Dienstag, 8. Dezember 2015

Mietsicherheit ist vom Vermögen getrennt anzulegen – Folgen der fehlerhaften Verwahrung

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Nach § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB getrennt vom Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen, so dass der Geldbetrag von dem möglichen Zugriff von Gläubigern des Vermieters gesichert ist.  Nach der gesetzgeberischen Intention soll so das Geld des Mieters wie ein Treuhandvermögen geschützt werden, auch vor möglichen Zugriffen der Banken infolge eines Pfandrechts.  Dies erfordert, dass der Treuhandcharakter für jeden (möglichen) Gläubiger des Vermieters ohne weiteres erkennbar ist, weshalb es auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto („Mietkautionskonto“) angelegt wird.  Anders lässt sich die Sicherheit nicht gewährleisten, da auch verdeckt geführte Treuhandkonten z.B. dem Pfandrecht der Banken unterliegen.

Dies gilt, so der BGH, auch nach beendeten Mietverhältnis bis zur endgültigen Abrechnung der Kaution. Ist der Vermieter dem Anspruch auf getrennte und entsprechend gekennzeichnete Anlage nicht nachgekommen, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten bis zur Höhe der Kaution zu.

Anmerkung: Banken/Sparkassen verlangen zwischenzeitlich häufig bei einer entsprechenden Anlage durch den Vermieter ein gesondertes (einmaliges) Entgelt bei Errichtung des gesonderten Kontos. Damit stellt sich die bisher nicht geklärte Frage, wer dieses Entgelt zu zahlen hat. Da die Sicherung im Interesse des Mieters erfolgt, erscheint es mir gerechtfertigt, dieses vom Mieter zu verlangen. Dies sollte allerdings bereits vertraglich geregelt werden.


BGH, Beschluss vom 09.06.2015 – VIII ZR 324/14 -

Montag, 7. Dezember 2015

Haftungsbescheid gegen den Arbeitgeber wegen nicht abgeführter Lohnsteuer auf Fahrtkosten bei fehlender Pauschalierung

Der BFH hat, der Vorinstanz folgend, einen Haftungsbescheid gegen den klagenden Arbeitgeber für rechtmäßig erklärt, mit dem dieser wegen fehlender Abführung von Lohnsteuer auf Zahlung in Anspruch genommen wurde. 


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Die Klägerin hatte mit den örtlichen Verkehrsbetrieben eine Vereinbarung geschlossen, nach der ihre Mitarbeiter verbilligte Jobtickets erhalten. Auf der Grundlage dieser Vereinbarung entrichtete die Klägerin für ihre 5547 Mitarbeiter einen monatlichen Grundbetrag von durchschnittlich € 6,135, wodurch jeder Mitarbeiter das recht hatte, das verbilligte Jobticket zu erwerben. Im Rahmen der Lohnsteueraußenprüfung wurde festgestellt, dass die Klägerin einen Betrag von € 73,62 (12 x € 6,135) gezahlt habe. Da der Betrag (von € 6,135) nicht monatlich sondern sofort für die Jahrestickets zufloss wäre der monatliche Freibetrag von € 44,00/Monat (Freigrenze für Sachzuwendungen) überschritten.

Im Verfahren vor dem Finanzgericht stellte die Klägerin den Antrag auf Lohnsteuerpauschalierung. Dem folgte das Finanzgericht nicht, da eine nachträgliche Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG nicht möglich sei. Mit einem ersten Revisionsurteil hatte der BFH die Entscheidung des FG aufgehoben, da zu prüfen war, inwieweit den Arbeitnehmern ein geldwerter Vorteil zugeflossen sei. Hierauf verständigten sich die Parteien auf einen Betrag.

Die Klägerin begehrte weiterhin eine Pauschalierung.

Der BFH wies darauf hin, dass die Klägerin fehlerhaft einen Antrag gestellt habe. Die Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 S. 2 EStG sei nicht von einer Antragstellung abhängig; vielmehr müsse eine Anmeldung der mit einem Pauschalsteuersatz erhobenen Lohnsteuer erfolgen.

Ach käme eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht in Betracht. Dies wäre nur in Betracht gekommen, wenn ein Pauschalierungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen wäre. Hier aber war es nicht einmal eingeleitet.

Als obiter dictum hat der BFH auf seine bisherige Rechtsprechung Bezug genommen, wonach ein während des Klageverfahrens eingeleitetes Pauschalierungsverfahren beachtlich sei (BFHE 141, 54, 57). Er äußerte Bedenken, ob an dieser Rechtsprechung festgehalten werden könne, da für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheides die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes entscheidend sei.


BFH, Urteil vom 24.09.2015 – VI R 69/14 -

Sonntag, 6. Dezember 2015

Nachbarrecht: Beschattung durch Bäume begründet keinen Beseitigungsanspruch

Der Kläger, Eigentümer eines Reihenhausgrundstücks, wandte sich mit seiner Klage gegen die Stadt mit dem Ziel, dass ca. 25m hohe Eschen in der angrenzenden städtischen Grünanlage, die dort mit einem Abstand von 9 – 10,3m zur Grundstücksgrenze stehen, gefällt werden. Die Klage wurde in allen Instanzen abgewiesen.

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Die durch die Verschattung bewirkte Einwirkung auf das klägerische Grundstück stelle keine einen Abwehranspruch nach § 1004 BGB begründende Einwirkung iSd. § 906 BGB dar. Der Entzug von Luft oder Licht stelle sich nach der Rechtsprechung nicht als eine negative Einwirkung iSd. § 906 BGB dar. Der BGH erklärt ausdrücklich, dass er keine Veranlassung zu einer Aufweichung dieser bisher einhelligen Rechtsprechung zu § 906 BGB sehe. Dies auch vor dem Hintergrund, dass in den meisten Bundesländern Regelungen in Nachbargesetzen über Abstände enthalten sind, weshalb kein Bedürfnis für eine Ausdehnung des § 906 BGB bestünde.

Auch ein Beseitigungsanspruch aus dem nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis sei zutreffend von den Vorinstanzen abgelehnt worden. Dieses Rechtsinstitut stelle eine Ausnahmeregelung dar. Voraussetzung wäre, dass der Kläger durch die hohen Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen ausgesetzt wäre. Dies sei konkret nicht feststellbar, selbst wenn der gesamte Gartenbereich des Klägers berücksichtigt würde. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass der nach dem Nachbargesetz (hier: § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a NachbG NRW) vorgesehene Grenzabstand 4m betrage und hier um mehr als das doppelte überschritten wurde.


BGH, Urteil vom 10.07.2015 – V ZR 229/14 -

Samstag, 5. Dezember 2015

Fitnessstudio-Vertragsrecht: Erkrankung bei Probetraining und vor Abschluss des Vertrages rechtfertigt später keine fristlose Kündigung

Der Beklagte kündigte unter Vorlage eines ärztlichen Attestes den Vertrag mit dem Fitnessstudio fristlos. Der Betreiber des Fitnessstudios verlangte weiterhin Zahlung und klagte seine Forderung ein. Da sich der Beklagte mit vier Zahlungen in Verzug befand, wurde das gesamte restliche Nutzungsentgelt bis zum Vertragende (Vorfälligkeitsklausel) eingeklagt.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einvernahme der von dem Beklagten benannten Ärzte stattgegeben. 

Dabei geht das Amtsgericht davon aus, dass bei dem Beklagten noch während des (kostenfreien) Probetrainings gesundheitliche Beschwerden am rechten Knie auftraten. Allerdings erfolgte erst danach der Vertragsabschluss. Unter Verweis auf entsprechende Rechtsprechung führt das Amtsgericht aus, dass sich derjenige nicht auf eine Erkrankung zur Begründung seiner Kündigung beziehen könne, dem diese bereits bei Vertragsabschluss bekannt ist.

Auch könne der Beklagte nicht damit gehört werden, die Aufnahme des Trainings wäre auf ausdrückliches Anraten ihres Arztes erfolgt.  Denn der Beklagte habe den behaupteten ärztlichen rat nicht bewiesen. Auch würde sich aus dem Gesamtbild ergeben, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses eine vollständige Ausheilung anzunehmen gewesen wäre.

Die Vorfälligkeitsklausel sei auch nicht wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. In ihr würde nicht auf einen unverschuldeten Zahlungsrückstand abgestellt, sondern ausdrücklich auf einen Zahlungsverzug, was ein Verschulden voraussetze und eine schwerwiegende Vertragsverletzung darstelle.

AG Seligenstadt, Urteil vom 27.11.2015 – 1 C 366/14 (2) -


Werkvertrag: Sachmangel auch bei Gebrauchstauglichkeit

Für Pflasterarbeiten war im Leistungsverzeichnis ein Kies der Körnung 0/5 vorgesehen, verwandt wurde vom Beklagten ein solcher der Körnung 2/5, also eine Kies ohne besonders feinkörnige Anteile. Es zeigten sich später Mangelsymptome in Form loser Pflastersteine. Eine Mängelbeseitigung wurde abgelehnt; die Klägerin begehrt ihre Aufwendungen für die Mängelbeseitigung.


Der BGH folgt der Auffassung der Vorinstanzen, dass es sich hier um einen Sachmangel handelt, der Gwährleistungsansprüche begründet. Die Abweichung der Körnung stelle sich als eine Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit dar und somit als Sachmangel. Es käme nicht darauf an, ob die Abweichung technisch und/oder wirtschaftlich besser als die vereinbarte Leistung wäre. Ob die Abweichung zu einer Beeinträchtigung des Wertes oder der Gebrauchstauglickeit führe sei nicht von Belang. § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB enthalte (anders als früher § 633 Abs. 1 letzter Halbsatz keinen einschränkenden Fehlerbegriff. Wirkt sich die Abweichung nicht oder nur geringfügig aus, wäre allenfalls zu prüfen, ob Mängelansprüchen des Bestellers der Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegensteht.

Auch die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, haben aber hier einen bedeutsamen Mangel in Ansehung der losen Pflastersteine angenommen. Insoweit griff hier die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch den Beklagten, der geltend gemacht hatte, Ursache dafür sei alleine das Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden späteren Sandung. Von daher wurde das Urteil des OLG aufgehoben und der Rechtstreit an das OLG zur anderweitigen Verhandlung zurück verwiesen.


BGH, Urteil vom 30.07.2015 – VII ZR 70/14 -

Zeugnisverweigerungsrecht des geschiedenen Ehegatten eines gesetzlichen Vertreters

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Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des weiteren Beteiligten  verklagte die Beklagte auf Herausgabe von Maschinen und die Beklagte, ebenfalls eine juristische Person, erhob Widerklage. Beide Parteien haben sich auf das Zeugnis des weiteren Beteiligten berufen, bei dem es sich um den geschiedenen Ehemann der Geschäftsführerin der Beklagten handelt. Er hat von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Zu Recht, so das Landgericht. Gegen das entsprechende Zwischenurteil des Landgerichts legte die Beklagte Beschwerde ein, die ebenso erfolglos blieb wie die zugelassene Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der BGH verweist auf § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Danach hat der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht, ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Vorschrift gilt entsprechend wenn Partei wie hier eine juristische Person ist  und der Ehegatte gesetzlicher Vertreter (hier: Geschäftsführer) derselben.

Nicht entscheidend sei, ob der Zeuge tatsächlich bei einer Aussage in einen Konflikt gerät, wie er hier durch § 383 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verhindert werden soll.


BGH, Beschluss vom 29.09.2015 – XI ZB 6/15 -

WEG: Instandhaltungsrücklage und Sachverständigenkosten

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Der BGH musste sich im Rahmen eines Rechtsbeschwerdeverfahrens mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Zahlung an einen zur Trittschallmessung  beauftragten Sachverständigen aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden darf. Der Kläger hatte einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft angefochten, mit dem die Beauftragung eines Sachverständigen zur Trittschallmessung zwischen der Wohnung des Klägers und einer darunter liegenden Wohnung zu einem Betrag von bis zu € 1.500,00 zu Lasten der Instandhaltungsrücklage beschlossen wurde.


Die Klage wurde abgewiesen. Die Berufung und die Rechtsbeschwerde hatten keinen Erfolg.

Der BGH sah keine Veranlassung zur Annahme, da es sich hier nicht um eine klärungsbedürftige Rechtsfrage handeln würde. Es wäre in der Vergangenheit bereits entschieden, dass der Verwalter seine Vergütung nicht aus der Instandhaltungsrücklage entnehmen dürfe (OLG Düsseldorf NZM 2006, 628). Damit sei der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar; vorliegend ginge es um die Kosten für eine Trittschalldämmung um daran festzustellen, ob und in welchem, Umstand das Gemeinschaftseigentum instand gesetzt werden müsse. Der Sachverhalt würde auch nicht die grundsätzliche Frage aufwerfen, ob (und unter welchen Voraussetzungen) Sachverständigenkosten stets aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden könnten (dies negierend OLG Frankfurt MDR 1974, 848). Vielmehr behandle der vorliegende Sachverhalt lediglich die in Rechtsprechung und Literatur bisher bejahte Frage, ob die Kosten für die Feststellung des Instandsetzungsbedarfs aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden dürfen (z.B. OLG München ZMR 2006, 311).


BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – V ZB 78/14 -

Montag, 30. November 2015

Rentennachzahlung: Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

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Die Klägerin erhielt Renten als Alters- sowie Witwenrente. Nach einem Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 02.11.2005 wurden diese Renten neu festgestellt und sie erhielt Nachzahlungen aus einem Zeitraum ab 1999 zuzüglich Zinsen gemäß § 44 Abs. 1 SGB I (€ 1.399,75). Sie deklarierte die Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen, wonach darauf nach Abzug des Werbungskostenpauschbetrages, des Sparerfreibetrages keine Steuern zu zahlen wären. Das Finanzamt behandelte die Zinsen allerdings gemäß einem BMF-Schreiben vom 13.09.2010 als sonstige  Einkünfte nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG. Einspruch und Klage blieben erfolglos.


Der BFH gab der Revision der Klägerin statt.

Nach Auffassung des BFH unterliegen die nach § 44 SGB I gezahlten Zinsen auch nach der Änderung von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a aa EStG entgegen der Rechtsauffassung des beklagten Finanzamtes und des im BMF-Schreibens des Bundesfinanzministeriums geäußerten Rechtsansicht der Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.


BFH, Urteil vom 09.06.2015 – VIII R 18/12 -

Handelsvertreter: Anspruch auf Bürokostenvorschuss auch bei Kündigung durch den Handelsvertreter

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Der Kläger war bei der Beklagten  als Vermögensberater im Strukturvertrieb tätig. Er erhielt neben einer Provision einen Bürokosten- und Organisationsleistungszuschuss (nachfolgend Bürokostenzuschuss), dessen Höhe sich nach dem jeweiligen Umsatz des zurückliegenden Quartals orientierte und der zur zweckentsprechenden  Errichtung, Unterhaltung und den Betrieb eines Büros gezahlt wurde. Grundlage war eine im Intranet der beklagten bekanntgegebene Vertragsbedingung, der zufolge der Zuschuss nur freiwillig an die Vermögensberater gezahlt würde und sich die beklagte Veränderungen vorbehalte, ferner, dass Voraussetzung wäre, dass zum Zeitpunkt der Zahlung des Vertragsverhältnis ungekündigt sei.


Die Klage auf Zahlung des Bürokostenzuschusses hatte im Revisionsverfahren umfassend Erfolg.
Der BGH verwies darauf, dass es sich bei den Vertragsbedingungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 BGB handele. Diese wären nach ihren objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich auszulegen.

Dem Zahlungsanspruch stünde nicht entgegen, dass es sich um eine freiwillige Leistung handele. Die entsprechende Klausel im Intranet wäre nach der Unklarheitenregelung in § 305c Abs. 2 BGB dahingehend auszulegen, dass nicht der Rechtsanspruch auf Zahlung, sondern nur die Fortwirkung für die Zukunft ausgeschlossen werden sollte.

Vorliegend führte auch die Kündigung des Vertrages durch den Kläger den Rechtsanspruch nicht erlöschen lassen. Die entsprechende Klausel in den Bedingungen sei im Hinblick auf §§ 89 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz, 134 BGB nichtig. Nach § 89 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz BGB dürfe die für die Kündigung des Handelsvertretervertrags einzuhaltende Frist für den Unternehmer nicht kürzer sein darf als für den Handelsvertreter; es handele sich um eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Handelsvertreters. Eine damit auszuschließende einseitige Beeinträchtigung des Handelsvertreters sei aber auch dann gegeben, wenn seine Kündigung von erschwerten Bedingungen, wie hier den Verzicht auf den Bürokostenzuschuss, abhängig gemacht würde. Der Handelsvertreter sei bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet, weiterhin tätig zu sein und damit sein Büro zu unterhalten. Jedenfalls dann, wenn wie hier der Handelsvertreter eine mehrjährige Kündigungsfrist einzuhalten habe, stelle die Klausel eine wesentliche Erschwerung dar; ausdrücklich gab der BGH die bisherige anderweitige Rechtsprechung des ehedem zuständigen 8. Zivilsenats (ergangen zum Vertragshändlervertrag) auf.


BGH, Urteil vom 05.11.2015 – VII ZR 59/14 -

Samstag, 28. November 2015

Beschlagnahme zur Unterbringung von Flüchtlingen/Obdachlosen

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Das Verwaltungsgericht (VG) musste sich mit dieser Frage  im Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO auseinandersetzen, nachdem die Antragsgegnerin sein Grundstück, ein ehemaliges Kinder- und Jugendheim) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung für Flüchtlinge beschlagnahmte. Der Antragsteller legte gegen den Bescheid Widerspruch ein und beantragte, nachdem die Behörde seinem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nicht entsprach, erfolgreich vor dem VG Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gem. § 89 Abs. 5 VwGO.


Das VG stellte zunächst fest, dass der Verwaltungsakt an einem Verfahrensfehler leiden würde. So war die nach Gesetz notwendige vorherige Anhörung des Antragstellers unterblieben. Zwar wurde von der Antragsgegnerin eingewandt, man habe zuvor mit dem Antragsteller über eine Anmietung verhandelt, der dieser nicht zustimmte. Die Verhandlungen aber, so das VG, würden nicht die notwendige Anhörung vor Erlass eines beschwerenden Verwaltungsaktes  ersetzen können. Von der Anhörung könne nur bei Gefahr in Verzug abgesehen werden. Dies würde voraussetzen, dass eine Zeitversäumung durch die Anhörung die Gefahr bestünde, dass die zu treffende Reglung zu spät käme. Dies sei hier nicht ersichtlich, wie sich auch daraus ergibt, dass die Antragsgegnerin auch Zeit hatte, zunächst mit dem Antragsteller über die Anmietung zu verhandeln.

Aber auch materiellrechtlich hatte das VG Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme.

Eine drohende unfreiwillige Obdachlosigkeit sei zu bejahen und damit läge eine Gefahr iSv. §§ 11, 2 Nr. 1 a NdsSOG vor. Den Flüchtlinge, die in den kommenden Monaten in Lüneburg erwartet würden, drohe aufgrund der Ausschöpfung der Kapazitäten in den vorhandenen und kurzfristig zu organisierenden Flüchtlingsunterkünften Obdachlosigkeit. Gleichwohl aber lägen die besonderen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 NdsSOG eines sogenannten polizeilichen Notstandes nicht vor.

Die Antragsgenerin habe nicht dargelegt und es wäre auch nicht ersichtlich, dass die Antrasgegnerin die Gefahr nicht selbst oder durch Beauftragte abwehren könne, § 3 Abs. 1 Nr. 3 NdsSOG. Bei der Beschlagnahme von Grundstücken oder Wohnungen und dem damit verbundenen Eingriff in Eigentumsrechte würden ebsonders hohe Anforderungen bestehen (Nds. OVG vom 14.12.2009 – 11 ME 316/09 -). Es müsste daher dargelegt werden, dass der Verwaltungsbehörde im fraglichen Zeitpunkt keine gemeinschaftlichen Unterkünfte zur Verfügung stünden und sie solche auch nicht bei Dritten rechtzeitig beschaffen könne. Im Rahmen des polizeilichen Notstandes sei die Beschlagnahme von Privateigentum zur Unterbringung von Obdachlosen nur als eine vorrübergehende und kurzfristige Maßnahme möglich, wobei von einer Höchstdauer von bis zu sechs Monaten auszugehen wäre. Die Behörde müsse also zunächst alle Bemühungen zur Beschaffung von Unterkünften unternehmen; dabei müsse sie auch auf Beherbergungsbetriebe zurückgreifen, auch wenn dies gegenüber einer beschlagnahme und Zahlung einer Nutzungsentschädigung kostenintensiver ist (Saarl. OVG, Beschluss vom 14.04.2014 – i B 213/14 -). Es muss sich bei der Unterkunft auch nicht um eine solche handeln, die eine wohnungsmäßige Voll- und Dauerversorgung darstellt; ausreichend ist, dass eine Unterkunft zur Verfügung gestellt wird, die vorrübergehenden Schutz vor den Unbilden des Wetters bildet und Raum für notwendige Lebensbedürfnisse belässt (Saarl. OVG aaO.).

Vorliegend wurde dazu, so das VG, nichts vorgetragen. Insbesondere wäre auch nicht vorgetragen worden, eine Unterbringung in der Lüneburger Jugendherberge mit 148 Betten nicht möglich wäre. Auch könnten Hotels und Ferienwohnungen angemietet werden, auch wenn dies mit höheren Kosten verbunden ist. Selbst die Unterbringung in Turnhallen sei grundsätzlich vorrangig gegenüber einer Beschlagnahme (wobei die dortige Unterbringung von der Behörde nicht geprüft wurde).

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Mit Beschluss vom 01.12.2015 hat das OVG Lüneburg - 11 ME 230/15 - die Beschwerde der Hansastadt Lüneburg zurückgewiesen.


VG Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2015 – 5 B 98/15 -

Freitag, 27. November 2015

Mietrecht: Kein Austausch eines Teppichbodens durch Laminatboden durch den Vermieter

Was darf der Vermieter ? Der Mieter (Kläger) reklamierte, dass der Teppichboden verschlissen sei. Der Vermieter war auch zu einer Abhilfe bereit, wollte aber statt des Teppichbodens Laminat verlegen. Dies aber wollte der Mieter nicht.  Er klagte auf die fachgerechte Verlegung eines Teppichbodens. Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung gab das Landgericht der Klage statt.
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Der Austausch des Teppichbodens gegen einen Laminatboden stellt sich nach Auffassung des Landgerichts als eine wesentliche Abweichung von dem vermieteten Zustand dar. Unabhängig davon würde auch das Interesse des Mieters an der Beibehaltung des Teppichbodens den Interessen des Vermieters vorgehen. Es ginge hier um das Wohngefühl, welches auch durch den Bodenbelag bestimmt würde. Auch wenn Laminatboden langlebiger wäre, müsse der Vermieter (Beklagter) hinnehmen, dass dieser wieder verlegt wird, nachdem er die Wohnung mit dem Teppichboden vermietet habe. Der Hygieneeinwand des Beklagten greife nicht, da dies, so das Landgericht, lediglich eine Frage des Pflegeaufwandes sei (was allerdings tatsächlich wohl falsch ist, aber letztlich auf sich beruhen kann, da die anderweitigen Erwägungen des Landgerichts wohl zutreffend sein dürften).


LG Stuttgart, Urteil vom 01.07.2015 – 13 S 154/15 -

Donnerstag, 26. November 2015

Keine wechselseitige Haftung bei Motorradfahren im Pulk

Das OLG Frankfurt musste sich mit dem (nicht ?) alltägliche Sachverhalt auseinandersetzen, bei dem es zu einem Auffahrunfall zwischen Motorradfahrern kam, die im Pulk fuhren. Dabei soll es keine feste Reihenfolge gegeben haben und auch der Sicherheitsabstand soll (einvernehmlich) nicht eingehalten worden sein.
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Nach Auffassung des OLG sind damit alle Beteiligten ein besonderes Risiko eingegangen und jedem Mitglied hätte das gleiche passieren können wie dem Kläger: Der vorderste Motorradfahrer kollidierte in einer Kurve mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Der Kläger fuhr dahinter und stürzte; es lässt sich nicht ausschließen, dass der Beklagte zu 1. Mit seinem Motorrad von hinten gegen das Motorrad des Klägers fuhr und dieser deswegen zu Fall kam. Das Landgericht hat diesen Vorgang allerdings als nicht erwiesen angesehen und deshalb die Klage abgewiesen. Die Berufung wurde vom OLG, wenn auch aus anderen Gründen, zurückgewiesen.

Das OLG vergleicht den Vorgang mit sportlichen Wettbewerben. Bei diesen hätte der BGH die Inanspruchnahme eines Schädigers ausgeschlossen, wenn typischerweise auch bei Einhaltung der Regeln oder geringfügigen Abweichungen von den Regeln die Gefahr gegenseitiger Schadensverursachung bestünde (z.B. BGH vom 01.04.2003  - VI ZR 321/03 -). Daraus sei zu entnehmen, dass nach § 242 BGB der Geschädigte einen Schädiger dann nicht in Anspruch nehmen soll/darf, wenn er bei einer getauschten Position in der gleichen Lage wäre (so auch BGH vom 05.11.1974  -  VI ZR 100/73 -).  Wird die Gefahr, die mit der gemeinsamen Betätigung verbunden ist, wie hier von den beteiligten bewusst auf sich genommen und kann kein zusätzlich kein weiterer Vorwurf gemacht werden, so bestünde keine Veranlassung jemanden mit einem Haftungsrisiko zu belasten. Vorliegend sei den Teilnehmern die Gefahr ersichtlich gewesen, da sie bewusst auf Sicherheitsabstände verzichtet hätten, was aber gleichzeitig die bewusste Inkaufnahme eines damit verbundenen Sturzrisikos bedeute.

Vor diesem Hintergrund sei von einer stillschweigenden Vereinbarung auszugehen, nach der durch die Nichteinhaltung des an sich gebotenen Sicherheitsabstandes keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden können.


OLG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2015 – 22 U 39/14 - 

Mittwoch, 25. November 2015

Betriebskostenabrechnung: Fall des Anspruchs auf Rückforderung der Vorauszahlungen nach Ablauf der Jahresfrist

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Die Kläger hatten von dem beklagten eine Wohnung angemietet. Nach Beendigung des Mietverhältnisses im Oktober 2014 begehrten sie die Überlassung der Abrechnung der Betriebskosten für 2013. Nachdem die Abrechnung bis zum 31.12.2014 nicht überlassen wurde, erhoben sie Klage auf Rückzahlung der Vorauszahlungen, die sie in 2013 auf die Betriebskosten geleistet hatten. Nunmehr überließ der Beklagte die Abrechnung und die Kläger erklärten die Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schloss sich der Erledigungserklärung an. Das Amtsgericht erlegte die Kosten dem beklagten auf. Gegen diese Kostenentscheidung nach § 91a ZPO legte der beklagte Beschwerde ein, die vom Landgericht zurückgewiesen wurde.

Das Landgericht wies darauf hin, dass der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses, wenn nicht über die Betriebskosten fristgerecht gem. § 556 Abs. 3 BGB abgerechnet wird, wie geschehen Zahlungsklage erheben kann. Das Landgericht wies auch darauf hin, dass die Abrechnung binnen der Frist dem Mieter zugehen muss, wobei der Vermieter für den erfolgten Zugang darlegungs- und beweisbelastet ist. Da diese Frist vom Beklagten nicht eingehalten wurde und er verspätet, mit der Klageerwiderung die Abrechnung erstmals überließ, hatte er die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.


LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.11.2015 – 2-11 T 138/15 -

Dienstag, 24. November 2015

Werbungskosten: Verluste aus Bürgschaft für Arbeitgeber

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Der Kläger machte Werbungskosten im Rahmen seiner Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit für Verluste aus einer von ihm für seinen Arbeitgeber gestellten  Bürgschaft geltend. Der Bürgschaftsbetrag musste von ihm im Rahmen der Insolvenz des Arbeitgebers gezahlt werden.  Das Finanzamt (FA) erkannte die Werbungskosten nicht zu; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Auf die Revision hob der BFH das finanzgerichtliche Urteil auf und verwies den Rechtstreit an das Finanzgericht zurück.


Werbungskosten dienen der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen; sie liegen vor, wenn diese Aufwendungen durch den Beruf oder die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Dies gilt auch für nachträgliche Werbungskosten, die entstehen können, wenn der Arbeitnehmer nach Beendigung des Dienstverhältnisses noch Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem erbringen muss.

Die Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie entstanden sind bzw. zu der der engere wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang besteht. Dis war vorliegend zu berücksichtigen, da auch eine GmbH-Beteiligung des Klägers zu berücksichtigen war. Grundsätzlich, so der BFH, spräche umso mehr für eine innere wirtschaftliche Verbindung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (und damit hier für nachträgliche Anschaffungskosten der GmbH-Beteiligung), je höher die Beteiligung des gesellschafter-Geschäftsführers ist (BFHE 236, 61). Dies begründet der BFH mit der Annahme, ein fremder, nicht mit dem Arbeitgeber kapitalmäßig verbundener Arbeitnehmer würde nur in Ausnahmefällen bereit sein, zugunsten seines offenbar gefährdeten Arbeitsplatzes das Risiko einer Bürgschaft zu übernehmen. Allerdings ließe dies auch den Umkehrschluss zu, dass bei einer nur geringen (oder gar fehlenden) Beteiligung die Übernahme dem Erhalt des Arbeitsplatzes geschuldet würde und, anders als bei einem verzinslichen Darlehen, der Arbeitnehmer durch die Bürgschaftsübernahme keine weiteren Einkünfte erzielt.

Vorliegend strebte der Kläger eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an seinem Arbeitgeber an. Für diesen Fall könne nach Ansicht des BFH nichts anderes gelten. Lässt sich ein konkreter Veranlassungszusammenhang mit der künftigen Erwerbstätigkeit (hier: Beteiligung) nicht erkennen, überwiegt der wirtschaftliche Zusammenhang mit der gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit, wenn nicht ausnahmsweise private Motive entscheidend sein sollten.


BFH, Urteil vom 08.07.2015 – VI R 77/14 -

Montag, 23. November 2015

Werbungskosten: Geburtstagsfeier und Bestellung zum Steuerberater

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Der BFH hatte sich wieder einmal mit der Frage von Werbungskosten im Zusammenhang mit einer Feier zu beschäftigen. Im Spannungsverhältnis stand hier die Abgrenzung von privater zu beruflicher Veranlassung.


Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, feierte im Streitjahr (Veranlagungsjahr 2009) seinen XX. Geburtstag und wurde zum Steuerberater bestellt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung machte er für die Geburtstags- und Bestellungsfeier einen Teil der Aufwendungen mit 1.586,34 (46,47% aus den Gesamtaufwendungen von € 3.413,69 geltend. Zur Feier waren 46 Arbeitskollegen und 32 Verwandte und Bekannte erschienen. Die Einladungskarte war mit „XX. & StB“ unterschreiben.

Das Finanzamt (FA) erkannte die geltend gemachten Werbungskosten nicht an und die dagegen erhobene Klage wurde vom Finanzgericht (FG) zurückgewiesen. Die Revision führte zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an das FG.

Der BFH weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass Werbungskosten iSv. § 9 Abs. 1 S. 1 EStG vorliegen, wenn zwischen den Aufwendungen und den steuerlichen Einnahmen ein Veranlassungszusammenhang besteht. Entscheidend wären das wertend zu beurteilende auslösende Moment (hier: Geburtstag und Bestallung) und ferner dessen Zuweisung zur relevanten einkommensteuerlichen Erwerbsquelle. Zur Abgrenzung der beruflichen von der privaten Veranlassung ist hier in erster Linie auf den Anlass der Feier abzustellen. Entscheidend sind Gastgeber und Gästeliste sowie deren Zusammensetzung und Verhältnis, wo die Feier stattfindet und ob sie sich noch in einem finanziellen Rahmen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen bewegt. Da es mit Arbeitskollegen auch häufig private Kontakte gibt, sei für die Abgrenzung bedeutsam, ob nur bestimmte Arbeitskollegen eingeladen oder die Einladung derselben nach allgemeinen Kriterien erfolgte. Wenn Arbeitskollegen nach  Betriebsgruppen oder Funktionen eingeladen würden, spräche dies für die betriebliche Veranlassung; werden nur einzelne Arbeitskollegen eingeladen, kann dies eher für eine jedenfalls nicht unerhebliche private Mitveranlassung sprechen.

Bei einer gemischten Feier (mit privaten und geschäftlichen Gästen) ist eine entsprechende prozentuale Aufteilung der Kosten vorzunehmen.

Das Urteil des FG wurde aufgehoben, da es von der unzutreffenden Prämisse ausgegangen sei, die Bestellung zum Steuerberater würde der privaten Sphäre zuzuordnen sein. Da ohne diese Bestellung der Beruf nicht ausgeübt werden könne, könne der überwiegend berufsbezogene Charakter mithin nicht abgesprochen werden.


BFH, Urteil vom 08.07.2015 – VI R 46/14 -

Samstag, 21. November 2015

Keine Widerrufsbelehrung bei Vertragsabschluss auf Messestand

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Wird ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers abgeschlossen, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, auf welches er (formgerecht) hinzuweisen ist. Ein Kunde der beklagten kaufte auf einem Messestand der beklagten anlässlich der „Grünen Woche“ einen Staubsauger. Er wurde von der Beklagten nicht über ein Widerrufsrecht und das Musterwiderrufsformular informiert. Im Nachgang wandte sich der Kunde an den Kläger, der die beklagte abmahnte mit der Behauptung, das Unterlassen verstoße gegen  §§ 312g, 312b, BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB. Die verlangte Abmahnerklärung gab die Beklagte nicht ab.


Der Kläger erhob Klage. Diese wurde vom Landgericht zurückgewiesen.

Das Landgericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, was im Sinne der gesetzlichen Bestimmung ein Geschäftsraum ist, da bei dem Geschäftsabschluss in einem solchen es einer Widerrufsbelehrung nicht bedarf. Es entschied, dass es sich bei dem Messestand um einen beweglichen Geschäftsraum handelt mit der Folge, dass auch eine Widerrufsbelehrung nicht erforderlich war. Dabei stützte sich das Gericht auf die Verbraucherrichtlinie 2011/93/EU, derzufolge bewegliche Geschäftsräume solche sind, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Die ratio legis läge es nahe, den Begriff „für gewöhnlich“ nicht mit „ständig“ gleichzusetzen. Das folgert es aus den Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach der Geschäftsräume solche sind, in denen der Unternehmer sein Geschäft ständig oder gewöhnlich ausübt und markt- und Messestände dazu zählen sollen, wenn sie diese Bedingung erfüllen. Weiterhin stellte es auf die Erwägungsgründe für die Richtlinie ab, wonach der Verbraucher außerhalb von Geschäftsräumen möglicherweise psychisch unter Druck gesetzt würde oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt würde. Auch der Verbraucher, der auf einem Wochenmarkt einkaufe, werde daher nicht geschützt.

Der Beklagte würde ständig auf Messen präsent sein. Der Verbraucher wüsste bei der Grünen Messe in Berlin, dass in der Halle, in der der Beklagte seinen Stand hatte, Haustechnik dargeboten würde. Der Verbraucher stünde hier nicht unter Druck; die Halle habe einen gesonderten Zugang und der Verbraucher müsste bewusst dorthin gelangen.


LG Freiburg, Urteil vom 22.10.2015 – 14 O 176/15 -

Montag, 16. November 2015

Einkommensteuerbescheid: Keine Berichtigung nach § 129 AO wegen vermeintlicher „mechanischer“ Fehler des Steuerpflichtigen

Wann darf das Finanzamt (FA) eine Berichtigung eines Steuerbescheides wegen offenbarer Unrichtigkeit bei Erlass des Steuerbescheides ( § 129 AO) vornehmen ? Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte einen  Fall zu entscheiden, bei dem der Steuerpflichtige (Kläger) nach eingehenden rechtlichen Überlegungen der steuerlichen Behandlung sogenannter Stillhaltegeschäfte (die zum Zeitpunkt der Erklärung strittig waren) diesen den privaten Veräußerungsgeschäften unterworfen und gelangte so zu einer Berücksichtigung unter Kennziffer 116 der „Anlage SO“.  Nachdem sich der Kläger zu Nachfragen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen erklärte berücksichtigte das Finanzamt die Angaben wie vom Kläger deklariert. Hätte der Kläger die Eintragung der Stillhaltegeschäfte  im Feld Leistungen vorgenommen, wären die Verlustvorträge, die er verrechnet hat, nicht verrechnet worden.
Im Anschluss an eine Außenprüfung erließ das FA einen nach § 129 AO geänderten Bescheid, in dem die Verlustvorträge nicht mehr berücksichtigt worden. Dagegen wandte sich der Kläger. Sein Einspruch wurde vom FA ebenso zurückgewiesen wie seine Klage zum Finanzgericht. Auf die Revision zum BFH erfolgte eine Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und des Bescheides bezüglich der streitigen Position und Stattgabe der Klage.

Der BFH wies darauf hin, dass offenbare Unrichtigkeiten bei mechanischen versehen Eingabe- oder Übertragungsfehler sind. Unrichtige Tatsachenwürdigungen oder unrichtige Tatsachenwürdigungen schließen aber, so der BFH, eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO aus. Allerdings sei § 129 AO jenseits seines Wortlauts auch anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt; offenbar sind diese, wenn sie sich aus der Steuererklärung selbst, deren Anlagen oder in den Akten befindlichen Unterlagen des Veranlagungsjahres ergeben.

Dies gilt allerdings nach der Entscheidung des BFH dann nicht, wenn es sich nicht um ein Versehen des Steuerpflichtigen handelt, es sei denn, ein solches Versehen würde vom FA als eigenes in den Steuerverwaltungsakt übernommen.

Ein Versehen des Steuerpflichtigen lag nicht vor, da der Zuordnung und Berechnung umfangreiche rechtliche Erwägungen zugrunde lagen. Auch dem FA sei kein Versehen unterlaufen, indem es die Angaben übernahm. Dem Prüfvermerk der Sachbearbeiterin des FA war zu entnehmen, dass diese die Verrechnung erkannte, die der Kläger in einer Anlage zur Einkommensteuererklärung dargelegt hatte. Damit sei nicht auszuschließen, dass die Sachbearbeiterin  einen sachverhalts- oder rechtsfolgenbezogenen Denkfehler unterlegen war. Von daher schied eine Berichtigung nach § 129 AO aus.


BFH, Urteil vom 16.09.2015 – IX R 37/14 -

Haftung des Waschanlagenbetreibers bei Schädigung eines PKW wegen dessen (serienmäßiger) Konstruktion

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Der Kläger fuhr mit seinem PKW in die Waschstraße der Beklagten. Dort kam es zur Schädigung des PKW, bei dem der serienmäßige Spoiler abgerissen wurde. In der Waschstraße der Beklagten erfolgte eine Videoaufzeichnung des Waschvorgangs, die von dem vom Landgericht beauftragten Sachverständigen ausgewertet wurde. Der Sachverständige stellte fest, wie es konkret zum Abriss kam und ferner, dass dieser Abriss konstruktionsbedingt nicht vermeidbar wäre. Zwar wären Vorrichtungen vorhanden um die Anlage unter bestimmten Umständen zu stoppen, um so mechanische Beeinträchtigungen des Fahrzeuges zu verhindern, doch würden diese in Ansehung der Geometrie des klägerischen Fahrzeuges nicht greifen.


Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers war im wesentlichen erfolgreich.

Der Senat verdeutlichte, dass es nicht darauf ankäme, ob man davon ausgehen wolle, dass das Fahrzeug konstruktiv für die Waschstraße oder diese konstruktiv nicht für das Fahrzeug geeignet wäre. Entscheidend wäre, dass Fahrzeuge wie das klägerische und die Waschstraße konstruktiv nicht zusammen passen würden. Da aber die Beklagte aufgrund des Waschanlagen-Vertrages verpflichtet wäre für einen schadensfreien Waschvorgang zu sorgen, ergäbe sich daraus eine Pflichtverletzung der beklagten als Betreiberin der Waschstraße. Ob dies auch geltend würde, wenn es sich bei dem Heckspoiler nicht um eine Serienausstattung handeln würde, könne hier auf sich beruhen.

Der Senat verweist darauf, dass es bei der beklagten läge, gegebenenfalls Fahrzeuge zurückzuweisen, die, wie das klägerische Fahrzeug, für die Waschanlage nicht geeignet wären.


OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 29/14 -

Freitag, 13. November 2015

Zeitlicher Rahmen für Winterdienst durch Arbeitgeber als Grundstückseigentümer

Die Räum- und Streupflicht des Arbeitsgebers  kann entgegen gemeindlicher Satzung, die eine Beseitigungspflicht für 7.00 Uhr morgens vorsieht, schließt nicht notwendig eine Pflicht zu vorzeitigem Winterdienst aus. Der Arbeitgeber, der Grundstückseigentümer ist, ist nach Auffassung des OLG Koblenz zur früheren Beseitigung von Schnee und Glättebildung im öffentlichen Bereich verpflichtet, wenn auf Grund des konkreten Arbeitsbeginns bei dem Grundstückseigentümer bereits vor der in der Gemeindesatzung benannten Zeit mit Fußgängerverkehr von Betriebsangehörigen zu rechnen ist. Kommt ein Beschäftigter, dessen Arbeitsbeginn vor 7.00 Uhr liegt, auf Grund Unterlassens der Durchführung notwendiger Schnee- und Eisbeseitigungsmaß0nahmen zu Fall und dadurch zu Schaden, haftet der Arbeitgeber diesem gegenüber nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen (und ist nicht das Arbeitsgericht, sondern das allgemeine Zivilgericht für die Entscheidung zuständig).

Im Falle der Verletzung von Betriebsangehörigen durch Unterlassen der erforderlichen Räum- und Streumaßnahmen kommt dem Arbeitgeber auch nicht das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII zugute, da es sich um einen Wegunfall handelt, bei dem der Arbeitgeber unabhängig davon haftet, ob Vorsatz bei ihm vorliegt oder nicht.  

OLG Koblenz, Urteil vom 29.04.2015 – 5 U 1479/14 -

Freitag, 30. Oktober 2015

Asbest als offenbarungspflichtiger Mangel ?

Bild: Harald Weber auf Wikipedia
Die Verkäuferin einer Immobilie wies den Käufer nicht darauf hin, dass  die Dachplatten aus Asbestzement bestehen. Im Kaufvertrag wurde eine Haftung der Verkäuferin wegen Sachmängeln ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder Arglist bestünde.

Das OLG Koblenz führte zur Begründung aus, die Verkäuferin habe nicht ungefragt etwas zur Asbesthaltigkeit der Dachplatten erklären müssen. Nur wenn vom Asbest eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgehen würde, hätte eine Offenbarungspflicht bestanden. Nach Angaben eines vom Landgericht beauftragten Sachverständigen ergäben sich hier erst Risiken, wenn das Dach abgebrochen oder saniert würde, wobei dann allerdings darauf erfahrene Dachdeckerbetriebe berufen würden, die die erforderliche Sicherheit gewährleisten könnten.

Wenn allerdings  - was nach Zurückverweisung das Landgericht bei erneuter Beweiserhebung zu prüfen habe -  der Ehemann der Verkäuferin eine Asbestfreiheit erklärt haben sollte und dadurch den Käufer in die Irre geführt hätte, wäre ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz begründet.


OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2015 – 5 U 1216/14 -

Samstag, 24. Oktober 2015

„Kleinunternehmers“ rechtsmissbräuchliche Abmahnung, § 8 Abs. 4 UWG

Wettbewerber können sich wechselseitig abmahnen und auf Unterlassung in Anspruch nehmen, wenn ein wettbewerbswidriges Verhalten nach §§ 3, 7 UWG vorliegt. Allerdings seiht § 8 Abs. 4 UWG ausdrücklich vor, dass ein Missbrauch dieses Rechts auszuschließen ist.


Das Oberlandesgericht hat hier, unter Aufhebung der landgerichtlichen Entscheidung, den Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Beklagten im Hinblick auf fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bei dessen Angeboten bei eBay abgewiesen. Der Beklagte wandte Rechtsmissbrauch des Klägers iSv. § 8 Abs. 4 UWG ein, da der Kläger über kein Ladengeschäft und keinen Onlineshop verfügte, lediglich sieben bewertete Verkäufe auf eBay innerhalb von fünf Monaten mit einem Umsatz von unter € 1.800,00  gehabt habe und nach eigener Angabe die Kleingewerberegelung nach § 19 Abs. 1 UStG greifen würde.

Dem folgte das OLG.

Ein Rechtsmissbrauch liege vor, wenn der Antragsteller überwiegend sachfremde Gesichtspunkte verfolge. Dies sei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei allerdings auch der Antragsgegner für den Missbrauch darlegungs- und beweisbelastet ist. Vorliegend wurde vom Verfügungsbeklagten die Behauptung aufgestellt, die Indizien sprächen für den Vorrang eines Gebühreninteresses des Antragstellers und seines Prozessbevollmächtigten.

Auch wenn der Verfügungskläger höhere Umsätze auf eBay behauptete als durch die Verwertungen dort ausgewiesen, folgte dem das OLG nicht. Es geht von einer „gewissen Sorglosigkeit“ der Nutzer mit Daten um und nimmt deshalb an, dass ein großer teil der Nutzer von der Bewertungsmöglichkeit Gebrauch mache. Hinzu komme, dass der Verfügungskläger auch der Kleinunternehmerregelung des Umsatzsteuerrechts unterfalle, was bedeute, dass im vorangegangenen Kalenderjahr der Umsatz unter € 17.500,00 lag und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht € 50.000,00 übersteige. Dieser geringen wirtschaftlichen Betätigung stünde eine erhebliche Anzahl von Abmahnungen (15), die vom Verfügungsbeklagten namhaft gemacht worden waren, gegenüber.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 – I-20 U 187/14 -

Freitag, 23. Oktober 2015

Zweitwohnungssteuer nicht gegen eine GbR festsetzbar

Die Klägerin, der zusammen mit zwei Geschwistern im Rahmen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) das Eigentum an einer Wohnung im Stadtgebiet von München zusteht, wendet sich gegen einen Bescheid der Stadt München, mit dem sie zur Zweitwohnungssteuer herangezogen wird.

Der VGH führt aus, dass eine Heranziehung der Klägerin zur Zweitwohnungssteuer nicht in Betracht käme, wenn  - wie hier -  die Wohnung im Eigentum einer GbR steht. Denn die Zweitwohnungssteuer unterlägen, wie § 3 Abs. 1 ZwStS zeigt, nur natürliche Personen, da es sich um eine Aufwandssteuer iSv. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG handelt, bei der die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll (BVerfG, Urteil vom 06.12.1983 -2 BvR 1275/79 -).  Eine GbR, so weiter der VGH, befriedigt keinen persönlichen Wohnbedarf.

Ex könne auch in der Regel nicht ersatzweise auf einzelne Gesellschafter zurückgegriffen werden. Ein Innehalten im steuerlichen Sinne würde nicht nur eine tatsächliche (zeitweilige) Verfügungsmacht voraussetzen, sondern auch eine rechtlich gesicherte Verfügungsbefugnis. Das eigentumsabhängige Verfügungsrecht stünde der GbR zu; eine Zurechnung zum Gesellschafter käme allenfalls dann in Betracht, wenn dieser eine beherrschende Stellung in der GbR habe oder ihm ein (auch zeitlich befristetes) Nutzungsrecht eingeräumt wird und während dieser Zeit die Wohnung als Zweitwohnung genutzt würde.


BayVGH, Urteil vom 29.07.2015 -  4 B 15.877 -

Mittwoch, 14. Oktober 2015

Kündigungsschutzklage hemmt nicht die Verjährung von Zahlungsansprüchen

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Der klagende ehemalige Arbeitnehmer des Beklagten hatte sich zunächst mit einer Kündigungsschutzklage gegen seine Kündigung vom 29.03.2003 gewandt. Der Beklagte hatte außerordentlich fristlos und vorsorglich hilfsweise fristgemäß zum 31.12.2004 gekündigt. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab; auf seine Berufung hat das Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.02.2007 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung nicht beendet worden sei. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.2004.


Der Beklagte erstattete der Bundesanstalt für Arbeit das von dieser dem Kläger gewährte Arbeitslosengeld. Zahlungen an den Kläger erfolgten nicht. Mit seiner Klage vom 10.10.2008  begehrt er die Vergütung für die Zeitraum vom 01.10.2003 bis 14.09.2004 (seit dem 15.09.2004 war er in einem anderen Arbeitsverhältnis tätig). Der Beklagte erhob die Einrede der Verjährung.
Die Klage war in allen drei Instanzen erfolglos.

Das BAG weist darauf hin, dass der Vergütungsanspruch des Klägers wegen Annahmeverzugs des Beklagten in der Regelverjährungsfrist des § 195 (3 Jahre) verjährt. Die Verjährungsfrist beginn mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Während des Annahmeverzugs entsteht der Vergütungsanspruch sukzessive entsprechend dem ihm zugrundeliegenden Regelungen. Danach waren hier die Bezüge jeweils am letzten Tag eines Monats respektive an einem Werktag davor, wenn es sich bei dem letzten Tag des Monats um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelte. Auch hatte der Kläger Kenntnis vom Gläubiger iSv. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB; auf Grund der ihm bekannten Umstände konnte er gegen eine bestimmte Person eine Klage erheben, die bei verständiger Würdigung auch so viel Erfolgsaussichten hatte, dass sie ihm zumutbar war.


Die Kündigungsschutzklage hemmte auch nicht die Verjährung. Eine Hemmungswirkung setzt eine Klage auf Leistung oder Feststellung des Anspruchs voraus, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Mit dem Anspruch wird, so das BAG, auf das im Streit stehende Recht abgestellt, § 194 Abs. 1 BGB. Im Kündigungsschutzverfahren ging es aber nicht um den Vergütungsanspruch, der mithin gesondert hätte geltend gemacht werden müssen. 

BAG, Urteil vom 24.06.2015 – 5 AZR 509/13 -

Dienstag, 13. Oktober 2015

Skontoabzug: Ständige nicht gemahnte Unpünktlichkeit rechtfertigt keine Nachforderung ?

„Pünktlichkeit ist eine Zier, doch besser lebt man ohne ihr“.   An diese „Weisheit“ fühlt man sich in Ansehung der Entscheidung des 22. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 18.08.2015 erinnert: Die Beklagte hatte die Klägerin als Werkunternehmerin mit dem Neubau einer Halle beauftragt. Grundlage war eine von der Beklagten unterzeichnete Auftragsbestätigung der Klägerin, in der es zu den Zahlungsbedingungen u.a. hieß: „Nach Rechnungsdatum innerhalb 5 Tagen abzüglich 6,6 % Skonto.“ In der Summe ergab sich unter Berücksichtigung des Skontos ein Betrag, den die Beklagte maximal für das Bauwerk zahlen wollte. Bei den einzelnen Abschlagsrechnungen zog die Beklagte das Skonto auch regelmäßig, ersichtlich für die Klägerin ab, zahlte jedoch nicht innerhalb der Frist, sondern stets einige Tage verspätet. Mahnungen oder sonstige Hinweise der Klägerin erfolgten nicht. In der Schlussrechnung hat sie dann allerdings den Skontoabzug auf die jeweiligen Abschlagsrechnungen nicht anerkannt und verlangte insoweit den Differenzbetrag.


Während das Landgericht der Klage stattgegeben hatte, wurde dessen Urteil durch das OLG Frankfurt abgeändert und die Klage abgewiesen. Dies stützt der Senat auf verschiedene Überlegungen, wobei – folgt man den Urteilsgründen – jede für sich bereits zur Unbegründetheit der Klage führen müsse, da trotz der jeweils verspäteten Zahlung der Skontoabzug korrekt wäre und damit die Beklagte ihre Zahlungsverpflichtung erfüllt habe.

Zum Einen ergäbe sich dies aus der Art der Skontoabrede. Normalerweise würde der Unternehmer ein Skonto gewähren, um möglichst schnell liquide Mittel zu erhalten. Vorliegend wäre es allerdings anders gewesen. Der Skontoabzug war Gegenstand der Preisverhandlungen, da die Beklagte lediglich einen bestimmten Betrag pauschal bezahlen wollte und der Skontoabzug war so berechnet, dass dieser Betrag erreicht wird. Nach den Vereinbarungen der Parteien, wie sie der Senat aus der Beweisaufnahme herleitet, war der Skontoabzug hier kein Entgegenkommen der Klägerin, sondern ein Preisnachlass der eingeräumt wurde, um den Auftrag zu erhalten.

Zum Anderen aber würde auch § 242 BGB („dolo facit qui petit, quod statim redditurus est“) der Forderung der Klägerin entgegenstehen. Die Klägerin hätte ohne weiteres erkennen können, dass hier die Beklagte den Skontoabzug nutzen wollte. War sie nicht bereit, den verspäteten Skontoabzug zu akzeptieren, hätte sie die Beklagte darauf aufmerksam machen müssen, da der Skontoabzug wesentlicher Bestandteil der Vereinbarung der Parteien und für das Zustandekommen des Vertrages war. Die Klägerin hätte mithin hier die Beklagte mahnen und auf die Folgen unpünktlicher Zahlungen hinweisen müssen. Das Unterlassen führt dazu, dass die beklagte einen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens habe der dadurch entstanden sei, dass sie sich in Bezug auf die enge zeitliche Begrenzung der Skontoabrede in einem Irrtum, befand, § 280 BGB. Es wäre auch, da die Beklagte unstreitig zahlungskräftig war und ist, davon auszugehen, dass sich die Beklagte bei einem Hinweis aufklärungsrichtig verhalten hätte (dazu BGH vom 08.05.2012 – XI ZR 262/10 -).

Eine Aufrechnungserklärung der beklagten sei nicht erforderlich; es reiche der Einwand nach § 242 BGB.


OLG Frankfurt, Urteil vom 18.08.2015 – 22 U 147/13 -

Montag, 12. Oktober 2015

Schadensersatz: Kein Ersatz nach der bis zu 30% übersteigenden Reparaturkosten über den Wiederbeschaffungswert bei unvollständiger Reparatur

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Die Rechtsprechung bejaht das Recht des Geschädigten, ein Fahrzeug reparieren zu lassen, auch wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies bis zu einer Grenze von 120% des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswertes, ohne Berücksichtigung des Restwertes. Grundlage für diese Rechtsprechung ist das angenommene Integritätsinteresse des Geschädigten.

Allerdings wird damit nicht generell jede Reparatur nach diesen Grundsätzen entschädigt. Auch wenn sich die Reparaturkosten noch im Rahmen der 30% über dem Wiederbeschaffungswert halten, kann der Geschädigte lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des vom Sachverständigen ermittelten Restwertes verlangen, wenn das Fahrzeug nicht vollständig und fachgerecht repariert wurde. Das wiederum erfordert eine Reparatur nach den Vorgaben des Sachverständigen. Abweichungen dadurch, dass statt vom sachverständigen zugrunde gelegter Neuteile altersentsprechende und funktionstaugliche Gebrauchtteile verwendet werden, stehen der Annahme einer Annahme einer vollständigen und fachgerechten Reparatur noch nicht entgegen. Wenn aber, wie in dem vom BGH ausgeurteilten Fall, Teile nicht ersetzt werden (hier: Zierleisten und Kniestück), hat der Geschädigte keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewandten Reparaturkosten.


BGH, Urteil vom 02.06.2015 – VI ZR 387/14 -

Energieausweis: Die bloße Überlassung an den Käufer führt noch nicht zur Beschaffenheitsvereinbarung

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Die Sinnhaftigkeit eines Energieausweises wurde und wird in Fachkreisen weiter diskutiert. Aber er ist Pflicht bei Abschluss von Kauf- und Mietverträgen. Was aber ist, wenn dieser falsch ist ?


Der Beklagte ließ, auch Hinweis des Maklers, durch einen Sachverständigen einen Energieausweis für sein 1934 erbautes Einfamilienhaus erstellen und überließ diesen sodann dem klagenden Käufer vor Vertragsabschluss. Der Käufer selbst beauftragte einen Sachverständigen, der im Hinblick auf die „abweichende energetische Situation“ die dadurch bedingte Abweichung vom Verkehrswert auf rund € 22.000,00 und die jährlichen Heizkosten (ca. € 400,00/Jahr) schätzte. Die Klage des Käufers blieb in beiden Instanzen erfolglos.

Das OLG Schleswig verwies u.a. auf die Gesetzesmaterialien zur EnEV (BR-Drucks. 292/07, 118f), nach denen der Energieausweis und dessen Inhalt Rechtswirkungen in Kauf- und Mietverträgen nur entfalten, wenn die Vertragsparteien den Energieausweis ausdrücklich zum Vertragsbestandteil machen. Zwingend für die Gewährleistung des Verkäufers bleibt im Falle der Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 BGB der anzunehmende Erklärungsinhalt nach §§ 133, 157 BGB. Da vorliegend der Energieausweis, der überlassen wurde, selbst nur auf den informatorischen Charakter verweist, und im übrigen der Verkäufer mangels Fachkunde die Angaben auch kaum hätte prüfen können. Auch wäre im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Der Verkäufer würde dann nur haften, wenn er arglistig gehandelt hätte, also insbesondere durch Manipulation der Grundlagen und des Inhalts des Energieausweises; weiterhin könnte der Käufer auch den vom Verkäufer beauftragten Sachverständigen aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, wenn dieser gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen haben würde.


OLG Schleswig, Urteil vom 13.03.2015 – 17 U 98/14 -

Sonntag, 11. Oktober 2015

Einkommensteuer: (Wieder) grundsätzlich keine Anerkennung von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung

Bild: AHert auf Wikimedis Commons
Der Bundesfinanzhof (BFH) ist mit seinem Urteil vom 18.06.2015 wieder zu seiner alten Rechtsprechung zurückgekehrt und hat ausdrücklich seine geänderte Rechtsprechung im Urteil vom 12.05.2011 aufgegeben. Damals hatte der Senat den Abzug aller Zivilprozesskosten als außergwöhnliche Belastung zugelassen, soweit es sich nicht um mutwillig herbeigeführte Kosten gehandelt hat. Es sprächen allerdings, so die Entscheidung jetzt, „schwerwiegende sachliche Gründe, …. vor allem der Gesichtspunkt einer notwendigen Vereinheitlichung der Rechtsanwendung und der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung“ für die jetzige Änderung.

Nach der Entscheidung sollen nunmehr nur noch solche Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden die aus einem rechtstreit entstehen, bei dem es für den Steuerpflichtigen um existentiell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens geht und die Verfolgung der rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existentiell erforderlich ist und sich damit die Frage stellt, ob sich die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als iSv. § 33 EStG zwangsläufig darstellt. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige, sollte er sich nicht auf den Prozess einlassen, Gefahr läuft, seine Existenzgrundlage zu verlieren. Alleine aus dem staatlichen Gewaltmonopol könne (anders als in der Entscheidung vom 12.05.2011 angenommen) noch nicht die Zwangsläufigkeit der Kosten iSv. § 33 EStG angenommen werden.


Anmerkung: Davon ausgehend, dass im Obsiegensfall der Steuerpflichtige seine Kosten vom Gegner erstattet erhält, bliebe damit mi dieser Begründung letztlich kein Raum mehr für die Geltendmachung dieser Kosten. Verliert nämlich der Steuerpflichtige seine Existenz, wird er wohl auch kaum noch Steuern zahlen müssen. Mithin bliebe nur der Fall, dass er gewinnt, aber die Kosten nicht beim Gegner vollstrecken kann. Ob im übrigen  - wie vor der Entscheidung von 2011 -  jedenfalls die Kosten von Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Da aber das Gewaltenmonopol über die Rechtsprechung als solches nicht ausreichen soll, könnte anzunehmen sein, dass dies nun auch negiert wird. 
Obwohl vorliegend der Kläger nach der Entscheidung aus 2011 hätte obsiegen müssen, darf er nun die Kosten beider Instanzen tragen. 

BFH, Urteil vom 18.06.2015 - VI R 17/14 -

Mietpreisbremse: Bei Verstoß Anpassung – Verfassungsbeschwerde erst nach Durchführung des Zivilverfahrens

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte sich hatte sich in seinem Beschluss mit der Verfassungsbeschwerde zur sogen. Mietpreisbremse im Land Berlin auseinanderzusetzen. Ein Vermieter wollte die Ungültigkeit der Verordnung, mit der diese im Land Berlin eingeführt wurde, festgestellt wissen.  Die Verfassungsbeschwerde wurde mit formalen Argumenten zurückgewiesen: Zunächst muss der Vermieter im Zivilrechtsweg seinen die Kappungsgrenze der „Mietpreisbremse“ überschreitenden Mietzins versuchen durchzusetzen und dort bereits seine verfassungsrechtlichen Bedenken anführen, ehe er, sollte er unterliegen, Verfassungsbeschwerde erheben kann. Es gilt, so das BVerfG, der Subsidiaritätsgrundsatz.  Die Unwirksamkeit des vertraglichen Mietzinses würde auch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages führen, sondern nur zur Anpassung des Mietzinses auf das zulässige Maß. Insoweit wäre dann eventuell ein bereicherungsrechtlicher Ausgleich zwischen den Mietparteien vorzunehmen.

Das bedeutet für den Vermieter, dass er den von ihn angedachten Mietzins im Mietvertrag vereinbaren muss und es nun auf einen Prozess mit seinem Mieter ankommen lassen muss. Verliert er diesen Prozess, da das Amts- und Landgericht die „Mietpreisbremse“ als legitim ansehen, könnte er Verfassungsbeschwerde erheben. Die Mietvertragsparteien haben mithin ein langwieriges Verfahren zu bestreiten.

BVerfG, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 BvR 1360/15 -

Schwarzarbeit: Barzahlung auf Rechnung ohne Mehrwertsteuerausweis führt zum Verlust der Mängelrechte und begründet auch keinen bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch

Der BGH setzt konsequent seine Rechtsprechung zur Schwarzarbeit fort. Die Schwarzarbeitsabrede stellt sich als nichtiger Vertrag dar, da dieser gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, §§ 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG, 134 BGB. 

Wird der Vertrag durchgeführt und erbringt der Auftragnehmer eine mangelhafte Leistung, so hat der Auftraggeber keine Gewährleistungsansprüche. Den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen steht die Nichtigkeit des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts entgegen.

In dem nun vom BGH entschiedenen Fall, hatte der beklagte Unternehmer einen Kostenvoranschlag für den Einbau von V-Fenstern und den Ausbau des Dachgeschosses über € 12.651,90 zuzüglich Umsatzsteuer unterbreitet. Mündlich wurde daraufhin ein Vertrag über pauschal € 10.000,00 abgeschlossen, die der Kläger dem Beklagten in bar zahlte. Der Beklagte erteilte dem Kläger eine Rechnung „zum Festpreis von 10.000,- €“, auf der die Rubriken zur Rechnungsnummer, Steuernummer, Rechnungsbetrag netto und Mehrwertsteuer nicht ausgefüllt wurden.

In der Folge machte der Kläger erhebliche Mängelansprüche geltend, die er mit € 11.901,53 bezifferte. Der beklagte berief sich auf die Nichtigkeit der vertraglichen Vereinbarung und forderte im Wege der Widerklage einen von ihm bereits an den Kläger gezahlten Schadensersatzbetrag von € 1.392,76 zurück. Während das Landgericht Klage und Widerklage abgewiesen hatte, gab das OLG der Widerklage vollumfänglich, der Klage teilweise statt.

Die Revision wurde in Bezug auf die Klage zugelassen und führte zur Abweisung derselben.

Dass Grundlage des Rechtsgeschäfts ein auf Schwarzarbeit ausgerichteter Vertrag sei, ergäbe sich bereits aus der Rechnung. Denn die Rechnung habe entgegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarArbG nicht die nach § 14 UStG erforderlichen Angaben (Ausweis der Umsatzsteuer, Rechnungsnummer) enthalten.
Der BGH wies darauf hin, dass durch die Nichtigkeit des Werkvertrages vertragliche Ansprüche und damit auch Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln nicht bestehen. Damit schloss es sich der Ansicht des OLG an, welches allerdings in Hinblick auf einen vom Kläger hilfsweise geltend gemachten bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 817 BGB der Klage teilweise statt gab. Dem folgte der BGH nicht. Er wies darauf hin, dass  § 817 BGB dann keine Anwendung finde, wenn der Besteller in Ausführung des nichtigen Werkvertrages seine Leistungen erbringe, indem er ohne Rechnung mit Steuerausweis Zahlung leiste, wie sich aus § 817 Satz 2 Halbs. 1 BGB ergäbe. Eine einschränkende Auslegung scheide aus. Wer bewusst das im Schwarzarbeitsgesetz enthaltene Verbot missachte soll nach der Intention des Gesetzgebers schutzlos bleiben.


BGH, Urteil vom 11.06.2015 – VII ZR 216/14 -