Montag, 6. April 2015

Architektenrecht: Zum Beginn der Verjährung bei Architektenhaftung

Wann verjährt ein Anspruch gegenüber einem Architekten ? Im konkreten Fall war er u.a. als Planer und Objektbetreuer tätig.  Zum Zeitpunkt des Einzugs der Auftraggeber 1995 waren noch nicht alle Arbeiten erledigt. In der Folge zeigten sich immer wieder Mängel. Eine förmliche Abnahme fand nicht statt. Nachdem 2011 ein massiver Insektenbefall auftrat und ein von den Auftraggebern beauftragter Sachverständiger eklatante Planungs- und Bauüberwachungsfehler feststellte, verlangten die Auftraggeber vom Architekten Schadensersatz. Dieser erhob die Einrede der Verjährung.

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Das Landgericht und in der Folge das OLG Brandenburg gaben der Klage statt. Voraussetzung für die Verjährung wäre, dass eine Abnahme erfolgt wäre. Denn die Verjährungsfrist laufe erst ab der Abnahme.

Weder sei etwas für eine ausdrückliche Abnahme noch eine konkludenten Abnahme ersichtlich. Der Einzug als solcher könne eine konkludente Abnahme deshalb nicht darstellen, da (unstreitig) zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle Maßnahmen des Baus erfolgt waren. Zur Abnahmefähigkeit gehöre regelmäßig die Vollendung aller vertraglich geschuldeten Leistungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestand.

Auch wenn nach dem Einzug der Architekt alle Leistungen erbracht hat, ließe sich daraus nicht auf eine konkludente Abnahme schließen. Neben der Erbringung der Leistung sei nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 20.02.2014 – VII ZR 26/12 -) ein Verhalten des Auftraggebers erforderlich, aus dem sich ergäbe, dass er die erbrachten Leistungen als im Wesentlichen vertragsgemäß billige.  Alleine der Umstand, dass die Auftraggeber hier über einen Zeitraum von 20 Jahren keine Ansprüche gegen den Architekten geltend gemacht hatten. Ließe sich dies nicht entnehmen.

Die Verjährungsfrist habe hier auch nicht ohne Abnahme zu laufen begonnen. Zwar könnte dies in Bezug auf die Pflichten aus dem Architektenvertrag „Objektbegehung zur Mängelfeststellung“ und „Überwachung der Beseitigung von Mängeln“ der Fall sein, wenn die Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Formen abgelaufen wären. Dieser Ablauf wäre allerdings vom Architekten darzulegen und zu beweisen, wobei auch für sie gelte, dass die Frist erst mit der Abnahme zu laufen beginnt.


Aber auch wenn die Gewährleistungsfristen abgelaufen wären, könne sich der Architekt wegen seiner Sekundärhaftung im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht berufen. Diese Verjährungsfrist beginne erst mit Ende der Verjährungsfrist gegen den bauausführenden Unternehmer.

Brandenburgisches OLG, Urteil vom 03.12.2014 - 4 U 40/14 -

Aus den Gründen:

Gründe

I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Architektenleistungen in Anspruch.
Die Parteien schlossen unter dem 21./29.03.1994 einen Architektenvertrag über die Erbringung von Architektenleistungen zur Errichtung eines Einfamilienhauses in G…. Für den Vertragsschluss verwandten die Parteien ein Formular für einen Einheitsarchitektenvertrag, der unter Ziff. 2 die Übertragung der erforderlichen Grundleistungen in Bezug auf sämtliche Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI einschließlich der Objektbetreuung und Dokumentation vorsah. Unter Ziff. 12 vereinbarten die Parteien ein „Pauschalhonorar von 65.000,- DM incl. Planung Einbaumöbel“ sowie einen Zahlungsplan, der folgende Teilzahlungen vorsah:
„1. Teilzahlung
bei erbrachten Grundleistungen2.1.1 – 2.1.4
DM 15.660,-
2. Teilzahlung
bei erbrachter Leistung 2.15
DM 14.500,-
3. Teilzahlung
nach Erstellung des Gebäuderohbaues
DM 17.400,-
4. Teilzahlung
nach Fertigstellung des Gebäudes ohne Einbaumöbel und Außenanlage
DM 10.440,-
                
---------------
                
DM 58.000,-
(handschriftlich ergänzt)
5. Teilzahlung
nach Einbau Einbaumöbel
DM  7.000,-
                
---------------
Gesamthonorar
        
DM 65.000,-
Pauschal“
                
Die Klägerin zog im November 1995 in das Haus ein; zu diesem Zeitpunkt war die Blechabdeckung auf den Balken der Erd- und Obergeschossebene noch nicht erstellt – dazu fertigte das Büro des Beklagten im September 1996 noch eine Detailskizze - ; es fehlte auch noch der Terrassenbelag.
Im Herbst 1997 nahm der Beklagte an einem Besichtigungstermin wegen einer Beschädigung des Türstocks teil, die anschließend im Kulanzweg durch die Schreinerei L… aus H… beseitigt wurde.
Im Sommer 2001 kümmerte sich der Beklagte um die Beseitigung von Mängeln am Fußbodenbelag, der sich gelöst hatte.
Im Frühjahr 2005 besichtigte der Beklagte Schäden im Bereich des Kaminkehrerpodestes. Im Anschluss daran fanden umfangreiche Maßnahmen statt, die die T… GmbH im Zeitraum von 2005 bis 2008 durchführte.
Im Jahr 2007 erklärte sich der Beklagte bereit, sich um von der Klägerin festgestellte Mängel am Außenholz im Bereich der Küche zu kümmern.
Im Jahr 2011 trat ein massiver Insektenbefall auf; der Beklagte nahm einen Besichtigungstermin am 14.10.2011 wahr. Die Klägerin ließ die Schäden durch den Sachverständigen K… besichtigen, der zu dem Ergebnis kam, die Schäden beruhten auf eklatanten Planungs- und Bauüberwachungsfehlern. Daraufhin leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren ein, das zum Aktenzeichen 5 OH 4792/11 Bau beim Landgericht München II durchgeführt wurde. Der Sachverständige V… erstellte unter dem 11.10.2012 sein Gutachten; mit Beschluss vom 11.03.2013 stellte das Landgericht München II die Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens fest.
Die Klägerin nimmt nunmehr den Beklagten auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen V… auf Schadensersatz in Höhe der durch den Sachverständigen geschätzten Mangelbeseitigungskosten in Anspruch, die sie in der 1. Instanz mit dem Bruttobetrag von 147.798,- € bezifferte. Darüber hinaus macht sie ihr während der Durchführung der Mängelbeseitigung entgehende Gebrauchsvorteile, Kosten bereits getätigter Aufwendungen zur Beseitigung des Insektenbefalls sowie die Kosten der vorgerichtlichen Beauftragung des Sachverständigen K… sowie des Statikers Prof. G… geltend. Schließlich begehrt die Klägerin unter mehreren Gesichtspunkten die Feststellung der Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz weiterer Schäden.
Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Im Übrigen wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 13.03.2014 zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 135.008,24 € nebst Zinsen verurteilt sowie antragsgemäß die Verpflichtung des Beklagten zu weiterem Schadensersatz festgestellt. Es hat die Klage im Übrigen abgewiesen, dies allerdings nur in Höhe der von der Klägerin auf die Kosten für die noch nicht erfolgte Mangelbeseitigung geltend gemachten Mehrwertsteuer.
Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Eine Abnahme der Leistungen des Beklagten sei weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt.
Eine konkludente Abnahme sei nicht in der Zahlung der 5. Teilrechnung des Beklagten zu sehen, da zu diesem Zeitpunkt die Leistungen der Leistungsphase 9, die der Beklagten nach den vertraglichen Vereinbarungen geschuldet habe, noch nicht beendet gewesen seien. Es sei auch kein eindeutiger Wille der Parteien für eine Teilabnahme nach der Leistungsphase 8 festzustellen. Für eine konkludente Abnahme durch rügeloses Benutzen der Bauleistung fehle es an ausreichendem Vortrag des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten. Der Beklagte habe insbesondere nicht hinreichend zur Beendigung der Leistungsphase 9 vorgetragen. Soweit der Beklagte darauf abstelle, dass die Leistungsphase 9 nur bis zum Ende der Gewährleistungsfristen der bauausführenden Unternehmen reiche und diese im November 2000 geendet habe, sei sein Vortrag insbesondere zum Beginn der Verjährung im November 1995 zu pauschal.
Die Verjährungsfrist habe auch nicht unabhängig von einer Abnahme zu laufen begonnen. Konkrete Umstände, nach denen das vertragliche Erfüllungsverhältnis als beendet angesehen werden könne, ließen sich anhand des Sachvortrages des Beklagten nicht feststellen, insbesondere weil es durchweg Aktivitäten des Beklagten in Bezug auf das Bauvorhaben gegeben habe.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er sein Ziel der Klageabweisung in vollem Umfang weiter verfolgt. Der Beklagte meint, das Landgericht habe zu hohe Anforderungen an die Darlegung von Umständen gestellt, nach denen eine Erfüllung des Architektenvertrages nicht mehr in Betracht komme. Nach einem Urteil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10.01.2012 sei dies bereits der Zeitpunkt des Ablaufs der Gewährleistungsfristen für die Gewerke der bauausführenden Unternehmen, deren Gewährleistungsarbeiten der Architekt im Rahmen der Leistungsphase 9 festzustellen und zu überwachen habe. Mangels anderslautenden Vortrages der Klägerin sei davon auszugehen, dass die Werkleistungen der bauausführenden Unternehmen durch Bezug des streitgegenständlichen Gebäudes im November 1995 abgenommen worden seien. Auch die Klägerin trage nicht vor, dass die zum Zeitpunkt des Einzuges möglicherweise noch zu erbringenden Restleistungen so bedeutsam gewesen seien, dass sie einer Abnahme der Werkleistungen der bauausführenden Unternehmen entgegengestanden hätten. Im November 2000 habe deshalb auch die Verjährungsfrist für Mängelansprüche gegenüber dem Beklagten begonnen, da mit Ablauf des November 2000 die Erfüllung des Architektenvertrages nicht mehr in Betracht gekommen sei. Selbst wenn man von einer späteren Abnahme der Werkleistungen der beteiligten Unternehmen ausgehe, seien mögliche Gewährleistungsrechte gegenüber dem Beklagten verjährt. Die Leistungen der T… müssten nämlich bereits deshalb außer Betracht bleiben, weil diese Firma nach dem eigenen Vortrag der Klägerin im Jahr 2005 neu beauftragt worden sei, also keine Mängelbeseitigungsleistungen erbracht habe. Ebenso habe die Schreinerei L… aus H… im Jahr 1997 Kulanzleistungen und damit keine Mangelbeseitigungsleistungen erbracht. Die im Sommer 2001 erbrachten Leistungen in Bezug auf den Fußbodenbelag hätten allenfalls dazu führen können, dass die Gewährleistungsrechte in Bezug auf diese Mangelbeseitigungsleistungen im Sommer 2003 verjährt wären, so dass die Verjährung von Rechten gegenüber dem Beklagten im Sommer 2008 abgelaufen wäre. Konkreterer Sachvortrag sei dem Beklagten mangels Unterlagen nicht möglich; eine Aufbewahrungspflicht habe für ihn zum Zeitpunkt der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens nicht mehr bestanden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13.03.2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Sie hält die Berufung bereits für unzulässig; neuer Sachvortrag des Beklagten, insbesondere zum Zeitpunkt der Abnahme der Leistungen der bauausführenden Unternehmen, sei nicht zulassungsfähig. Ein Beginn der Verjährungsfrist ohne Abnahme könne nach der Rechtsprechung des BGH nur in Betracht kommen, wenn die Abnahme endgültig verweigert werde oder der Auftraggeber nur noch sekundäre Mängelrechte geltend mache und ansonsten keine Erfüllung mehr in Betracht komme. Eine Erfüllung der Leistungsphase 9 sei vorliegend jedoch unabhängig von einem Ablauf der Gewährleistungsfristen für die Leistungen der bauausführenden Unternehmen nicht eingetreten, da der Beklagte die Leistungen des Mitwirkens bei der Freigabe von Sicherheiten und die systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellung und rechnerischen Ergebnisse des Objekts nicht erbracht habe und deren Erbringung auch nicht unmöglich geworden sei. Dass der Beklagte nach Ablauf des langen Zeitraums zwischen der Bauausführung und dem vorliegenden Rechtsstreit nicht mehr in der Lage sei, Zusammenhänge zu rekonstruieren, ändere nichts an seiner Beweislast. Im Übrigen hafte der Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche der Klägerin aus § 635 BGB in der anzuwendenden, bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: § 635 BGB a.F.) nicht verjährt sind.
Die Verjährung richtete sich zunächst nach § 638 BGB a.F. und unterlag damit der fünfjährigen Verjährungsfrist, die gemäß § 638 Abs. 1, S. 2 BGB a.F. grundsätzlich mit der Abnahme begann.
a) Eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistungen des Beklagten hat – unstreitig - nicht stattgefunden.
b) Es ist auch keine konkludente Abnahme festzustellen.
aa) Eine konkludente Abnahme der Leistungen des Beklagten ist weder darin zu sehen, dass die Klägerin das Haus in G… im Jahr 1995 bezogen hat, noch darin, dass sie – ebenfalls unstreitig - die letzte nach dem vereinbarten Zahlungsplan zu zahlende Teilzahlung nach dem Einbau der Einbaumöbel auf das vereinbarte Honorar bezahlt hat.
Diese Umstände reichen für die Annahme einer konkludenten Abnahme der Leistungen des Beklagten - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bereits deshalb nicht aus, weil der Beklagte zum Zeitpunkt des Einbaus der Einbaumöbel oder des Einzuges der Klägerin noch nicht alle vertraglich geschuldeten Leistungen vollendet hatte. Eine konkludente Abnahme kann erst dann angenommen werden, wenn der Architekt sein Werk abnahmefähig hergestellt hat. Zur abnahmefähigen Herstellung gehört im Regelfall die Vollendung aller vertraglich geschuldeten Leistungen (vgl. dazu nur: BGH Urteil vom 20.10.2005 – VII ZR 155/04 – Rn. 12).
Das Landgericht hat die in dem Vertrag vom 21./29.03.1994 getroffenen Vereinbarungen zu Recht dahin ausgelegt, dass der Beklagte danach auch die erforderlichen Grundleistungen der Objektbetreuung und Dokumentation, d.h. Leistungen entsprechend der Leistungsphase 9 des § 15 HOAI a.F., schuldete. Entgegen der erstinstanzlich vertretenen Auffassung des Beklagten ergibt sich etwas anderes insbesondere nicht aus der unter der Überschrift „Zahlungsplan“ in Ziff. 12 des Vertrages getroffenen Vereinbarung, wonach die letzte Teilzahlung auf das vereinbarte Pauschalhonorar bereits mit dem Einbau der Einbaumöbel erfolgen sollte. In dieser Vereinbarung hat das Landgericht zutreffend lediglich eine Regelung zur Fälligkeit des Honoraranspruches gesehen, während der Umfang der geschuldeten Leistungen in Ziff. 2 des Vertrages bestimmt worden ist und damit auch die Leistungen der Leistungsphase 9 umfasste. Gegen diese Auslegung macht der Beklagte mit der Berufung auch keine Einwendungen mehr geltend.
Mit den Leistungen der Objektbetreuung hatte der Beklagte zum Zeitpunkt des Einbaus der Einbaumöbel bzw. des Einzuges der Klägerin im Jahr 1995 aber noch nicht einmal begonnen.
bb) Ebenso wenig kann für einen späteren Zeitpunkt eine konkludente Abnahme der Leistungen des Beklagten festgestellt werden.
Dem steht allerdings - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht entgegen, dass der Beklagte unstreitig bis heute nicht sämtliche nach Ziff. 2 des Vertrages vereinbarten Grundleistungen der Leistungsphasen des § 15 Abs. 2 HOAI a.F., etwa die in der Leistungsphase 9 aufgeführten Grundleistungen „Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen“ oder „systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objekts“, erbracht hat. Wie der BGH mit Urteil vom 20.02.2014 (VII ZR 26/12 – Rn. 18) überzeugend ausgeführt hat, ist die Vollendung des Werks nicht ausnahmslos Voraussetzung für eine konkludente Abnahme; entscheidend ist vielmehr, ob nach den gesamten Umständen das Verhalten des Auftraggebers vom Auftragnehmer dahin verstanden werden kann, er billige die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß. Das kann auch der Fall sein, wenn die Leistung Mängel hat oder (noch) nicht vollständig fertig gestellt ist. Vor diesem Hintergrund lässt der Umstand, dass die Klägerin vom Beklagten offenbar – etwas anderes trägt keine der Parteien vor - über einen Zeitraum von inzwischen fast 20 Jahren nach Einzug in das Haus weder jemals Hilfe bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen im Verhältnis zu den bauausführenden Unternehmen, noch eine systematische Zusammenstellung von Unterlagen oder der rechnerischen Ergebnisse gefordert hat, darauf schließen, dass sie die Nichterbringung dieser Leistungen durch den Beklagten zumindest nicht als wesentlich erachtet.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass sich außer dem Zeitablauf von 20 Jahren kein Verhalten der Klägerin festzustellen ist, das (positiv) im Sinne einer Billigung der Leistungen des Beklagten als im Wesentlichen vertragsgemäß ausgelegt werden könnte. Insbesondere ist ein konkreter Anknüpfungspunkt, wie er in dem vom BGH am 20.02.2014 (a.a.O.) entschiedenen Fall in Form der Anforderung von Bauunterlagen durch den Auftraggeber zum Zwecke der Archivierung vorlag, nicht ersichtlich.
cc) Die Verjährungsfrist hat auch nicht ohne Abnahme begonnen.
Ohne Abnahme kann die Verjährung für Gewährleistungsansprüche aus einem Architektenvertrag nur beginnen, wenn Umstände gegeben sind, nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt (BGH Urteil vom 24.02.2011 – VII ZR 61/10 - Rn. 18; Brandenburgisches Oberlandesgericht Urteil vom 10.01.2012 – 11 U 50/10 – Rn. 22; OLG München Urteil vom 17.07.2012 – 13 U 4106/11 - Rn. 27). Dies kann zwar nicht nur dann der Fall sein, wenn – wie der BGH bereits mit Urteil vom 08.07.2010 (VII ZR 171/08 – Rn. 23) ausgeführt hat – der Besteller die Entgegennahme des Werkes als Erfüllung der Vertragsleistung abgelehnt, die Abnahme endgültig verweigert, (nach dem bis zum 31.12.2001 geltenden Recht) eine Frist mit Ablehnungsandrohung gesetzt oder in den Fällen der Entbehrlichkeit einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung Schadensersatz- oder Minderungsansprüche geltend gemacht hat. Wie der BGH mit Urteil vom 24.02.2011 (a.a.O. – Rn. 18/19) ausgeführt hat, kann eine den Beginn der Verjährung auslösende Umgestaltung des Vertragsverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis vielmehr in allen Fällen angenommen werden, in denen keine Erfüllung des Vertrages mehr in Betracht kommt, und damit etwa auch, wenn im Verhältnis zwischen den Parteien des Architektenvertrages lediglich tatsächlich endgültig feststeht, dass Leistungen der Leistungsphase 9 nach § 15 HOAI a.F. oder sonstige Erfüllungsleistungen aus dem Architektenvertrag nicht mehr zu erbringen sind.
Auch ein solcher Zeitpunkt kann jedoch im vorliegenden Fall selbst dann nicht festgestellt werden, wenn man – ebenso wie in den durch den 11. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts mit Urteil vom 10.01.2012 (a.a.O. Rn. 22) und den OLG München mit Urteil vom 17.07.2012 (a.a.O. Rn. 28) entschiedenen Fällen – auf den Ablauf der Gewährleistungsfristen für die Leistungen der bauausführenden Unternehmen abstellt.
aaa) Zwar ist es entgegen der Auffassung der Klägerin im Einzelfall und sogar konkret im vorliegenden Fall durchaus denkbar, dass allein der Umstand, dass die Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen abgelaufen ist, ausreicht, um annehmen zu können, dass keine Erfüllungsleistungen aus dem Architektenvertrag mehr zu erbringen sind.
Nach dem Ablauf der Gewährleistungsfristen für die Leistungen der bauausführenden Unternehmen macht eine Erfüllung der in der Leistungsphase 9 zu erbringenden Leistungen jedenfalls in Form einer „Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen“ und des „Überwachens der Beseitigung von Mängeln, die innerhalb der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche, längstens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren seit Abnahme der Bauleistungen aufgetreten sind“ keinen (jedenfalls keinen im Rahmen des Leistungssolls des Architekten liegenden) Sinn mehr.
Dem steht nicht entgegen, dass – wie die Klägerin mit der Berufungserwiderung (Bl. 154 d.A.) geltend macht – die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten gegenüber den bauausführenden Unternehmen auch nach Ablauf der Verjährungsfristen nicht unmöglich ist, wenn man berücksichtigt, dass es von der Entscheidung des Unternehmers abhängt, ob er sich auf die Einrede der Verjährung beruft. Es trifft auch zu, dass der mit den Leistungen der Leistungsphase 9 beauftragte Architekt nicht den Leistungserfolg einer erfolgreichen Durchsetzung der Gewährleistungsrechte gegenüber den bauausführenden Unternehmen schuldet. Diese Erwägungen der Klägerin lassen jedoch außer Acht, dass der mit Leistungen entsprechend der Leistungsphase 9 beauftragte Architekt die Objektbegehung zur Mängelfeststellung nicht zu jeglichem für den Auftraggeber sinnvollen Zweck schuldet, sondern nur zum Zwecke der (rechtzeitigen) Geltendmachung von Ansprüchen vor Ablauf der Gewährleistungsfrist. Ebenso ist seine Verpflichtung zur Überwachung von Mängelbeseitigungsmaßnahmen – insoweit sogar ausdrücklich – auf den Zeitraum von fünf Jahren seit der Abnahme der Bauleistungen beschränkt.
Soweit in § 15 Abs. 2 HOAI a.F. als weitere Grundleistungen in der Leistungsphase 9 die „Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheiten“ und die „systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellung und rechnerischen Ergebnisse“ aufgeführt sind, ist die Erfüllung dieser Leistungen zwar grundsätzlich auch nach Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen noch möglich bzw. - zeitlich betrachtet – sogar häufig gerade erst nach Ablauf der Gewährleistungsfristen geschuldet. Diese Leistungen sind jedoch vom Architekten nur dann zu erbringen, wenn der Auftraggeber ihrer bedarf. Insbesondere setzt die Mitwirkung bei der Freigabe von Sicherheiten voraus, dass der Auftraggeber insoweit überhaupt die Hilfe des Architekten benötigt. Ebenso kommt die Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellung und rechnerischen Ergebnisse nach Ablauf der Gewährleistungsfristen für die bauausführenden Unternehmen nur dann noch in Betracht, wenn der Auftraggeber nicht bereits im Zuge der Planung und Bauausführung sämtliche Zeichnungen und Rechnungen erhalten hat oder jedenfalls deren geordneter Zusammenstellung bedarf. Ist aber - mangels anderweitigen Vortrages Parteien – davon auszugehen, dass die Klägerin den Beklagten während des gesamten Zeitraums seit ihrem Einzug in das Haus im November 1995 und heute zu keinem Zeitpunkt dazu aufgefordert hat, ihr bei der Freigabe von Sicherheiten behilflich zu sein oder Unterlagen zusammenzustellen, kann dies nur bedeuten, dass sie insoweit nach Ablauf der Gewährleistungsfristen gegenüber den bauausführenden Unternehmen keiner Hilfe durch den Beklagten (mehr) bedurfte.
bbb) Entscheidend ist jedoch, dass sich auf der Grundlage des darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten nicht feststellen lässt, wann die Verjährungsfristen für die Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen abgelaufen sind.
Die Gewährleistungsfrist für die bauausführenden Unternehmen begann – gleichgültig, ob nach den zugrunde liegenden Verträgen die VOB/B vereinbart war oder die Regelungen des BGB galten – mit der Abnahme der jeweiligen Leistungen. Dabei ist für den Beginn der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche gegen den Beklagten wegen Mängeln der Architektenleistung auf den Ablauf der letzten Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche gegenüber einem der beteiligten bauausführenden Unternehmen abzustellen.
Die Darlegungs- und Beweislast liegt insoweit auf Seiten des Beklagten, da es sich um die tatsächlichen Voraussetzungen für die seinerseits erhobene Verjährungseinrede handelt. Der Auffassung des Beklagten, nicht er, sondern die Klägerin müsse zum Zeitpunkt der Abnahmen gegenüber den bauausführenden Unternehmen vortragen, könnte allenfalls gefolgt werden, wenn eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin anzunehmen wäre. Sekundäre Darlegungslast bedeutet, dass sich der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei nicht auf einfaches Bestreiten beschränken kann, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufes steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. nur: Zöller-Greger, § 138 Rn. 8b). Der Beklagte steht jedoch nicht außerhalb des von ihm darzulegenden Geschehensablaufs; es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beklagte im Rahmen seiner Aufgaben in der Leistungsphase 8 selbst an den Abnahmen gegenüber den bauausführenden Unternehmen beteiligt war. Dass der Beklagte infolge Zeitablaufs und Ablaufs von Aufbewahrungspflichten nicht mehr über die erforderlichen Unterlagen verfügt, wie er im Berufungsverfahren vorträgt, kann allenfalls dazu führen, dass die Anforderungen an die Genauigkeit der Darlegung des Beklagten nicht zu hoch angesetzt werden können. Dass der Beklagte mangels Unterlagen – zumal, angesichts des Umstandes, dass es sich bei dem Haus der Klägerin nicht um ein Standartobjekt gehandelt hat und sich im Zuge der Planung und Errichtung ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den Parteien entwickelt hat – wegen des Zeitablaufs von inzwischen fast 20 Jahren seit der Errichtung gar keine Erinnerung mehr an den (wenn auch nicht zwingend taggenauen) Zeitpunkt der vollständigen Fertigstellung oder an einer Abnahme entgegenstehende Probleme mit den der Bauausführung beteiligten Unternehmen hat, ist nicht nachvollziehbar.
Wann die für den Ablauf der Verjährungsfrist für die Leistung der bauausführenden Unternehmen entscheidende Abnahme gegenüber dem letzten der an der Bauausführung beteiligten Unternehmen stattgefunden hat, kann dem Vortrag des Beklagten nicht entnommen werden.
(1) Die Abnahme gegenüber dem letzten bauausführenden Unternehmen kann – entgegen der Auffassung des Beklagten - frühestens im Herbst 1996 erfolgt sein.
Auf eine etwaige Abnahme vor dem oder (konkludent) durch den Einzug der Klägerin in das Haus im November 1995 kann nicht abgestellt werden, da – unstreitig – zu diesem Zeitpunkt zumindest die Blechabdeckung auf den Balken der Erd- und Obergeschossebene und der Terrassenbelag noch fehlten. Die Blechabdeckung kann – wie die Klägerin mit der Anlage K 3 (Detailskizze des Beklagten vom 06.09.1996) belegt hat, frühestens im Herbst 1996 hergestellt worden sein. Die bedeutet, dass eine Abnahme gegenüber den mit dem Terrassenbelag und den Blechabdeckungen beauftragten Unternehmen jedenfalls nicht vor Herbst 1996 stattgefunden haben kann.
Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass eine Abnahme auch gegenüber den bauausführenden Unternehmen grundsätzlich durchaus bereits in Betracht kommen kann, wenn noch einzelne Restleistungen fehlen. Auch dieser Gesichtspunkt vermag jedoch – entgegen der Auffassung des Beklagten – eine Abnahme gegenüber sämtlichen bauausführenden Unternehmen im November 1995 nicht zu begründen, da es an Vortrag des Beklagten für die Unwesentlichkeit der im November 1995 noch ausstehenden Restleistungen fehlt. Aus welchem Grund das Fehlen von Terrassenbelägen, die rund um das Haus in zwei Geschossen anzubringen waren, oder das Fehlen von Blechabdeckungen, die – mögen sie nach den Feststellungen des Sachverständigen V… auch unzureichend gewesen sein – immerhin dem Schutz der Holzkonstruktion vor Eindringen von Feuchtigkeit in die Holzkonstruktion dienten, nur unwesentliche Restleistungen gewesen sein sollen, hat der Beklagte auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt. Auf die Frage der Zulassungsfähigkeit des im Verhältnis zur ersten Instanz weitergehenden Vortrages im Berufungsverfahren kommt es danach nicht an.
(2) Es lässt sich auch kein späterer Zeitpunkt bestimmen, zu dem die Fertigstellung der im November 1995 noch ausstehenden Leistungen des Terrassenbelages und der Blechabdeckungen und in deren Folge eine (mindestens konkludent erklärte) Abnahme durch die Klägerin erfolgt ist. Stellt man in Rechnung, dass die Leistungen, mit den aufgrund der Ende 2004 aufgetretenen Probleme die T… beauftragt wurde (nach der Rechnung 26.02.2008 (K 12) die Erneuerung der Terrassenbeläge, der Austausch von beschädigten Balken sowie der Austausch des ursprünglich in Holz hergestellten Kaminkehrerpodestes gegen ein Gitterrost aus Stahl), sich nach dem Vortrag der Klägerin von Frühjahr 2005 bis Februar 2008 hingezogen haben, könnte die vollständige Fertigstellung der vielmehr durchaus noch geraume Zeit nach Herbst 1996 in Anspruch genommen haben. Auch dies geht zu Lasten des für die Voraussetzungen der Verjährungseinrede darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.
(3) Schließlich kann auch aus dem Umstand, dass die T… GmbH im Jahr 2005 „neu“ beauftragt worden ist, kein hinreichend sicherer Schluss darauf gezogen werden, dass die Gewährleistungsfristen gegenüber sämtlichen an der ursprünglichen Bauausführung beteiligten Unternehmen jedenfalls zu diesem Zeitpunkt abgelaufen war. Zum einen steht nicht fest, dass es sich bei demjenigen Unternehmen, auf dessen Bauleistungen sich die Arbeiten der T… GmbH bezogen, um das letzte Unternehmen gehandelt haben muss, demgegenüber eine Abnahme erfolgt war. Zum anderen sind auch andere Gründe als der Ablauf der Gewährleistungsfrist gegenüber dem ursprünglich beauftragten Unternehmen denkbar, die im Jahr 2005 zu einem Vertragsschluss mit der T… GmbH geführt haben, etwa die zwischenzeitliche Insolvenz des ursprünglich beauftragten Unternehmens oder auch nur ein Vertrauensverlust der Klägerin aufgrund der Ende 2004 zu Tage getretenen Probleme.
Fehlt es danach schon an einem hinreichenden Vortrag des Beklagten für den Beginn der Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen, kann auch der von dem Ablauf dieser Frist abhängige Beginn der Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten nicht festgestellt werden.
Darauf, ob die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten durch die Beteiligung des Beklagten an der Beseitigung der in den Jahren 1997, 2001, 2004 und 2007 aufgetretenen Mängel für bestimmte Zeiträume gemäß § 203 BGB gehemmt sein könnte, kommt es danach nicht mehr an. Ebenso ist es unerheblich, ob der Umstand, dass der Beklagte sich unstreitig noch in den Jahren 2001, 2005, 2007 und sogar 2011 der durch die Klägerin an ihn herangetragenen Probleme mit dem Haus angenommen hat, als Indiz für eine noch andauernde Verpflichtung des Beklagten zur Erbringung von Leistungen der Leistungsphase 9 zu bewerten ist, oder ob sich dieses Verhalten allein aus dem freundschaftlichen Verhältnis zur Klägerin erklären lässt.
2. Die streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche der Klägerin sind jedoch selbst dann begründet, wenn man – entgegen der Ausführungen unter 1. - davon ausginge, dass die Verjährung der Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen den Beklagten vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens zum Az. 5 OH 4792/11 beim Landgericht München eingetreten wäre, weil der Beklagte sich unter dem Gesichtspunkt der Sekundärhaftung eines Architekten auf den Eintritt der Verjährung nicht berufen kann. Auf diesen im Verhältnis zu den Erwägungen des Landgerichts neuen, im Vortrag der Klägerin lediglich schlagwortartig angesprochenen, nicht jedoch vertieften rechtlichen Gesichtspunkt hat der Senat im Termin am 12.11.2014 ausdrücklich und unter ausführlicher Erläuterung seiner Sichtweise hingewiesen.
Nach den Grundsätzen der Sekundärhaftung obliegt dem umfassend beauftragten Architekten im Rahmen seiner Betreuungsaufgabe nicht nur die Wahrnehmung der Auftraggeberrechte gegenüber den Bauunternehmen, sondern auch und zunächst die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn zu diesen eigene Planungs- und Aufsichtsfehler gehören. Eine Vertragsverletzung durch pflichtwidrige Unterlassung jeglicher Untersuchung und Beratung, mit der der Architekt möglicherweise die Verjährung der gegen ihn selbst bestehenden Ansprüche herbeiführt, begründet – nicht anders als eine falsche Beratung – einen weiteren Schadensersatzanspruch dahin, dass die Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche als nicht eingetreten gilt (so wörtlich: BGH Urteil vom 23.07.2009 – VII ZR 134/08 – Rn. 12; Urteil vom 27.09.2001 – VII ZR 320/00 – Rn. 19; inhaltlich ebenso schon: Urteil vom 16.03.1978 – VII ZR 145/76 – Rn. 28 ff.; ebenso für den mit Planungs- und Überwachungsleistungen beauftragten Ingenieur: Urteil 10.10.2013 – VII ZR 19/12 – Rn. 34).
Der Beklagte hatte vor Eintritt der Verjährung der gegen ihn gerichteten Gewährleistungsansprüche Anlass, diejenigen Mängelursachen aufzuklären, die nach den Feststellungen des Sachverständigen V… in seinem Gutachten (pauschal umschrieben) darin bestehen, dass der Beklagte keinen ausreichenden Schutz des Hauses der Klägerin vor einer Beschädigung der Holzkonstruktion durch Feuchtigkeit und Schädlingsbefall (fehlender konstruktiver und chemischer Holzschutz) geplant bzw. die ergriffenen Maßnahmen zum Feuchtigkeitsschutz (z.B. Anschlüsse der Blechabdeckung) nicht hinreichend überwacht hat.
Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Beklagten kann, selbst wenn man zugunsten des Beklagten von einem Beginn der Verjährung gegenüber den bauausführenden Unternehmen im November 1995 ausginge, frühestens im November 2005 eingetreten sein; mangels anderweitigem Vortrag des auch insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten kann im Verhältnis zu den bauausführenden Unternehmen nur eine fünfjährige Verjährung gemäß § 638 Abs. 1 S. 1 letzte Alt. BGB a.F. zugrunde gelegt werden. Dann aber hätte die Verjährungsfrist gegenüber den bauausführenden Unternehmen frühestens im November 2000 und die Verjährungsfrist für die Leistungen des Beklagten frühestens im November 2005 geendet.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob schon die Beschädigung des Türstocks (1997) oder das Ablösen des Bodenbelags (Sommer 2001) dem Beklagten einen Anlass hätten geben können, seine Leistungen auf die nunmehr festgestellten Mängel zu überprüfen.
Anlass zur Klärung bestand für den Beklagten jedenfalls angesichts der Ende 2004 aufgetretenen und ihm spätestens im Frühjahr 2005 bekannt gewordenen Beschädigung von zwei Querbalken im Bereich des Kaminkehrerpodestes. Zwar hat die Klägerin nicht im Detail zur Art der „Beschädigungen“ vorgetragen. Aus der Schilderung der vom Beklagten in Abstimmung mit der T… und der Fa. E… (Metallbau) zumindest in Zusammenhang mit den festgestellten Beschädigungen im Bereich des Kaminkehrerpodestes ergriffenen Maßnahmen (Verschließen der Notüberläufe der Dachrinne, Einbau eines Wasserspeiers, Ersatz des Kaminkehrerpodestes aus Holz gegen ein solches aus Stahl, Erneuerung des gesamten Terrassenbelages rund ums Haus bei gleichzeitiger Abdichtung von Durchbohrungen der Bleche durch „Würth-Abstandshalter“), lässt sich jedoch ersehen, dass es gerade um die Beseitigung einer Feuchtigkeitsproblematik ging. Darüber hinaus hat die Klägerin in diesem Zusammenhang bereits mit der Klageschrift – nachvollziehbar und unwidersprochen - vorgetragen, der Beklagte habe offenbar erkannt, dass aufgrund des fehlenden Dachrinnengefälles die Holzkonstruktion und insbesondere das Kaminkehrerpodest mit Wasser aus der Dachrinne beaufschlagt worden sei. Daraus folgt, dass der Beklagte aufgrund seiner mit der Bauüberwachung und Baubetreuung übernommenen Pflichten nicht nur der möglicherweise augenfälligen Ursache des fehlenden Dachrinnengefälles für die Beeinträchtigungen der verschiedenen Bauteile durch Niederschlagswasser hätte nachgehen dürfen, sondern umfassend hätte prüfen müssen, ob die Holzkonstruktion ausreichend vor Feuchtigkeit geschützt war. Hätte er diese Prüfung vorgenommen, hätte er aber – dies ergibt sich aus den Feststellungen in dem Gutachten des Sachverständigen V…, wonach bereits bei der Planung anerkannte Regeln der Technik in Bezug auf den konstruktiven und chemischen Holzschutz (S. 38 ff. des Gutachtens) und Hinweise des Statikers nicht umgesetzt und z.B. die Anbringung der Bleche nicht hinreichend überwacht worden sind – eigene Fehler bei der Planung und Bauüberwachung entdecken und die Klägerin darauf hinweisen müssen.
Die damit zu bejahende Verletzung der Untersuchungs- und Beratungspflicht ist für den eingetretenen Schaden auch ursächlich geworden. Insoweit spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Klägerin innerhalb der Verjährungsfrist verjährungshindernde Maßnahmen gegen den Beklagten eingeleitet hätte, wenn dieser seine Untersuchungs- und Beratungspflicht erfüllt und die Klägerin auf eine etwaige eigene Haftung hingewiesen hätte (BGH Urteil vom 26.09.2013 – VII ZR 220/12 – Rn. 26). Anhaltspunkte zur Widerlegung der Vermutung ergeben sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht.
Das erforderliche Verschulden des Beklagten ist ebenfalls zu bejahen. Entlastende Gesichtspunkte im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB sind dem Vortrag des Beklagten ebenfalls nicht zu entnehmen.
3. Die weiteren Voraussetzungen, insbesondere zur Höhe des Zahlungsanspruchs in dem im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Umfang sowie der Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsanträge liegen aus den bereits vom Landgericht ausgeführten, zutreffenden Gründen vor. Dagegen hat der Beklagte im Berufungsverfahren auch keine Einwendungen geltend gemacht.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und auch weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 185.000,- € festgesetzt (Zahlungsantrag: 135.008,24 €; Feststellungsanträge 40.000,- €).



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