Mittwoch, 15. Januar 2014

Fitnessstudiovertragsrecht: Keine Kündigungsmöglichkeit wegen Umzug

Der Nutzer hatte mit dem Betreiber des Fitnessstudios einen Nutzungsvertrag über 6 Monate abgeschlossen, der, sollte er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Vertragsablauf gekündigt werden, sich jeweils um sechs Monate verlängern sollte. Am 09.08.2012 kündigte der Nutzer den Vertrag, da er einige hundert Kilometer entfernt verziehen würde um sein Studium aufzunehmen. Der Fitnessstudiobetreiber forderte das Nutzungsentgelt für die Vertragsdauer bis zum nächst möglichen ordentlichen Kündigungstermin.

Das AG Düsseldorf gab der Klage (unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 11.11.2010 - III ZR 57/10 -  zu einem DSL-Vertrag) statt. Es hat damit eine zwischenzeitlich gängige Rechtsprechung in Deutschland bestätigt, der zufolge der Nutzer bei einem (auch beruflich begründeten) Umzug der Nutzer kein Recht auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung hat.
AG Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2013 - 51 C 12245/13 -

Aus den Gründen:
hat das  Amtsgericht   Düsseldorf   ·
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am 23.12..2013
durch den Richter Dr. Lietzke für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 269 ,00 Euro nebst Zinsen in · Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz aus je 67,00 Euro seit dem 02.11. und 02.12.2012 sowie
aus 135,00 Euro seit dem 02.01.2013 und 9,50 Euro vorgerichtliche
Kosten zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweligen
'
gesetzlichen Basiszinssatz seit dem 25.07 .2013 zu zahlen.

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Die Kosten des Rechtsstreits frägt der Beklagte .
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.                                                                             \
  
Entscheidungsgründe
Die Parteien streiten um Entgelte aus dem zwischen den Parteien am 22.08.2011 abgeschlossenen Fitnessstudiovertrag. Dieser sah eine. Vertragsdauer von 6 Monaten vor, mit einer Verlängerung um 6 Monate, wenn nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf gekündigt wird.
Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 09.08.2012 zum 01.09.2012 wegen des . Studienplatzwechsels nach Düsseldorf.
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gern. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen .
  
I.
,
Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung aus den zwischen den Parteien abgeschlossenen Fitnessstudiovertrag in tenorierter Höhe zu.
Der Vertrag ist nicht nach § 314 Abs. 1 BGB zum 01.09.2012 außerordentlich beendet worden, denn ein außerordentlicher Kündigungsgrund lag nach Auffassung des Gerichts nicht vor. Der Wohnortswechsel aufgrund des Studiums des Beklagten rechtfertigt keine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Denn bei der Abwägung überwiegt das Interesse .des Fitnessstudiobetreibers, da dieser höheren Risiken als der Fitnessstudionutzer ausgesetzt ist (vgl. Bundesgedchtshof, Urteil vom 11.11.2010 -Hll ZR 57/10 (LG. Koblenz) zum DSL Anschluss).
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 288 Abs . 1 BGB.

Gern. ·§§   280  Abs.   2,. 286   BGB  ist  auch  der  weitergehende   
Verzugsschaden   zu erstatten. 

II.
.Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711,
 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert .
. III.
Der Streitwert wird auf bis 300,00 Euro festgesetzt.

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