechtlichen Vorschriften. Da die staatliche Aufgabe des Lebensschutzes des Schuldners nicht durch eine dauerhafte Einstellung der Vollstreckung gelöst werden kann, sind die Vollstreckungsorgane gegebenenfalls gehalten, bei den zuständigen Behörden eine Unterbringung des Schuldners oder bei dem Vormundschaftsgericht eine Betreuung anzuregen und dabei darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Vormundschaftsgerichte Maßnahmen zum Schutze des Lebens des Schuldners nicht für notwendig erachten. Der Lebensschutz ist weder Aufgabe des Gläubigers noch des Vollstreckungsgerichts. Er ist vielmehr Aufgabe der zuständigen Ordnungsbehörden der Länder und, wenn eine Betreuung Abhilfe schaffen oder die staatlichen Maßnahmen unterstützen kann, auch des Vormundschaftsgerichts. Das Vollstreckungsgericht muss den Lebensschutz des Schuldners oder anderer Betroffener nur gewährleisten, wenn das Leben durch die Versteigerung oder durch Erteilung oder Vollzug des Zuschlagsbeschlusses gefährdet ist und die zuständigen Behörden nicht tätig werden. Werden die zuständigen Behörden hingegen tätig, muss das Vollstreckungsgericht keine zusätzlichen Maßnahmen zum Lebensschutz ergreifen. Es kann sich vielmehr darauf verlassen, dass die Behörden alles Notwendige veranlassen und das Verfahren ohne weiteres fortsetzen (zu allem vorangehenden: Bundesgerichtshof a.a.O., m.w.N., st.Rspr.).
Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass die Kammer selbst zu prüfen habe, ob die von dem Sachverständigen für den Fall der Räumung bejahte Suizidgefahr Vollstreckungsschutzmaßnahmen gebietet. Weiterhin seien die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen. Bei der notwendigen umfassenden, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierten Würdigung der Gesamtumstände sei auch zu berücksichtigen, welche Anstrengungen dem laut dem Sachverständigengutachten krankheitseinsichtigen, zur Aufnahme der von dem Gutachter vorgeschlagenen psychotherapeutischen Behandlung bereiten und von seiner Ehefrau und seinem Sohn unterstützten Beschwerdeführer jedenfalls seit Vorliegen des Gutachtens zumutbar waren und sind, um sich einer solchen Behandlung zu unterziehen.
2. Diese Abwägung führt dazu, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, zugleich aber durch die tenorierten Maßnahmen Vorkehrungen dagegen getroffen werden, damit Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgeschlossen werden und dadurch der sich aus dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber dem Schuldner zu 1) Genüge getan wird.
a) Der Sachverständige hat in seinem Ergänzungsgutachten erörtert, dass der Schuldner zu 1) nach wie vor an einer etwa mittelgradigen depressiven Episode leide, die diesmal aber keine Schwankungen mehr in Richtung einer Schwergradigkeit aufweise. Er zeige auch mehr Einsicht in die Unabwendbarkeit der Ereignisse. Akute Suizidpläne seien auch diesmal nicht geäußert worden, den Suizid als mögliche Option habe der Schuldner zu 1) diesmal dann in Aussicht gestellt, "wenn er in so ein Hochhaus mit lauter Ausländern" ziehen müsse (Seite 14 des Ergänzungsgutachtens). Ebenfalls bewege sich der Schuldner nach wie vor im Bereich eines präsuizidalen Syndroms nach Ringel. Auch hier sei eher eine Tendenz zur Verminderung der Dringlichkeit zu erkennen. Der Suizid sei diesmal nicht grundsätzlich für den Fall der Räumung in den Raum gestellt worden, sondern dann, wenn er gezwungen werde, in eine von ihm als sozial entwertende Wohnung zu ziehen. Zusammenfassend sei es hinsichtlich der Verschlechterung des seelischen Befindens zu einem Stillstand gekommen und es hätten sich leichte Verbesserungen ergeben. Es sei auch der Eindruck entstanden, dass die Tatsache der Räumung inzwischen akzeptiert worden sei und sich der Widerstand gegen den Einzug in eine neue Wohnung etwas vermindert hatte. Dies sei allerdings nicht auf die Inanspruchnahme psychotherapeutischer Hilfe zurückzuführen; vielmehr vermutete der Sachverständige, dass die realen Umstände seitens des Schuldners zu 1) immer wieder mit seinen Angehörigen besprochen worden seien, sodass er sich diesen Inhalten bereits besser nähern könne.
Dieser Beurteilung des Sachverständigen schließt sich die Kammer an, sie ist nachvollziehbar und überzeugend begründet, Einwände werden insoweit auch von dem Schuldner zu 1) nicht erhoben.
b) Aufgrund dieser Sachlage kommt jedoch eine - auch nur vorübergehende - Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO nicht in Betracht.
Denn jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt besteht eine akute Suizidgefahr nicht. Daher haben die Lebensschutzbehörden auch keine Veranlassung gesehen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt tätig zu werden.
c) Die vom Sachverständigen diagnostizierte latente Suizidgefahr - präsuizidales Syndrom -, die sich seit der letzten Begutachtung im Januar 2014 abgeschwächt hat, erfordert eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ebenfalls nicht.
Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, hindert in einem solchen Fall, in dem eine akute Suizidgefahr allenfalls im Falle konkreter Zwangsvollstreckungsmaßnahmen besteht, diese Gefahr die weitere Vollstreckung nicht, sofern der drohenden Suizidgefahr effektiv durch flankierende Maßnahmen Rechnung getragen wird (BGH NJW-RR 2010, 1649). Im vorliegenden Fall kann durch die tenorierten flankierenden Maßnahmen sichergestellt werden, dass dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Schuldners zu 1) Genüge getan wird. Die angeordneten Maßnahmen sind auch verhältnismäßig.
aa) Eine akute Suizidalität kommt nach der Einschätzung des Sachverständigen, der die Kammer auch insoweit folgt, allenfalls dann in Betracht, wenn eine Zwangsräumung konkret bevorsteht, allerdings sei auch insoweit ohne jegliche Therapie eine akute Suizidalität nicht zwingend, zumal in den vergangenen Monaten eine Besserung des Zustandes des Schuldners zu 1) eingetreten sei. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass bei den bisherigen Räumungsversuchen, die zeitlich noch vor der Begutachtung im Januar 2014 lagen, es nach Aktenlage jedenfalls nicht zu suizidalen Handlungen gekommen ist, zumal der erste Räumungsschutzantrag nicht auf eine derartige Suizidgefahr gestützt wurde.
Daher sind vorliegend vom Vollstreckungsgericht Maßnahmen zu treffen, die eine Beeinträchtigung der Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit des Schuldners zu 1) verhindern. Dies kann nach Auffassung der Kammer dadurch sichergestellt werden, dass zwischen dem Zeitraum der Zustellung der Ankündigung der Räumung und deren Vollzug ein ausreichender Zeitraum liegt, der eine erneute Begutachtung des Schuldners zu 1) ermöglicht und den Schuldner zu 1) und ggfs. auch das Vollstreckungsgericht unter Einschaltung des Betreuungsgerichts und der Ordnungsbehörden in die Lage versetzt, angemessene Schutzmaßnahmen zu treffen.
bb) Als eine derartige Schutzmaßnahme kommt im vorliegenden Fall allerdings auch in Betracht, dass sich der Schuldner zu 1) in einem psychiatrischen Krankenhaus mit dem Ziel einer vorübergehenden Unterbringung vorzustellen hat, wenn der Sachverständige bei ihm eine akute Suizidalität diagnostiziert.
Zwar verkennt die Kammer nicht, dass dies für den Schuldner zu 1) eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt, diese ist im konkreten Fall allerdings verhältnismäßig.
(1) Insoweit sind bei der Abwägung der betroffenen Interessen die Grundrechte des Gläubigers zu berücksichtigen. Dies ist seit Anbeginn des Verfahrens sein Eigentumsrecht aus Art. 14 GG, dessen grundrechtlich geschützte Nutzung ihm durch das Verhalten des Schuldners zu 1) entzogen wird. Weiterhin darf die Kammer die Belange einer Familie mit minderjährigen Kindern zu berücksichtigen (Art. 6 GG) und kann diesen - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - sogar den Vorrang vor den Interessen des Schuldners einräumen, wenn sich die Belange des durch die Räumung physisch und psychisch belasteten Schuldners durch eine psychotherapeutische Behandlung wesentlich verringern lassen (BVerfG NJW-RR 1993, 463).
Hierzu hat der Gläubiger vorgetragen, dass die bestehende Situation seine Familie und insbesondere seine Ehefrau gesundheitlich und seelisch belastet und entsprechende Atteste vorgelegt. Diese belegen zwar keine akute Suizidgefahr, deuten aber zumindest darauf hin, dass die derzeitige Situation - was für die Kammer nachvollziehbar ist - zu erheblichen Belastungen führt. Ebenso liegt auf der Hand, dass diese Belastungen der Eltern sich auch auf das Wohlergehen der minderjährigen Kinder auswirken, die hier im Familienverbund zwangsläufig mitbetroffen sind.
Ebenso ist im Rahmen der Interessenabwägung auch zu berücksichtigen, dass die Familie des Gläubigers erheblichen finanziellen Belastungen ausgesetzt ist. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die als Anlage 3 (Bl. 433 d.A.) eingereichte Übersicht durch den Steuerberater der Gläubigerfamilie erstellt wurde. Im Hinblick darauf, dass die Familie des Gläubigers derzeit die finanziellen Belastungen durch zwei Häuser tragen muss und der Schuldner zu 1) keinerlei finanzielle Entschädigung für die Nutzung des Hauses und die darauf lastenden öffentlichen Abgaben leistet, erachtet es die Kammer jedoch als offenkundig an, dass hier erhebliche Mehrbelastungen entstehen. Ob diese zu einer finanziellen Existenzbedrohung der Familie führen, kann die Kammer offen lassen, denn auch derartige erhebliche finanzielle Mehrbelastungen sind zugunsten des Gläubigers bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, zumal der Gläubiger - unstreitig - außer der Ehefrau auch minderjährige, unterhaltsberechtigte Kinder zu versorgen hat.
Der Gläubiger hat gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ebenfalls einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 49, 220, 225). Ihm dürfen nicht die Aufgaben überbürdet werden, die aufgrund des Sozialstaatsprinzips dem Staat und damit der Allgemeinheit obliegen (BGH, Beschl. v. 4. Mai 2005, I ZB 10/05, NJW 2005, 1859, 1860 m.w.N.). Mit Blick auf die Interessen des Erstehers gilt nichts anderes (BGH NJW-RR 2010, 1649).
(2) Zur Abwendung der auf Seiten des Schuldners zu 1) bestehenden Lebensgefahr hat der Sachverständige zwei Möglichkeiten aufgezeigt und zwar die Durchführung einer ambulanten Therapie, die allerdings voraussetzt, dass der Schuldner zu 1) entgegen seines derzeitigen Zustands eine Motivation und Bereitschaft zur konstruktiven Mitarbeit an der ambulanten Therapie entwickelt oder eine stationäre Therapie im Falle des Abgleitens in einer akute Suizidalität bei tatsächlicher Durchführung der Räumung.
Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erachtet die Kammer im konkreten Fall die Durchführung einer ambulanten Therapie zur Abwendung der Lebensgefährdung auf Seiten des Schuldners zu 1) für weniger geeignet als eine stationäre Behandlung, da erhebliche Zweifel daran bestehen, ob dieser für die Durchführung einer ambulanten Therapie die erforderliche Eigenmotivation und Therapiewilligkeit mitbringt. Eine ambulante Therapie soll vorbeugend verhindern, dass der Schuldner zu 1) in eine Phase der akuten Suizidalität abrutscht, sie kann aber, worauf auch der Sachverständige überzeugend verwiesen hat, nur dann Erfolg haben, wenn der Betreffende motiviert ist und an der Therapie konstruktiv mitarbeitet.
(i) Dies ist zur Überzeugung der Kammer hier nicht der Fall. Der Schuldner zu 1) hat seit dem Bekanntwerden des Gutachtens im Januar 2014 keinerlei Maßnahmen zur Einleitung einer Therapie ergriffen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der Leidensdruck offensichtlich nicht so groß gewesen. Zudem konnte der Sachverständige bei dem Explorationsgespräch im September 2014 erkennen, dass der Schuldner zu 1) eigeninitiative Maßnahmen unterließ, um dem Räumungsverfahren nicht weiter Vorschub zu leisten. Daher habe er auf einen entsprechenden Beschluss des Gerichts gewartet. Er habe seine Bereitschaft zu einer entsprechenden Therapie nur für den Fall eines entsprechenden gerichtlichen Beschlusses geäußert (Seite 18 des Ergänzungsgutachtens).
Allerdings waren die bereits mit dem Gutachten vom 23.01.2014 empfohlenen therapeutischen Maßnahmen sämtlich zumutbar. Nach Einschätzung des Sachverständigen hätte sich die Frage der Finanzierung der ambulanten Therapie zu keinem Zeitpunkt gestellt (Seite 23 des Ergänzungsgutachtens). Gleichwohl hat der Schuldner zu 1) es jedenfalls bis nach der Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts in dieser Sache unterlassen, sich Therapieangebote zu suchen.
Gegen eine entsprechende Motivation sprechen sowohl das Eigenverhalten des Schuldners zu 1) als auch die Feststellungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten. Der Schuldner zu 1), der sich gegen die Räumung wehrt, hat ein hohes Eigeninteresse daran, den Krankheitszustand aufrechtzuerhalten, da nur noch dieser eine Räumung hindert. Dies hat auch der Sachverständige so gesehen. Dem folgend hat der Schuldner zu 1) es unterlassen, seit dem Bekanntwerden des Gutachtens im Januar 2014, sich in eine ambulante Therapie zu begeben, obwohl der Sachverständige ihm diese Möglichkeit aufzeigte und erläuterte, dass die Räumung unumgänglich ist. Nachvollziehbare Gründe sind hierfür nicht ersichtlich. Gegenüber dem Sachverständigen hat der Schuldner zu 1) insoweit angegeben, dass er zwar zur Inanspruchnahme derartiger Hilfen bereit sei, wenn sie durch ein Gericht angeordnet würden, eine eigene Motivation hat der Sachverständige indes nicht ermitteln können. Dies zeigt sich auch darin, dass der Schuldner zu 1) gegenüber dem Sachverständigen angegeben hat, auf Anraten seines Sohnes und seines Anwaltes mit einer Therapie abzuwarten, bis eine Anordnung durch das Gericht erfolgt (Bl. 12 des Ergänzungsgutachtens). Auch dies zeigt, dass es dem Schuldner zu 1 nicht in erster Linie darum geht, seinen Gesundheitszustand zu verbessern, sondern das Verfahren zu verzögern. Dies wird auch dadurch belegt, dass aus Sicht des Schuldners zu 1 der "seelische Schmerz" weniger stark als die körperlichen Beschwerden seien und nicht ein Maß aufwiesen, dass er dessentwegen eine Psychotherapie habe aufsuchen wollen (Bl. 13 des Ergänzungsgutachtens).
Der Sachverständige hat bei der Exploration vielmehr den Eindruck gewonnen, dass der Schuldner zu 1) aufgrund des hohen sekundären Krankheitsgewinnes passiv bleibt, um dem Verfahren nicht weiter Fortgang zu geben. Dies sei aus seiner Sicht der Dinge auch folgerichtig, da er die Therapie als das Mittel ansieht, mit dem er in die Lage versetzt werden soll, das Haus zu räumen, dem er sich nach Kräften entgegen stellen will (Seite 17 des Ergänzungsgutachtens). Daraus folgt, dass er letztlich bewusst von der Inanspruchnahme einer Therapie Abstand genommen hat, um dem Verfahren keinen weiteren Fortgang zu geben, obwohl der Sachverständige auch festgestellt hat, dass die Zumutbarkeit einer Therapie außer Frage steht. Diese Einschätzung wird letztlich auch dadurch belegt, dass der Schuldner zu 1) - was der Kammer aufgrund der Vorbefassung bekannt ist - seit dem Jahre 2011 mit verschiedenen Beschwerdeverfahren versucht, unter anderem die Zwangsversteigerung des hiesigen Räumungsobjektes (843 K 014/2011 AG Frankfurt am Main) zu verzögern/aufzuhalten (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 16.08.2011 - 2-09 T 272/11; vom 07.05.2012 - 2-09 T 120/12; vom 3. Juli 2013 - 2-09 T 18/13 und 2-09 T 28/13).
(ii) Soweit der Schuldner nunmehr der Ansicht ist, dass er sich erst in Therapie zu begeben habe, wenn das Gericht dies anordne, so trifft dies nicht zu. Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass auch, soweit eine lebensbedrohliche Erkrankung in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzustellen ist, der Betroffene gehalten ist, daran mitzuwirken, dass sich das geltend gemachte Risiko nicht erhöht. Insoweit kann jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Krankheitsrisikos verlangt werden (vgl. BVerfG NJW 1992, 1155; NJW-RR 1993, 463; NJW 2004, 49). Insoweit hat derjenige, der eine Gesundheitsgefährdung einwendet, darzulegen, welcher ärztlicherseits empfohlenen Behandlungen er sich zur Abwendung der Lebensgefahr unterzieht (BVerfG, Beschluss vom 25.09.2003, 1 BvR 1920/03, NJW 2004, 49). Derartige Maßnahmen muss der Schuldner jedoch eigeninitiativ erbringen und darf nicht abwarten, bis das Vollstreckungsgericht ihm entsprechende Maßnahmen aufgibt, wenn nicht der Schuldner krankheitsbedingt nicht in der Lage ist, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.
Im vorliegenden Fall ist der Schuldner zu 1) nach den Feststellungen des Sachverständigen aber in der Lage, fremde Hilfe anzunehmen. Er leidet nicht krankheitsbedingt an Antriebslosigkeit, sondern gestaltet seinen Alltag seinem Alter entsprechend aktiv. Der Sachverständige konnte keinerlei Feststellungen dazu treffen, dass der Schuldner zu 1) aufgrund seines Krankheitsbildes zur Durchführung einer Therapie nicht in der Lage ist.
Damit setzt sich die Kammer auch nicht in Widerspruch zu der seitens des Schuldners zu 1) zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.11.2005, Az. V ZB 24/05, NZM 2006, 158. In diesem Fall hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Räumungsschutzantrag nur dann abgelehnt werden darf, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaßnahmen entgegen wirkt. Eben dieser Pflicht ist die Kammer im vorliegenden Fall durch die tenorierten konkreten Auflagen nachgekommen, indem sie detailliert dem Vollstreckungsgericht, dem Schuldner und dem Gerichtsvollzieher Auflagen gemacht hat, die sicherstellen, dass die zur Vermeidung eines Suizids erforderliche Betreuung des Schuldners zu 1) sichergestellt ist. Darüber hinaus unterscheidet sich der von dem Bundesgerichtshof entschiedene Fall auch in der konkreten Sachverhaltsgestaltung von dem vorliegenden. In dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war es der Schuldnerin nach den Feststellungen des Sachverständigen gerade aufgrund des Krankheitsbildes und der fehlenden Krankheitseinsicht unmöglich, fremde Hilfe im Sinne einer Therapie in Anspruch zu nehmen. Für diesen Fall hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass die grundsätzliche Therapierbarkeit der Schuldner bei dieser Sachlage allenfalls dann zu ihren Lasten in die Abwägung einfließen kann, wenn versucht worden ist, durch konkrete Auflagen auf eine Therapie hinzuwirken und den Schuldnern sodann vorgeworfen werden kann, diesen Auflagen nicht nachgekommen zu sein (BGH a.a.O.). So liegt der Fall hier - wie ausgeführt - allerdings nicht.
Im Übrigen darf bei einer Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Auflagen, das Vollstreckungsgericht dem Schuldner ohnehin nicht vorgeben, in welchen zeitlichen Intervallen Therapiesitzungen stattzufinden haben oder welche konkreten Anforderungen an die Psychotherapie zu stellen sind, wie der Schuldner zu 1) in dem Schriftsatz vom 05.09.2014 ausführt. Inhalt und Umfang der Therapie obliegt der fachkundigen Einschätzung des Sachverständigen bzw. des dann behandelnden Therapeuten. Stellt ein Vollstreckungsgericht die Vollstreckung ein, so kann es lediglich die Auflage machen, dass der Schuldner sich zur Behandlung der Gesundheitsgefährdung in eine Psychotherapie zu begeben hat und die Durchführung der Therapie gegenüber dem Gericht nachzuweisen hat.
(iii) Damit fehlt dem Schuldner zu 1) die Motivation, eine Therapie in Anspruch zu nehmen und an dieser auch konstruktiv mitzuarbeiten, was aber nach den Feststellungen des Sachverständigen unabdingbare Voraussetzung für den Erfolg einer ambulanten Therapie ist (Seite 24 des Ergänzungsgutachtens). Auch das Verhalten des Schuldners zu 1) nach der Beschlussfassung des Bundesverfassungsgerichts widerlegt diese Annahme jedenfalls nicht. Der Beschluss wurde am 29.07.2014 gefasst. In diesem ist ausgeführt, dass im weiteren Verfahren nun zu untersuchen sein wird, welche Maßnahmen dem Schuldner jedenfalls seit dem Bekanntwerden des ersten Gutachtens im Januar 2014 zumutbar waren und sind. Mit Schreiben vom 08.08.2014 teilte der Schuldner zu 1) nunmehr mit, dass eine Anfrage an die Psychotherapeutenkammer gestellt worden sei, obwohl auch zu diesem Zeitpunkt kein gerichtlicher Auflagenbeschluss vorlag. Im September 2014 sei dann Kontakt zu dem Therapeuten Neumaier aufgenommen worden. Frühestens im Oktober 2014 könnten Termine an den Schuldner zu 1) vergeben werden (Bl. 435 f. d.A.). Mit Schriftsatz vom 06.10.2014 wurde sodann mitgeteilt, dass nunmehr der erste Termin von fünf Probesitzungen für den 03.12.2014 vereinbart worden sei. Damit hat der Schuldner zu 1) nach Ansicht der Kammer keine ausreichende Motivation dokumentiert, sodass nunmehr davon auszugehen wäre, dass eine ambulante Therapie entgegen den Feststellungen des Sachverständigen Aussicht auf Erfolg hätte. Zum einen sind wiederum mehrere Monate verstrichen und es wurde nicht, wie angekündigt, bereits ein erster Termin im Oktober vereinbart, sondern erst für Dezember 2013. Es wurde keinerlei Vortrag dazu geleistet, ob dem Therapeuten die Eiligkeit der Angelegenheit mitgeteilt wurde oder ob bei anderen Psychotherapeuten frühere Termine verfügbar gewesen wären. Zum zweiten ist nicht allein die Therapiewilligkeit für den Erfolg der ambulanten Therapie erforderlich, sondern auch die entsprechende innere Motivation, konstruktiv daran mitzuarbeiten. Allein die Teilnahme an Therapiesitzungen ist nicht ausreichend.
(3) In Anbetracht der konkreten Umstände und unter Abwägung der Verfassungsgüter des Schuldners zu 1) und des Gläubigers sind im konkreten Fall die angeordneten Maßnahmen, die auch - für den Fall der akuten Suizidalität - eine stationäre Behandlung umfassen, verhältnismäßig.
Zu der Frage der stationären oder ambulanten Therapie teilte der Sachverständige mit, dass die stationäre ebenso geeignet wie eine ambulante Therapie ist und sich aus medizinischer Sicht nur die Frage stelle, ob die ambulante Therapie ausreichend ist. Die stationäre Behandlung erscheine dann sinnvoll und dringend indiziert, wenn die Suizidalität akut werde, da sie in diesem Fall den maximalen, wenn auch keinen absoluten Schutz biete. Dieser nachvollziehbaren Einschätzung folgt die Kammer. Da der Schuldner zu 1) sich insgesamt krankheitseinsichtig zeigt und seine Bereitschaft zur Aufnahme einer Therapie geäußert hat, ist es für die Kammer sachlich nicht nachzuvollziehen, weswegen der Schuldner zu 1) meint, dass - außerhalb der Frage der Verhältnismäßigkeit - hier einer ambulanten Therapie der Vorzug zu geben sei. Von dem zu erwartenden Erfolg der Therapie hat der Sachverständige festgehalten, dass beide gleichermaßen zur Durchführung der Therapie geeignet sind, nur an unterschiedlichen Punkten ansetzen.
Aufgrund des Umstands, dass der Schuldner zu 1) von einer ambulanten Therapie Abstand genommen hat, ging der Sachverständige bei der Erstellung des Ergänzungsgutachtens von einer veränderten Sachlage aus. Der Schuldner zu 1) werde nach wie vor als krankheitseinsichtig eingeschätzt. Da er andererseits aus der latenten Suizidalität einen hohen sekundären Krankheitsgewinn ziehe, bringe er die notwendige Motivation für eine Psychotherapie nicht auf. Daher hat der Sachverständige die Empfehlung, die Räumung und die damit zu befürchtende akute Suizidalität mit Hilfe einer vorgeschalteten ambulanten Psychotherapie abzumildern, nicht aufrechterhalten (Seite 24 des Ergänzungsgutachtens). Er hat für den Fortgang des Vollstreckungsverfahrens zwei Möglichkeiten aufgezeigt. Entweder entwickele der Schuldner zu 1) entgegen dem bisherigen Verlauf eine ausreichende Motivation für eine ambulante Psychotherapie und arbeite motiviert und konstruktiv an dieser mit oder er verbleibe bei seiner passiven Haltung und nehme keine ambulante Hilfe in Anspruch. Im ersteren Fall ließe sich eine akute suizidale Phase und somit auch stationäre Aufnahme vermeiden. Für den zweiten Fall sei auch nicht zwingend mit einer akuten Suizidalität bei Durchführung der Zwangsräumung zu rechnen. Die Gefahr sei allerdings erhöht. Daher sei es notwendig, den Schuldner zu 1) einen gewissen Zeitraum vor und nach der Räumung aufmerksam zu beobachten. Dabei werde ein Beobachtungszeitraum von einer Woche vor und etwa vier Wochen nach dem Räumungstermin vorgeschlagen. Die Erforderlichkeit einer stationären Aufnahme in dieser Zeit könne ausschließlich ein Facharzt für Psychiatrie in der akuten Situation beurteilen. Es sei durchaus denkbar, dass der Schuldner zu 1) absprachefähig bliebe und die Bindung an seine Familie so tragend sei, dass ein Abrutschen in die Phase der akuten Suizidalität deutlich gebremst werden könne, zumal trotz des Verzichts auf eine Psychotherapie ein Prozess der zunehmenden Akzeptanz eingesetzt habe. Bei einem Verlust der Absprachefähigkeit müsse der Schuldner zu 1) gegebenenfalls auch gegen seinen Willen untergebracht werden.
Auch diese Einschätzung teilt die Kammer. Daher ist festzuhalten, dass der Schuldner zu 1) sich trotz einer leichten Verbesserung seines Krankheitsbildes nach wie vor in dem Stadium eines präsuizidalen Syndroms befindet und die Gefahr besteht, dass im Falle der Zwangsräumung oder dem Umzug in eine als sozial nicht adäquat empfundene Wohnung eine akute Suizidalität entsteht. Die Kammer ist im Rahmen ihrer staatlichen Schutzpflicht gehalten, diese Gefahr für das Leben des Schuldners zu 1) (Art. 2 Abs. 2 GG) durch geeignete Maßnahmen so wirksam wie möglich abzuwenden. Hierzu stehen ihr die beiden seitens des Sachverständigen ermittelten Möglichkeiten zur Verfügung.
(i) Ob eine ambulante Therapie ein Abgleiten in eine akute Suizidalität im konkreten Moment der Räumung sicher verhindern kann, konnte durch den Sachverständigen nicht sicher bestätigt werden. Demgegenüber setzt die stationäre Therapie im Moment des Eintretens der akuten Suizidalität ein und führt dann zu einer engmaschigen und intensiven Betreuung des Schuldners zu 1). Sie ist mit einem maximalen Schutz für den Schuldner zu 1) verbunden. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass die ambulante Therapie vorbeugend das Abgleiten des Schuldners zu 1) in eine akute Suizidalität verhindern soll, ist sie nicht geeigneter als eine stationäre Therapie. Die stationäre Therapie ist zur Gefahrenabwendung nach der ausdrücklichen Feststellung des Sachverständigen gleichermaßen geeignet wie eine ambulante Therapie (Seite 19 des Ergänzungsgutachtens).
(ii) Sie ist nach Ansicht der Kammer im konkreten Fall auch das erforderliche Mittel, da wie bereits ausgeführt, erhebliche Zweifel daran bestehen, dass die ambulante Therapie vorliegend überhaupt zum Erfolg führen kann. Dabei ist auch fraglich, ob die stationäre Therapie den Schuldner zu 1) in seinen Grundrechten überhaupt stärker betrifft als die ambulante. Beide Therapien, die auf eine Auflage des Gerichts angeordnet werden, greifen zum Schutz des Lebens des Schuldners zu 1) in seine allgemeine Handlungsfreiheit ein. Die stationäre Therapie, die in einem Krankenhaus durchgeführt wird, ist zusätzlich ein Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Schuldners zu 1). Die stationäre Therapie ermöglicht die gleichzeitige Durchführung der Räumung, denn der Schuldner zu 1) hält sich während einer stationären Therapie in einer psychiatrischen Klinik auf. Ein konkreter Grundrechtseingriff in das Freiheitsgrundrecht wäre damit indes erst verbunden, wenn der Schuldner zu 1) gegen seinen Willen untergebracht würde. Da der Schuldner zu 1) krankheitseinsichtig und nach eigenem Bekunden therapiewillig ist, dürfte er sich dem Krankhausaufenthalt im Interesse der eigenen Gesundheit freiwillig stellen. Entfällt die Absprachefähigkeit des Schuldners zu 1) aufgrund einer akuten Suizidalität, so wäre seine zwangsweise Unterbringung aufgrund der Vorschriften des HFEG gesetzlich möglich, wodurch ein etwaiger Grundrechtseingriff wiederum gerechtfertigt wäre. Eine Möglichkeit der zwangsweisen Unterbringung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens besteht demgegenüber für das Vollstreckungsgericht nicht.
Soweit ein weiterer Unterschied darin liegt, dass der Schuldner zu 1) bei Durchführung der ambulanten Therapie in dem Haus verbleiben könnte, so führt dies nicht dazu, dass die ambulante Therapie als das mildere Mittel anzusehen wäre. So verfügt der Schuldner zu 1) über keine Rechtsposition, die das Verbleiben in dem Haus als solches schützt. Eigentümer ist der Gläubiger und ihm steht auch kein vertragliches Bleiberecht zu. Der Aufenthalt des Schuldners zu 1) in dem Haus ist solange von Verfassungs wegen geboten, bis sichergestellt ist, dass sein Lebensrecht nicht anderweitig geschützt werden kann. Hier steht vorliegend die stationäre Therapie zur Verfügung, die das Leben des Schuldners zu 1) schützt und gleichzeitig die Rechte des Gläubigers am wenigsten beeinträchtigt.
(iii) Die Kammer hält die Durchführung einer stationären Therapie unter Berücksichtigung der Grundrechte des Schuldners zu 1) und des Gläubigers und seiner Familie auch für angemessen. So ist es nach den Feststellungen des Sachverständigen keineswegs zwingend, dass der Schuldner zu 1) bei Durchführung einer Räumung tatsächlich in eine Phase akuter Suizidalität abgleitet. Es besteht nur eine entsprechende Gefahr. Daraus folgt zunächst, dass eine ambulante Therapie, die das Abgleiten in eine Phase akuter Suizidalität präventiv verhindern soll, unter Umständen zur Gefahrabwendung gar nicht erforderlich ist, wenn die Gefahr im Falle der Zwangsräumung nicht eintritt, zumal der Schuldner zu 1) sich nach den Feststellungen des Sachverständigen in den letzten neun Monaten etwas stabilisiert hat. Da der Eingriff in die Grundrechte des Gläubigers seinerseits auch auf das erforderliche Maß zu beschränken ist, gebührt der stationären Therapie der Vorrang, da in diesem Falle bereits feststeht, dass sich der Schuldner zu 1) in einer Phase der akuten Suizidalität befindet und eine Lebensgefahr, die den Eingriff in die Rechte des Gläubigers rechtfertigt, tatsächlich vorliegt. Mit der Durchführung einer ambulanten Therapie werden die Rechte des Gläubigers stärker beeinträchtigt, da einerseits noch nicht feststeht, ob es zu der akuten Suizidalität tatsächlich kommt und eine gleichzeitige Durchführung der Räumung nicht möglich ist.
Die stationäre Therapie ist im Falle des Vorliegens einer akuten Suizidalität auch im Hinblick auf die betroffenen Grundrechte des Schuldners zu 1) der erforderliche Eingriff, da die stationäre Therapie in einem Krankenhaus dann den maximalen Schutz des Schuldners zu 1) bietet. Im vorliegenden Fall ist auch nicht zu befürchten, dass die Dauer einer stationären Therapie die Maßnahme unverhältnismäßig macht (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2010, 1649). Denn der Sachverständige hat ausgeführt, dass nicht der gesamte Zeitraum, der für eine ambulanten Therapie benötigt würde und etwa ein bis zwei Jahre ausmachte, stationär durchzuführen wäre, wobei er in seinem ersten Gutachten eine Möglichkeit der Vollstreckung bereits nach sechs Monaten für möglich hielt. Eine stationäre Behandlung wäre demgegenüber lediglich erforderlich, um den Schuldner zu 1) im Falle einer akuten Suizidalität zu stabilisieren, erste innerpsychische Prozesse in Gang zu setzen, ggfs. medikamentös einzustellen und somit die Grundlage für eine ambulant fortzuführende Psychotherapie zu schaffen. Dies bietet die Chance, innerhalb eines überschaubaren Zeitraums zu einer Stabilisierung des Schuldners zu 1) zu gelangen und dadurch die Grundlagen für ein Leben in Freiheit ohne konkrete Suizidgefährdung zu schaffen.
3. Die weiteren vorgetragenen Beeinträchtigungen vermögen auch weiterhin eine - auch nur vorübergehende - Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht zu rechtfertigen. Ob die seitens des Schuldners zu 1) behaupteten Gesundheitsgefährdungen aufgrund der Herzkrankheit und der Prostataerkrankung eine der Räumungsvollstreckung entgegen stehende Gesundheitsgefährdung begründen, ist bereits nicht ersichtlich. Eine Gesundheitsgefährdung vermag nur dann eine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO begründen, wenn gerade aufgrund der Räumung eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintritt, die nicht anders als durch eine - vorübergehende - Einstellung der Zwangsvollstreckung angewendet werden kann. Eine Pflicht der Kammer zur Amtsermittlung besteht dann, wenn sich Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Gefährdung ergeben, auch wenn es dem Schuldner nicht obliegt, dies gegenüber dem Gericht durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu beweisen. Den Umstand, dass bei einer Herz- oder Krebserkrankung die behandelnden Ärzte stets dazu raten, sich zur Vermeidung gesundheitlicher Konflikte oder der Vermeidung einer Verschlechterung der Heilungsaussichten keinen Stresssituationen oder aufregenden bzw. physisch oder psychisch belastenden Situationen auszusetzen, ist offenkundig. Derartiges stellt aber noch keine sittenwidrige Härte im Sinne des § 765a ZPO dar. Eine solche kann nur angenommen werden, wenn gerade die Räumung nicht nur einer gesundheitlichen Belastung, sondern zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Krankheitsbildes führt und diese nicht anders als durch eine Aussetzung der Vollstreckung abwenden werden kann. Aus den vorgelegten Atteste ergeben sich keine Anhaltspunkte für den Eintritt einer lebensbedrohlichen Verschlechterung aufgrund der Räumung. Vielmehr enthalten sie die allgemeine Empfehlung, dass die Räumungssituation aus ärztlicher Sicht zu Belastungen des Herzens und der Krebsbehandlung führen kann. Eine lebensbedrohliche Verschlechterung des Krankheitsbildes ergibt sich daraus nicht. Da der Schuldner hinsichtlich seiner Herzerkrankung medikamentös offensichtlich erfolgreich eingestellt wurde und im Alltag keine Belastungen verspürt, ist es auch nicht erkennbar, warum gerade die Räumungssituation zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Zustandes des Herzens führen soll. Gleiches gilt für die hinsichtlich der Krebserkrankung vorlegten Atteste. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, weswegen aus ärztlicher Sicht gerade die Räumungssituation zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes führen soll, zumal eine onkologische Behandlung offensichtlich bereits erfolgreich durchgeführt wurde. Ebenso ist nicht erkennbar, weswegen der Schuldner die drohenden Gesundheitsgefährdungen nicht anders als durch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung abwenden könnte. So ist es ihm nach wie vor möglich, das Anwesen freiwillig zu räumen oder an dem Tag der Räumung in dem Haus nicht anwesend zu sein. Eine weitere Möglichkeit liegt darin, dass der Schuldner zu 1) sich an dem Tag der Räumung unter ärztlicher Aufsicht befindet. Zudem hat die Kammer für die Durchführung der Zwangsräumung detaillierte Auflagen gemacht hat, die auch für etwa bestehende Gesundheitsgefahren genügende Abwehr bieten. Ist der Schuldner zu 1) während der Räumung zu seinem eigenen Schutz stationär in Behandlung, so ist aufgrund der dann bestehenden engmaschigen und intensiven Betreuung des Schuldners zu 1) sichergestellt, dass auch etwaige Gefahren für das Herz medikamentös behandelt werden können. Ist der Schuldner zu 1) nicht in stationärer Behandlung, so hat die Kammer angeordnet, dass bei der Räumung Polizeibeamte anwesend sind. Diese können sofern erforderlich, ärztliche Nothilfe herbeirufen, wenn eine gesundheitliche Gefahrensituation für den Schuldner zu 1) entsteht.
4. Um die erforderlichen Schutzmaßnahmen zugunsten des Schuldners zu 1) für den Fall der Zwangsräumung zu treffen, hat die Kammer sich im Rahmen ihrer staatlichen Schutzpflicht dafür entschieden, die nachfolgend erläuterten begleitenden Auflagen für den Fall der Räumung zu treffen.
So soll zwischen der Zustellung der Ankündigung der Räumung und dem tatsächlichen Räumungstermin ein Zeitraum von vier Wochen liegen. Dem Schuldner wird die Auflage gemacht, sich nach Zustellung der Ankündigung bei dem Sachverständigen ... vorzustellen, um begutachten zu lassen, ob die anberaumte Räumung zu einer akuten Suizidalität geführt hat. Da der Schuldner zu 1) nach wie vor als krankheitseinsichtig eingeschätzt wird und an keiner Antriebsschwäche leidet sowie die Wahrnehmung des Termins letztlich in seinem Interesse liegt, geht die Kammer davon aus, dass der Schuldner zu 1) dieser Auflage nachkommen wird.
Sollte der Schuldner zu 1) demgegenüber sich einer erneuten Begutachtung verweigern, ist dies vom Sachverständigen dem Vollstreckungsgericht mitzuteilen. Dieses wird dann anhand der konkreten Situation zu prüfen haben, worauf diese Verweigerung beruht und welche Maßnahmen ggfs. aufgrund des konkreten Zustandes des Schuldners zu ergreifen sind. Insoweit wird das Vollstreckungsgericht in diesem Fall - ggfs. unter Einschaltung des Betreuungsgerichts und der Ordnungsbehörden - zu erwägen haben, ob vorübergehende Maßnahmen zu ergreifen sind, um dem Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit des Schuldners zu 1) Genüge zu tun und insoweit dafür Sorge zu tragen haben, dass sich der Schuldner zu 1) der Begutachtung stellt.
Das Ergebnis der Begutachtung ist dem Vollstreckungsgericht sodann durch den Sachverständigen bzw. den Schuldner zu 1) mitzuteilen. Sofern der Sachverständige sodann die Einleitung einer stationären Therapie empfiehlt, hat sich der Schuldner zu 1) in einem psychiatrischen Krankenhaus vorzustellen. Gleichzeitig hat das Vollstreckungsgericht die Akte bei einer entsprechenden Empfehlung des Sachverständigen an das Betreuungsgericht bzw. die Ordnungsbehörden weiterzuleiten, damit von dort aus weitere Maßnahmen geprüft werden können. Da das Vollstreckungsgericht mangels Rechtsgrundlage eine Einweisung des Schuldners zu 1) nicht selbst verfügen kann, hat es gegebenenfalls Begleitmaßnahmen zu treffen, bis sichergestellt ist, dass sich der Schuldner zu 1) in einer stationären Therapie in einem Krankenhaus befindet.
Sofern eine akute Suizidalität nicht festgestellt werden kann und eine stationäre Therapie nicht erforderlich ist, hat das Vollstreckungsgericht den beauftragten Gerichtsvollzieher anzuweisen, dass bei der Durchführung der Räumung Polizeibeamte anwesend sind, die gegebenenfalls zum Schutze des Schuldners zu 1) weitere Maßnahmen ergreifen können. Über diese Maßnahme hat das Vollstreckungsgericht den beauftragten Gerichtsvollzieher rechtzeitig vordem Räumungstermin zu informieren.
5. Nachdem das Bundesverfassungsgericht ausweislich des Tenors des Beschlusses vom 29. Juli 2014 den Beschluss der Kammer insgesamt und nicht nur insoweit aufgehoben hat, als er den Schuldner zu 1) betrifft, war auch über die Beschwerden der Schuldnerin zu 2) und des Gläubigers erneut zu befinden. Beiden bleiben erneut ohne Erfolg.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zu 2) war von Vorneherein unbegründet, denn Vollstreckungsschutz knüpft allein an den gefährdeten Schuldner an. Weswegen die Schuldnerin zu 2) durch die drohende Zwangsräumung gefährdet sein soll, ist nicht vorgetragen. Ob der Gläubiger für die Räumung der Schuldnerin zu 2) ein Rechtsschutzbedürfnis hat, kann offenbleiben, denn auch die sofortige Beschwerde des Schuldners zu 1) ist unbegründet.
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers war als unzulässig zu verwerfen, nachdem die in dem angefochtenen Beschluss dem Schuldner zu 1) gewährte Räumungsfrist bereits verstrichen war. Ein nachträglicher Rechtsschutz kommt nur ausnahmsweise im Falle schwerwiegender Grundrechtsverletzungen Betracht. Derartiges ist vorliegend nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der Voraussetzungen nicht zuzulassen.
Den Beschwerdewert hat die Kammer auf ein Viertel des Meistgebots festgesetzt.





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B.

Aus den Gründen der Entscheidung des LG Kleve vom 24.11.2014 - 4 T 500/14 -


Gründe

I.
Die Gläubigerin betreibt wegen eines dinglichen Anspruches in Höhe von 321.000 Euro aus der Grundschuld, eingetragen in Abteilung III Nr. 48 des Grundbuchs, die Zwangsversteigerung des oben näher bezeichneten Grundbesitzes. Das Amtsgericht Kleve hat mit den Beschlüssen vom 21.03.2011 zunächst in drei getrennten Verfahren die Zwangsversteigerung der drei Flurstücke (AZ. 8 K 36/11, 8 K 37/11 und 8 K 38/11) angeordnet. Nach Einholung von Gutachten über den Verkehrswert der Grundstücke hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.12.2012 die drei Verfahren verbunden, die nunmehr unter dem oben angegebenen Aktenzeichen fortgeführt werden.
Mit Beschluss vom 10.12.2012 wurden die Verkehrswerte der Flurstücke wie folgt festgesetzt:
Flurstück  : 181.000 Euro
Flurstück  : 120.000 Euro
Flurstück  :   70.000 Euro.
Nachfolgend wurde Versteigerungstermin auf den 19.04.2013 bestimmt. Mit Beschluss vom 19.04.2013 wurde der Zuschlag versagt, weil das Meistgebot in Höhe von 16.000 Euro den Voraussetzungen des § 85 Abs. a 1 ZVG nicht entsprach. Sodann wurde Versteigerungstermin auf den 31.10.2013 bestimmt. Mit Beschluss von diesem Tage wurde der Zuschlag ebenfalls versagt, da die allein betreibende Gläubigerin nach Schluss der Versteigerung die einstweilige Einstellung bewilligt hatte, § 33 ZVG.
Auf den nachfolgend gestellten Antrag der Gläubigerin, das Verfahren fortzusetzen, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.11.2013 die Fortsetzung des Verfahrens beschlossen und Termin zur Versteigerung auf den 03.04.2014 bestimmt.
In diesem Termin blieb der Beteiligte zu 3.) mit einem zu zahlenden Betrag von 100.000 Euro der Meistbietende. Der Schuldner hat mit Schreiben vom 17.04.2014 beantragt, den Zuschlag zu versagen, da die Zuschlagserteilung für ihn im Alter von 81 Jahren eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben bedeute; er sei Herzinfarkt gefährdet und in ärztlicher Behandlung. Im Attest vom 22.05.2014 führt der behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin Dr. med. C. aus, der Schuldner müsse übermäßige körperliche Belastungen und psychischen Stress strikt meiden, da anderenfalls zu befürchten sei, dass es zu einer akuten Verschlechterung mit fatalem Ausgang komme. Das Amtsgericht gab dem Schuldner daraufhin mit Beschluss vom 04.06.2014 auf, die begonnene Behandlung beim Kardiologen fortzusetzen und bis zum 30.06.2014 eine Bescheinigung des Kardiologen vorzulegen, aus der sich ergibt, mit welcher Behandlungsdauer zu rechnen sei, ob diese Behandlung durch Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens unmöglich gemacht werde und ob keine andere Möglichkeit gegeben sei, die Gesundheit des Schuldners zu schützen, als durch Einstellung oder Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens. Der Schuldner legte eine derartige Bescheinigung nicht vor.
Mit Beschluss vom 02.07.2014 hat das Amtsgericht nach mehrfacher Verlegung des Verkündungstermins dem Meistbietenden den Zuschlag für den durch Zahlung zu berichtigenden Betrag von 100.000 Euro erteilt. Dieser Beschluss wurde dem Schuldner am 05.07.2014 zugestellt. Mit Schreiben vom 15.07.2014, eingegangen am 21.07.2014 (Montag), hat der Schuldner gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Zu seiner Erkrankung hat er ausgeführt, dass er erst im August 2014 einen Termin beim Kardiologen habe erhalten können. Sollte er diesen Termin nicht wahrnehmen, wäre ein neuer Termin im April 2015.
Das Amtsgericht hatte der Beschwerde mit Beschluss vom 28.07.2014 nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Schuldner die Behandlung beim Kardiologen nicht fortgesetzt und auch die angeforderte Bescheinigung des Kardiologen nicht zur Akte gereicht habe. Darüber hinaus hat der Schuldner zwei ärztliche Bescheinigungen der Gemeinschaftspraxis Dr. C. vom 28.07.2014 und vom 18.08.2014 vorgelegt, wonach zunächst ein Termin beim Kardiologen Dr. L. in Kleve für den 14.08.2014 vorgesehen war, der nunmehr am 25.08.2014 stattfinden sollte.
Mit Antrag vom 26.08.2014 hat der Schuldner beim Amtsgericht Emmerich Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss gestellt (AZ. 6a M 734/14), in dem er angibt, sich seines Lebensabends durch die Zwangsversteigerung und den Zuschlag beraubt zu sehen und immer öfter mit dem Gedanken des Suizides "zu spielen", wenn ihn Panikattacken überwältigten.
Das Landgericht hat daraufhin Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Fragen, ob Suizidgefahr besteht und welche Maßnahmen erforderlich und möglich sind, um diese abzuwenden. Darüber hinaus hat die Kammer das Ordnungsamt der Stadt Emmerich am Rhein sowie das Amtsgericht Emmerich am Rhein als Betreuungsgericht von der behaupteten Suizidgefahr informiert, um diesen Behörden die gebotene eigenverantwortliche Prüfung der zum Schutz des Schuldners erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Das Amtsgericht Emmerich am Rhein hat daraufhin mit Beschluss vom 28.10.2014 (Az. 6 XVII 236/14) die Betreuung des Schuldners angeordnet und mit Beschluss vom 17.11.2014 auf Antrag des Betreuers dessen geschlossene Unterbringung in der LVR-Klinik Bedburg-Hau bis längstens zum 06.01.2015 genehmigt.
II.
Das Rechtsmittel des Schuldners ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 96 ff. ZVG, 793, 567 ff. ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel aber keinen Erfolg.
Die sofortige Beschwerde gegen einen Zuschlagbeschluss kann nach § 100 Abs. 1 ZVG nur auf die dort erschöpfend aufgezählten Ablehnungsgründe gestützt werden. Die Beschwerde kann demnach nur darauf gestützt werden, dass eine der Bestimmungen der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt ist oder der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist. Eine Verletzung der genannten Bestimmungen kommt allenfalls in Form der Verletzung des § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG in Verbindung mit einem Vollstreckungsschutzantrag nach § 765 a ZPO in Betracht, da eine Verletzung der übrigen Vorschriften weder dargetan ist noch sich aus den Akten ergibt.
Nach § 83 Nr.6 ZVG ist der Zuschlag zu versagen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens "aus anderen Gründen" unzulässig wäre. Dies wäre der Fall, wenn aufgrund des Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765 a ZPO bereits der Zuschlag wegen einer mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für dessen Leben nicht erteilt werden dürfte. Die Voraussetzungen hierfür liegen aber nicht vor.
Nach § 765 a ZPO kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme einstweilen einstellen, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Die Vorschrift stellt nach herrschender Meinung eine eng auszulegende Ausnahme dar, die nur in besonderen Härtefällen aus sozialen Gründen eingreift. Deshalb können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die weder regelmäßig im Rahmen einer Zwangsvollstreckung vorliegen noch mit spezielleren Rechtsbehelfen geltend zu machen sind. Eine bloße Unbilligkeit der Zwangsvollstreckung reicht daher nicht aus. Sie muss vielmehr zu einem ganz untragbaren Ergebnis führen (vgl. BGHZ 161, 371 f., Landgericht Kaiserslautern, KKZ 1995, 176, zitiert nach Juris).
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Bundesverfassungsgericht NJW 2004, 49 f., BGH NJW 2005, 1859 f., BGH NJW 2006, 505 f., BGH NJW 2007, 3719 f., BGH NJW 2008, 576 f., BGH NJW 2008, 1000 f.) ist vom Vollstreckungsgericht in der Zwangsvollstreckung auch die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten und ist deswegen für die im Fall der Zwangsräumung bestehende Gefährdung des Lebens des Schuldners oder seiner Angehörigen eine Güterabwägung vorzunehmen, ob das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) dem Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Art. 14 GG, Eigentumsschutz; Art. 19 Abs. 4 GG, wirksamer Rechtsschutz) vorgeht. Selbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für Leib und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres eingestellt werden. Erforderlich ist vielmehr, das in solchen Fällen ganz besonders gewichtige Interesse der von der Vollstreckung Betroffenen (Lebensschutz, Art. 2 Abs. 2 GG) gegen das Vollstreckungsinteresse des Gläubigers (Gläubigerschutz, Art. 14 GG; wirksamer Rechtsschutz, Art. 19 Abs. 4 GG) abzuwägen. Es ist daher stets sorgfältig zu prüfen, ob der Gefahr der Selbsttötung nicht auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangsvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen die Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, oder auch die Ingewahrsamnahme des suizidgefährdeten Schuldners nach polizeirechtlichen Vorschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen. Kann der Suizidgefahr des Schuldners oder seines nahen Angehörigen auf diese Weise entgegengewirkt werden, scheidet die Einstellung aus. Das Vollstreckungsgericht hat die für die Maßnahmen zur Unterbringung des Schuldners oder seines Angehörigen zuständigen Behörden vor der Vollstreckung zu unterrichten und hierbei darauf hinzuweisen, dass die Vollstreckung fortzusetzen sein wird, wenn die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Betreuungsgerichte Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners nicht für erforderlich erachten. Steht indessen fest, dass derartige Maßnahmen nicht geeignet sind, der mit der Fortsetzung des Verfahrens für den Schuldner oder seines Angehörigen verbundenen Gefahr einer Selbsttötung wirksam zu begegnen oder führte die Anordnung der Unterbringung aller Voraussicht nach zu einer bloßen Verwahrung auf Dauer, so ist das Verfahren einzustellen. Dabei verbietet das Interesse des Gläubigers an der Fortsetzung des Verfahrens eine dauerhafte Einstellung, weil die staatliche Aufgabe, das Leben des Schuldners zu schützen, nicht auf unbegrenzte Zeit durch ein Vollstreckungsverbot gelöst werden kann. Diese Grundsätze gelten hierbei nicht nur für eine im Falle der Zwangsräumung bestehende Suizidgefahr, sondern auch, wenn es darum geht, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen der bei endgültiger Zuschlagserteilung und Zwangsräumung des Grundstücks drohenden Gefahr der Selbsttötung des Schuldners oder seines nahen Angehörigen einstweilen einzustellen ist (vgl. BGH NJW 2005, 1859 f.; NJW 2006, 505 f.; NJW 2007, 3719 f.; NJW 2008, 586 f.; NJW 2008, 1000 f.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die Entscheidung der Beschwerdekammer als Tatsacheninstanz.
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Zuschlag nicht zu versagen.
Zwar ist nach den Feststellungen des Sachverständigen aufgrund der narzisstischen Persönlichkeit des Schuldners davon auszugehen, dass er den Rechtsverlust, der auf den Zuschlag folgt, und insbesondere die mit der Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss einhergehende Erkenntnis, dass er mit seinem Eigentum nunmehr auch erkennbar seinen sozialen Status eingebüßt hat, als massiven Angriff gegen seine Person werten und als ungerechtfertigt empfinden wird; dies könnte zu einer Zuspitzung seiner tiefgründigen narzisstischen Wut führen, die wiederum mit einer erheblichen Gefährdung seines Lebens einhergehen kann.
Dies allein rechtfertigt aber die Versagung des Zuschlages nicht. Denn der drohenden Gefahr für Leib und Leben des Schuldners ist durch geeignete Maßnahmen hinreichend entgegengewirkt worden. Der Sachverständige hat insoweit ausgeführt, dass wegen der fehlenden Krankheitseinsicht und Behandlungsbereitschaft die Destruktivität der suizidalen Symptomatik nur in ein konstruktives und realistisches Handeln umgewandelt werden könne, wenn zumindest anfangs eine Unterbringung in der geschlossenen Psychiatrie erfolgen könne. Dies ist nunmehr geschehen. Denn das Amtsgericht hat dem Schuldner zunächst den Beteiligten zu 5.) als Betreuer bestellt und zudem mit Beschluss vom 17.11.2014 die Unterbringung des Schuldners genehmigt; seit dem 19.11.2014 befindet sich der Schuldner aufgrund dessen in geschlossener Unterbringung in der Landesklinik D. Damit sind die vom Sachverständigen zur Abwendung der Gefahr für Leib und Leben des Schuldners für erforderlich gehaltenen Maßnahmen umgesetzt worden.
III.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Erstattung der außergerichtlicher Kosten kommt nicht in Betracht, weil sich die Beteiligten des Zwangsversteigerungsverfahrens nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüber stehen (vgl. insoweit für die Vorschriften des GKG: BGH, Beschluss vom 17.08.2011, AZ. V ZB 128/11, WuM 2011, 571 ff., Rdn. 29, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 21.09.2006, AZ. V ZB 76/06, WM 2006, 2266 f., Rdn. 12, zitiert nach Juris).
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 100.000 Euro (§ 54 Abs. 2 GKG).

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